21.02.1997
Bundestag - Drucksache 13/7015
Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundForsten(federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 1998 S. 1094 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 29.05.1998, Seite 1094
- Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
- vom 25.05.1998
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (16)
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 24.16
Aufgabe des Eigentums an einem Hund ist nicht möglich
Nachfolgend wurden das Verbot hinsichtlich seiner Adressaten neu ausgerichtet und erweitert, die geschützten Tiere ebenso wie die Handlungsformen konkretisiert (§ 3 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes vom 24. Juli 1972, BGBl. I S. 1277) und durch eine Ergänzung sichergestellt, dass nicht nur die Absicht der (endgültigen) Entledigung, sondern auch das Ziel einer nur vorübergehenden Pflichtverletzung erfasst wird (Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998, BGBl. I S. 1094; BT-Drs. 13/7015 S. 16). - BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02
Rechtliche Verhinderung eines Richters am Unterschreiben des Urteils; …
Es ist nämlich von dem derzeit geltenden, durch das Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I 1094) geänderten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen, den es gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, während § 17 TierschG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung nur Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren androhte. - OVG Niedersachsen, 08.11.2018 - 11 LB 34/18
Auswahlermessen; Ermessensdefizit; Haltungseinrichtung; Nichtverhalten; …
In den Gesetzgebungsmaterialien werden Gründe für die Ergänzung des Tatbestandes des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG um das alternative Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Verhaltensstörung durch Gesetz vom 25. Mai 1998 (BGBl. I, S. 1094) zwar nicht genannt (…vgl. BR-Drs. 763/96, S. 47 f.;… BT-Drs. 13/7017, S. 24).
- BVerwG, 09.12.2016 - 3 B 34.16
Tierschutzrecht; Haltungsverbot; Betreuungsverbot; wiederholter Verstoß; …
Rn. 8 Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der in ihrer Grundstruktur mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309) in das Gesetz eingefügten und mit dem Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094) erweiterten Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG geben einen Hinweis darauf, dass ein wiederholter Verstoß nur vorliegt, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt.Rn. 12 Mit dem Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, das Halten von Tieren zu verbieten, um die Untersagung der Betreuung erweitert.
- BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 7.04
Tierschutz; landwirtschaftliche Nutztiere; Pelztiere; Nerze; Erlaubnispflicht; …
Nach einer Änderung des Tierschutzgesetzes zum 1. Juni 1998 durch Gesetz vom 25. Mai 1998 (BGBl I S. 1094) benötige derjenige, der gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten wolle, eine Erlaubnis. - VG Lüneburg, 27.04.2017 - 6 A 461/15
Anordnung der Abgabe eines Schimpansen aus Zirkushaltung
Zum anderen wurde die Fristsetzungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Einführung der Befugnis zur Veräußerung des Tieres in die Regelung aufgenommen (Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998, BGBl. I, S. 1094).In den Gesetzgebungsmaterialien werden Gründe für die Ergänzung des Tatbestandes des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG um das alternative Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Verwaltungsstörung durch Gesetz vom 25. Mai 1998 (BGBl. I, S. 1094) nicht genannt (…vgl. BR-Drs. 763/96, S. 47 f.;… BT-Drs. 13/7017, S. 24).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2004 - 20 A 3176/03
Zulässigkeit des Einsatzes von Elektroreizgeräten zur Hundeausbildung; Auslegung …
Rn. 32 § 3 Nr. 11 TierSchG ist in seiner hier maßgeblichen Fassung durch das Änderungsgesetz vom 25. Mai 1998, BGBl.I S. 1094, das allgemein auf ein tatsächliches Mehr an Tierschutz angelegt ist, auf Vorschlag des Bundesrates in das Tierschutzgesetz eingefügt worden, um den mit dem Einsatz der Elektroreizgeräte verbundenen Fehlentwicklungen effektiver begegnen zu können, insbesondere den Schutz der Tiere weiter zu verbessern. - OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 3 L 125/21
Kosten für die Unterbringung und Versteigerung von Tieren
Der Begründung zur Neufassung des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094), mit der erstmals die Möglichkeit der Veräußerung des Tieres geregelt wurde, lässt sich eine entsprechende Absicht des Gesetzgebers nicht entnehmen (vgl. BT-Drucks. 13/7015 S. 24). - VG Braunschweig, 02.11.2016 - 9 A 25/16
Erlaubnis; Hundeschule; Veterinärbehörde
Rn. 28 "Damit wird Bezug genommen auf § 2 TierSchG, d. h. die Auflage muss den Zielen des Tierschutzes dienen (vgl. Begründung des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 21.02.1997, Bundestags-Drucksache 13/7015, Seite 21;… Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 11 Rdnr. 28; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 2011, 11 LA 540/09, juris). - OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2003 - 4 LB 20/03
Erforderlichkeit einer tierschutzrechtlichen Genehmigung zum gewerbsmäßigen …
Nach einer Änderung des Tierschutzgesetzes zum 01. Juni 1998 durch Gesetz vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094) benötige nunmehr derjenige, der gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten wolle, eine Erlaubnis. - VG Ansbach, 19.12.2016 - AN 10 K 15.00338
Impfnachweis für Teilnahme am Gruppenunterricht in Hundeschule
- VG Düsseldorf, 17.07.2003 - 23 K 7140/01
Bescheidungsurteil; erforderliche Nachweise für eine Erlaubnis nach § 11 …
- VG Schleswig, 24.02.2003 - 1 A 81/01
- VG Gelsenkirchen, 03.02.2003 - 7 L 10/03
Welthundeausstellung ohne kupierte Hunde
- VG Düsseldorf, 28.03.2000 - 23 L 356/00
Nachweis der erforderlichen Sachkunde für eine Erlaubnis i.R.d. gewerbsmäßigen …
- VG Minden, 15.06.2021 - 10 K 1257/21
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