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16.06.2015

Bundestag - Drucksache 18/5201

Gesetzentwurf, Urheber:FraktionderCDU/CSU,FraktionderSPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 2517   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,51216
BGBl. I 2015 S. 2517 (https://dejure.org/2015,51216)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 30.12.2015, Seite 2517
  • Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
  • vom 21.12.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung

Literatur (3)

  • anwaltverein.de PDF

    Syndikusrechtsanwalt: April, April - Ausschlussfristen sind kein Scherz (RA Martin Schafhausen; AnwBl Online 2016, 175-176)

  • anwaltverein.de PDF

    Die Verwaltungspraxis bei der Umsetzung des Syndikusgesetzes (RA Peter Hartmann und RA Jan Horn; AnwBl Online 2016, 255-258)

  • anwaltverein.de PDF

    Der versorgungsfeste Tätigkeitswechsel des Syndikusrechtsanwalts (RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer; AnwBl Online 2016, 557-558)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)

  • 12.06.2015   BT   Recht der Syndikusanwälte (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 17.06.2015   BT   Rechtsstellung des Syndikusanwalts
  • 23.06.2015   BT   Ja zur Neuregelung bei den Syndikusanwälten
  • 01.07.2015   BT   Anhörung zum Recht der Syndikusanwälte
  • 02.12.2015   BT   Neues Recht für Syndikusanwälte
  • 09.12.2015   BT   Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 09.12.2015   BT   Angestellte Anwälte sollen Rechtsklarheit bekommen
  • 16.12.2015   BT   Recht der Syndikusanwälte geändert (in: Bundestagsbeschlüsse am 16. und 17. Dezember)
  • 17.12.2015   BT   Mehr Rechtsklarheit für Syndikusanwälte
 
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Wird zitiert von ... (94)

  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer - Rechtsanwälte, die als …

    Rn. 27 Die im Berufsrecht verankerte Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und die fachliche Unabhängigkeit als prägendes Element auch im Fall einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 43a Abs. 1 BRAO idF des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2.9.1994, BGBl I 2278; § 46 Abs. 3 BRAO idF des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, BGBl I 2517) sind als solche keine Merkmale, denen ausschlaggebende Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zukommt.
  • BVerfG, 22.07.2016 - 1 BvR 2534/14

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

    Rn. 2 1. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist am 1. Januar 2016 das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl I S. 2517) in Kraft getreten.
  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines angestellten internen …

    Rn. 27 (2) Auch den Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 7 BRAO hätte unterscheiden wollen (…vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 c).

    Rn. 33 (1) Bis zum Inkrafttreten des bereits erwähnten Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) hatte der Senat das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 BRAO ebenso wie den gleichlautenden Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ausschließlich im Zusammenhang mit einem Zweitberuf zu prüfen, welchen der Bewerber oder Rechtsanwalt neben der Rechtsanwaltstätigkeit ausübte (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - AnwZ (Brfg) 68/17, aaO unter II 2 a).

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