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22.07.2010

Bundestag - Drucksache 17/2637

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2010 S. 2261   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,85186
BGBl. I 2010 S. 2261 (https://dejure.org/2010,85186)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 27.12.2010, Seite 2261
  • Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
  • vom 22.12.2010

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Gesetzgebungsmaterialien)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 03.08.2010   BT   Bundesregierung will Berufsgeheimnisse von Anwälten besser schützen
  • 23.09.2010   BT   Schutz des Vertrauensverhältnisses (in: Sitzungswoche vom 30. September bis 1. Oktober 2010)
  • 04.11.2010   BT   Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwälten (in: Sitzungswoche vom 10. bis 12. November 2010)
  • 10.11.2010   BT   Anwaltliches Mandatsverhältnis besser schützen
  • 11.11.2010   BT   Die Beschlüsse des Bundestages am 11. und 12. November
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Automobilherstellers gegen die …

    Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010 (BGBl 2010 I S. 2261) hat daran nichts geändert.
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

    In Absatz 1 wird ein grundsätzlich umfassender Schutz der Vertraulichkeit der berufs- und funktionsbezogenen Kommunikation mit Geistlichen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger, mit Strafverteidigern und mit Abgeordneten gewährleistet, der durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2261) noch um die Gruppe der Rechtsanwälte erweitert wurde.

    Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2261) am 1. Februar 2011 - und damit zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerden - lautete § 160a StPO (im Folgenden: StPO a.F.) wie folgt:.

    e) Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2011 trägt der Bevollmächtigte vor, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2261) der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1., zu 4. bis 10., zu 12. und 13. abgeholfen habe, soweit sich die Verfassungsbeschwerde auf § 160a StPO beziehe.

    § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO ordnet für Geistliche in ihrer Eigenschaft als Seelsorger (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO), Verteidiger (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) und Abgeordnete (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO) ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot an; dieses Verbot hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Februar 2011 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2261) auf Rechtsanwälte, auf nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen sowie auf Kammerrechtsbeistände ausgedehnt.

  • LG Stuttgart, 26.03.2018 - 6 Qs 1/18

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Rechtmäßigkeit einer vorläufigen …

    Ebenfalls ohne Begründung wendet das Bundesverfassungsgericht § 160a Abs. 1 S. 1 StPO (in der bis 24. Juli 2015 gültigen Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010, BGBl. I, S. 2261) auf eine Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt (die auch am Maßstab des § 97 StPO gemessen wohl ebenfalls unzulässig gewesen wäre) an (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 BvR 2928/10, juris).
  • LG Mannheim, 03.07.2012 - 24 Qs 1/12

    Beurteilung der Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen im Gewahrsam eines Zeugen …

    Rn. 43 Der Gesetzgeber hat sich insoweit, wie sich den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen lässt, ganz bewusst für die Einbeziehung aller Rechtsanwälte in diese Norm entschieden(Bundesrat Drucksache 229/10, 23.04.10; Bundestag Drucksache 17/2637, 22.07.2010; Bundestag Drucksache 17/3693, 10.11.2010; Bundestag Drucksache 17/3705, 10.11.2010), nachdem dort zuvor neben den Geistlichen und den Abgeordneten nur Strafverteidiger benannt waren.

    Den Gesetzgebungsmaterialien zufolge wurde davon ausgegangen, die Verstrickungsregelung des § 160a Absatz 4 StPO stelle in ausreichender Weise sicher, dass bei einem Tatverdacht, der sich auch gegen den Berufsgeheimnisträger richte, Ermittlungsmaßnahmen auch gegen diesen weiterhin möglich seien(Bundesrat Drucksache 229/10, 23.04.10).

    Eine einheitliche Behandlung beider Vertrauensverhältnisse erscheint gerechtfertigt, weil sowohl die anwaltliche als auch die strafverteidigende Tätigkeit ganz überwiegend von derselben Berufsgruppe (Anwälte, Kammerrechtsbeistände) ausgeübt wird und der sich dabei im Einzelfall vollziehende Übergang von einem Anwalts- zum Verteidigermandat in der Praxis oftmals fließend ist."(Bundesrat Drucksache 229/10, 23.04.10, S. 2).

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