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23.02.2011

Bundestag - Drucksache 17/5224

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 2714   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,90074
BGBl. I 2011 S. 2714 (https://dejure.org/2011,90074)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 21.12.2011, Seite 2714
  • Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
  • vom 15.12.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 01.04.2011   BT   Verbesserung des Austauschs von Strafregisterinformationen
  • 26.10.2011   BT   Austausch von strafregisterrechtlichen Daten in der EU (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 26. bis 28. Oktober)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 1.11

    Einbürgerung; Staatsverband; Einbürgerungsantrag; Anspruchsgrundlagen; …

    Rn. 36 bb) Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl I S. 2714) steht der Berücksichtigung der Passfälschungen im Rahmen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG im Ergebnis nicht entgegen.
  • VG Köln, 14.02.2013 - 13 L 40/13

    Gewerblichen Sammlung

    Nachdem die Antragstellerin die mit Schreiben vom 14. November 2012 erbetene Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verweigert hat, kann der Antragsgegner nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), nunmehr seinerseits ein von ihm benötigtes Führungszeugnis einholen.
  • VG Köln, 14.02.2013 - 13 L 47/13

    Herleitung von Pflichten zur Vorlage bestimmter Unterlagen zum Nachweis der …

    Nachdem die Antragstellerin die mit Schreiben vom 8. November 2012 erbetene Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verweigert hat, kann der Antragsgegner nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), nunmehr seinerseits ein von ihm benötigtes Führungszeugnis einholen.
  • VG Köln, 14.02.2013 - 13 L 46/13

    Herleitung von Pflichten zur Vorlage bestimmter Unterlagen zum Nachweis der …

    Nachdem die Antragstellerin die mit Schreiben vom 8. November 2012 erbetene Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verweigert hat, kann der Antragsgegner nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), nunmehr seinerseits ein von ihm benötigtes Führungszeugnis einholen.
  • VG Hamburg, 22.08.2013 - 2 K 179/13

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis wegen Verstoßes gegen das …

    Danach muss ein Mindestabstand von 500 m bzw. 100 m eingehalten werden zwischen Unternehmen im stehenden Gewerbe, die ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert am 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714, 2718), dienen.
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