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25.02.2015

Bundestag - Drucksache 18/4097

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumdesInnern(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 1386   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,51367
BGBl. I 2015 S. 1386 (https://dejure.org/2015,51367)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 31.07.2015, Seite 1386
  • Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
  • vom 27.07.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

Literatur

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 5

    Der neue § 25b AufenthG - ein Ausweg aus der Zwickmühle der Kettenduldungen?

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (14)

  • 06.02.2015   BR   Neue Regelungen zum Aufenthaltsrecht - Bundesrat fordert Verbesserungen im Bleiberecht
  • 26.02.2015   BT   Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung
  • 27.02.2015   BT   Reform des Bleiberechts (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages )
  • 05.03.2015   BT   Sprachnachweis bei Ehegattennachzug
  • 17.03.2015   BT   Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung
  • 23.03.2015   BT   Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung
  • 23.03.2015   BT   Kontroversen um die Reform des Bleiberechts
  • 25.03.2015   BT   Einrichtungen für Ausreisegewahrsam
  • 24.06.2015   BT   Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 03.07.2015   BT   Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung (in: Bundestagsbeschlüsse vom 1. bis 3. Juli)
  • 10.07.2015   BR   Neue Regeln zum Aufenthaltsrecht - Länder billigen neues Bleiberecht, fordern aber weitere Verbesserungen
  • 10.07.2015   BR   Neue Regeln zum Aufenthaltsrecht - Länder billigen neues Bleiberecht, fordern aber weitere Verbesserungen
  • 14.12.2015 BReg Integration - Bleiberecht nach acht Jahren Aufenthalt
  • 21.12.2015   BT   Wichtige Beschlüsse des Jahres 2015
 
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Wird zitiert von ... (290)

  • BVerfG, 15.04.2026 - 1 BvL 5/21

    Asylbewerbergrundleistungen - Grundleistungen nach dem …

    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an geduldete volljährige Personen bei nachhaltiger Integration gemäß § 25b AufenthG setzte in der vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) insbesondere regelmäßig einen Aufenthalt von mindestens acht oder - bei Zusammenleben mit einem Kind in häuslicher Gemeinschaft - jedenfalls sechs Jahren voraus (vgl. § 25b Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AufenthG;… zur durchschnittlichen Aufenthaltsdauer in Deutschland s. unten Rn. 166 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 13 LB 43/17

    Anderweitige Rechtshängigkeit; Aufenthaltserlaubnis an gut integrierte geduldete …

    Rn. 41 II. Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25b AufenthG, der durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) mit Wirkung vom 1. August 2015 in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden ist, nicht.

    Rn. 61 III. Die Kläger können auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG in der durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) mit Wirkung vom 1. August 2015 geänderten Fassung nicht beanspruchen.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das …

    Rn. 169 Erst durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I 1386) wurde der Wortlaut in § 11 AufenthG dahingehend gefasst, dass ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten darf, noch ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf (Einreise- und Aufenthaltsverbot).
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