10.03.2020
Bundestag - Drucksache 19/17740
Gesetzentwurf, Urheber:FraktionderCDU/CSU,FraktionderSPD
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 2020 S. 1044 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 28.05.2020, Seite 1044
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
- vom 20.05.2020
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
Wird zitiert von ... (21)
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2020 - 12 TaBVGa 1015/20
Betriebsratssitzung - COVID-19-Pandemie - Telefonkonferenz - Videokonferenz - …
Vorgesehen ist, dass sie am 1. Januar 2021 wieder außer Kraft tritt (Art. 19 Abs. 2, Abs. 6 iVm Art. 6 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20. Mai 2020, BGBl I 1044). - BAG, 18.08.2020 - 1 ABR 43/18
Unternehmensmitbestimmung in einer durch Umwandlung gegründeten SE
Rn. 12 II. Das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2020 - BGBl. I S. 1044) lautet in der seit dem 1. März 2020 geltenden Fassung auszugsweise:. - LAG Hamm, 05.10.2020 - 13 TaBVGa 16/20
Anspruch des Betriebsrats auf Gewährung von Kostenvorschüssen gegen den …
Rn. 11 c) In der aktuellen Pandemie-Lage hat nun der Gesetzgeber durch Art. 5 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020 (BGBl. I. 1044) in § 129 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, begrenzt auf den Zeitraum von jetzt noch weniger als drei Monaten bis zum 31.12.2020, die Möglichkeit eröffnet, solche Versammlungen auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchführen zu können.
- ArbG Regensburg, 07.12.2020 - 2 BVGa 7/20
Corona-Pandemie: Digitale Durchführung von Betriebsratssitzungen
Die Regelung gilt in jedem Fall bis 31.12.2020 (Art. 19 Abs. 2, Abs. 6 i.V.m. Art. 6 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20. Mai 2020, BGBl 2020 I Seite 1044). - BSG, 05.06.2024 - B 11 AL 1/23 R
Arbeitsförderung - Kurzarbeitergeldanspruch - Wirksamkeit der Antragstellung - …
Im Übrigen gilt auch hier die Ausschlussfrist von drei Monaten (§ 325 Abs. 3 SGB III idF des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.5.2020, BGBl I 1044). - BSG, 03.06.2026 - B 11 AL 1/26 R
Revision des Klägers gegen vollständige rückwirkende Aufhebung der Bewilligung …
Diese Normstruktur hat der Gesetzgeber erst kürzlich verdeutlicht, indem er die Absätze 2 und 3 im Sinne der Rechtsklarheit eigens getauscht hat (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.5.2020, BGBl I 1044). - LSG Baden-Württemberg, 21.07.2023 - L 8 AL 1648/22
Kurzarbeitergeldanspruch - zweistufiges Verfahren - Streitgegenstand eines …
Gemäß § 325 Abs. 3 SGB III in der vom 29.05.2020 bis 31.12.2021 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1044, 1049) sind Kurzarbeitergeld, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. - Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-677/20
Generalanwalt Richard de la Tour: Durch die Umwandlung einer deutschen …
{FN:9} BGBl. 2020 I S. 1044, im Folgenden: SEBG. - VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19
Erteilung eines Visums zum Zwecke der Ehegattenzusammenführung
Rn. 21 Als Rechtsgrundlage kommt allein §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) - AufenthG - in Betracht. - LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - L 14 AS 563/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Förderung der …
Die mit Wirkung zum 29. Mai 2020 durch das GFöbWB vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044) in Kraft getretenen Änderungen dieser Bestimmungen sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da sie die Verbesserung der Weiterbildungsmöglichkeiten dienen (vgl. Bundestags-Drs. 19/17740, S. 24, 39). - LSG Sachsen, 08.07.2021 - L 3 AL 57/20
- VG Karlsruhe, 07.07.2020 - A 9 K 4137/19
Zuständigkeitsübergang bei Wegfall der Wiederaufnahmebereitschaft des früheren …
- SG Nordhausen, 20.04.2021 - S 18 AL 615/19
Arbeitslosenversicherung: Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Eintritt …
- SG Karlsruhe, 26.01.2021 - S 2 AL 4180/19
Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Abschlussprüfung …
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2024 - L 8 AL 1447/24
- LSG Sachsen, 13.11.2024 - L 3 AL 141/19
- LSG Sachsen, 08.07.2021 - L 3 AL 67/20
- VGH Bayern, 09.03.2021 - 19 ZB 20.1174
Anforderungen an die Zulassung als Träger zur Durchführung von berufsbezogener …
- LSG Hamburg, 10.12.2025 - L 2 AL 6/24
Kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für betreffenden Bezugszeitraum …
- LSG Sachsen, 13.11.2024 - L 3 AL 62/22
- SG Dessau-Roßlau, 06.05.2024 - S 4 AS 872/20
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Leistungen zur …
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