Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 323 - 339) |
Erster Abschnitt - Antrag und Fristen (§§ 323 - 326) |
(1) Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.
(2) 1Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend geleistet. 2Ist die zuständige Agentur für Arbeit an einem Tag, an dem die oder der Arbeitslose Arbeitslosengeld beantragen will, nicht dienstbereit, so wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld in gleicher Weise wie eine Arbeitslosmeldung zurück.
(3) Kurzarbeitergeld, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lehrgangskosten für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.
(5) Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende der Maßnahme zu beantragen.
(6) 1Qualifizierungsgeld wird nicht rückwirkend geleistet. 2Der Antrag sollte spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2024 | Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung | 17.07.2023 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 | |
01.01.2021 | Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) | 03.12.2020 | |
29.05.2020 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.11.2006 | Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung | 24.04.2006 | |
01.04.2006 | Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung | 24.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 325 SGB III
97 Entscheidungen zu § 325 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 04.01.2024 - L 3 AL 81/22
- LSG Hessen, 16.09.2022 - L 7 AL 193/21
SGB 3
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- SG Landshut, 29.10.2021 - S 16 AL 66/21
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