20.10.1989

Bundestag - Drucksache 11/5423

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 478   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,21401
BGBl. I 1990 S. 478 (https://dejure.org/1990,21401)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 21.03.1990, Seite 478
  • Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze
  • vom 14.03.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16

    Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des

    bb) Daran hat sich durch die seit der Streichung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478) mögliche Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Anspruchs (vgl. BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 80/94, VersR 1995, 353 f.) nichts geändert.
  • BGH, 23.05.2017 - VI ZR 261/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Vererblichkeit des Anspruchs auf

    aa) Der erkennende Senat hält daran fest, dass sich aus der Streichung des bis zum 30. Juni 1990 geltenden § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB - ebenso wie aus der Streichung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGSG (Gesetz über den Bundesgrenzschutz in der Fassung vom 26. Juni 1981, BGBl. I S. 553, beide gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze vom 14. März 1990, BGBl. I S. 478) und des § 1300 Abs. 2 BGB (§ 1300 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833) - kein Wille des Gesetzgebers ableiten lässt, den Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vererblich auszugestalten (Senatsurteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 14 ff.; BT-Drucks. 11/4415, S. 1, 4; kritisch Ludyga, ZUM 2014, 706 f.; Cronemeyer, AfP 2012, 10, 12).

    Dem Erben sollte mithin nur dann die Anspruchsverfolgung gestattet werden, wenn erstens der Wille des Verletzten hierzu klar erkennbar war und zweitens Streit über die Äußerung dieses Willens ausgeschaltet werden konnte (so der Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze, BT-Drucks. 11/5423, S. 4).

  • BGH, 07.11.2019 - III ZR 17/19

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. I 478) gestrichen worden.
  • BGH, 06.12.1994 - VI ZR 80/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Vor der durch das Gesetz zur Änderung des bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. 1990 I 478) herbeigeführten Änderung des § 847 Abs. 1 BGB war in dessen Satz 2 bestimmt:.

    a) Die Novellierung des § 847 Abs. 1 BGB sollte dazu führen, daß der Schmerzensgeldanspruch künftig "frei übertragen und vererbt werden" kann (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 11/4415, S. 4).

    Damit sollte den Unzuträglichkeiten begegnet werden, die sich häufig gerade in Fällen schwerster Verletzungen ergeben hatten, in denen es zu einem "Wettrennen mit dem Tod" kam, auf das sich die Angehörigen einlassen mußten, um bei andauernder Bewußtlosigkeit des Verletzten etwa durch Pflegerbestellung etc. die Erfordernisse der bisherigen gesetzlichen Regelung noch rechtzeitig erfüllen zu können (vgl. hierzu Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 11/5423, S. 1).

    b) Daß der Schmerzensgeldanspruch in der Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes (BT-Drucks. 11/4415 S. 4) weiterhin als ein solcher "höchstpersönlicher Natur" bezeichnet ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung; die Gesetzesbegründung läßt - wie bereits dargestellt - deutlich erkennen, daß hieraus künftig keinerlei Einschränkungen für die freie Übertragbarkeit und Vererbbarkeit des Anspruchs mehr folgen sollten.

  • BGH, 12.11.2015 - III ZR 204/15

    Schadensersatzanspruch wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung:

    § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ist durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. I 478) gestrichen worden.

    Der Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden sollte trotz seiner "höchstpersönlichen Natur" in vollem Umfang frei übertragbar und pfändbar sowie die Aufrechnung gegen ihn möglich sein (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf vom 25. April 1989, BT-Drucks. 11/4415 S. 4; Bericht des Rechtsausschusses vom 20. Oktober 1989, BT-Drucks. 11/5423, S. 4).

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 48.88

    Datenschutzgesetz Auskunftsanspruch - Ermessen der Behörde -

    Zu den Aufgaben des Bundesgrenzschutzes gehören nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 und 2 Buchst. c des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478), die polizeiliche Überwachung der Grenzen sowie die Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebietes haben.
  • OLG Oldenburg, 04.02.1994 - 11 U 84/93

    Schmerzensgeld; Erbengemeinschaft; Verkehrsunfalltod des gemeinsamen Sohnes;

    Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, "daß der Schmerzensgeldanspruch trotz seiner höchstpersönlichen Natur ein gesicherter Anspruch des Opfers ist, dessen Bestand gerade bei Verletzungen mit späterer Todesfolge nach einer Phase der Bewußtlosigkeit nicht von den Zufälligkeiten der rechtzeitigen Erlangung einer Vollmacht abhängig sein darf" (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung in Bundestagsdrucksache 11/4415 Teil B I zu Art. 1).
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