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Gesetzgebung
   BGBl. I 1975 S. 1509   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,4263
BGBl. I 1975 S. 1509 (https://dejure.org/1975,4263)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 71, ausgegeben am 28.06.1975, Seite 1509
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
  • vom 24.06.1975

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (63)

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg

    Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl I S. 1509) wurden die Vorschriften des § 107 a RAO aus der Reichsabgabenordnung in das Steuerberatungsgesetz übernommen, um für sämtliche Personen und Vereinigungen, die zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sind, sowohl die Bestimmungen über die Erlaubnispflicht als auch die notwendigen Ausübungsregelungen in einem Gesetz zusammenzufassen; dadurch sollten Inhalt und Aufbau der Vorschriften über die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht verändert werden (…Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 7/2852, S. 29, zu 1).
  • BFH, 08.05.2024 - VIII R 9/23

    Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die Erhebung von Zinsen bei AdV

    Rn. 34 Mit Einführung der seit dem 01.01.1966 geltenden Finanzgerichtsordnung vom 06.10.1965 (BGBl I 1965, 1477) wurde die Regelung zunächst in § 112 FGO und durch Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24.06.1975 (BGBl I 1975, 1509, 1533) in § 4c des Steuersäumnisgesetzes (StSäumG) überführt.
  • BGH, 18.07.2011 - AnwZ (Brfg) 18/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG

    Bereits durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. 1975, 1509, 1417) wurde dann aber wieder - zur Angleichung an die entsprechende Regelung in der WPO (…vgl. BT-Drucks. 7/2852, S. 1, 35) - der ursprüngliche Rechtszustand für die Personenhandelsgesellschaften hergestellt; dies allerdings ebenfalls mit der Maßgabe, dass eine Anerkennung von OHG/KG zukünftig nur in Betracht kommt, wenn diese wegen ihrer Treuhandtätigkeit - die nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbar ist und insoweit wie bei den Wirtschaftsprüfern zum gewachsenen Berufsbild gehört (vgl. nur BT-Drucks. III 128 S. 32;… Koslowski/Gehre, StBerG, 6. Aufl., § 57 Rn. 105) - als Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist (§ 49 Abs. 2 StBerG).
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