Rechtsprechung
   BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 170.80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,1572
BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 170.80 (https://dejure.org/1981,1572)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.1981 - 7 B 170.80 (https://dejure.org/1981,1572)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 1981 - 7 B 170.80 (https://dejure.org/1981,1572)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,1572) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Leistungsbewertung - Keine Noten in Klassen 1 und 2 der Grundschule; allgemeine Bewertung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Staatlicher Erziehungsauftrag - Erziehung zum Sozialverhalten - Unterschiedliche Wertvorstellungen - Versuch einer Indoktrination - Grundschulklassen - Zeugnisse mit Noten - Verbalistierte Zeugnisse

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 250
  • NVwZ 1982, 104 (Ls.)
  • DÖV 1981, 681
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 170.80
    Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist hinreichend erklärt, daß der in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzte staatliche Erziehungsauftrag in der Schule nicht auf die Wissensvermittlung beschränkt ist, sondern auch neben dem Elternhaus die Gesamterziehung des jungen Menschen und damit auch seine Erziehung zum Sozialverhalten zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGE 47, 46 [72] betr. Sexualerziehung in der Schule).

    Die Schule soll zur Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und zu seiner Eingliederung in die Gesellschaft beitragen (BVerfGE 34, 165 [182]); sie soll das Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranbilden (BVerfGE 47, 46 [72]).

    Allerdings muß die Schule bei der Erziehung zum Sozialverhalten ähnlich wie bei der Sexualerziehung (vgl. BVerfGE 47, 46 ; BVerwGE 57, 360 [364]) für die unterschiedlichen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und insbesondere jeden Versuch einer Indoktrinierung zu einem bestimmten Sozialverhalten unterlassen.

    Ohne eine derartige Information können Eltern und Schule ihre gemeinsame Erziehungsaufgabe, welche die Bildung der eigenen Persönlichkeit des Kindes zum Ziele hat, in einem sinnvoll aufeinanderbezogenen Zusammenwirken nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [74]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Sexualerziehung hervorgehoben hat, ist es auch Aufgabe des Gesetzgebers, die oft flüssigen und nur schwer auszumachenden Grenzen zwischen dem staatlichen Erziehungsauftrag und dem Elternrecht sowie den Persönlichkeitsrechten des Kindes zu markieren, weil dies für die Ausübung der Grundrechte vielfach von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 47, 46 [80]).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 170.80
    Die Schule soll zur Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und zu seiner Eingliederung in die Gesellschaft beitragen (BVerfGE 34, 165 [182]); sie soll das Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranbilden (BVerfGE 47, 46 [72]).

    Ohne eine derartige Information können Eltern und Schule ihre gemeinsame Erziehungsaufgabe, welche die Bildung der eigenen Persönlichkeit des Kindes zum Ziele hat, in einem sinnvoll aufeinanderbezogenen Zusammenwirken nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [74]).

  • BVerwG, 03.07.1978 - 7 B 113.78

    Auskunftsanspruch - Erteilung eines Notenspiegels - Klassenarbeit

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 170.80
    Demgemäß hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 03.07.1978 BVerwG 7 B 113.78 (DÖV 1978, 845 = JZ 1978, 604 = MDR 1978, 1050 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 57) ausgesprochen, daß Bundesrecht nicht gebietet, einem Schüler oder seinen Eltern generell nach jeder Klassenarbeit eine Übersicht über die in der gesamten Klasse erreichten Noten (Notenspiegel) zugänglich zu machen.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 14.07.1978 BVerwG 7 C 11.76 (BVerwGE 56, 155) für die Versetzung eines Schülers die Notwendigkeit einer rechtssatzmäßigen Regelung bejaht, andererseits in seinem Beschluß vom 03.07.1978 BVerwG 7 B 113.78 (a.a.O.) für den allgemeinen Auskunftsanspruch von Eltern und Schülern außerhalb der Zeugnisse das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung verneint.

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 170.80
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 14.07.1978 BVerwG 7 C 11.76 (BVerwGE 56, 155) für die Versetzung eines Schülers die Notwendigkeit einer rechtssatzmäßigen Regelung bejaht, andererseits in seinem Beschluß vom 03.07.1978 BVerwG 7 B 113.78 (a.a.O.) für den allgemeinen Auskunftsanspruch von Eltern und Schülern außerhalb der Zeugnisse das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung verneint.
  • BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73

    Vereinbarkeit der in § 5 Hamburgisches Schulgesetz (Hamb. SchulG) und in den

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 170.80
    Allerdings muß die Schule bei der Erziehung zum Sozialverhalten ähnlich wie bei der Sexualerziehung (vgl. BVerfGE 47, 46 ; BVerwGE 57, 360 [364]) für die unterschiedlichen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und insbesondere jeden Versuch einer Indoktrinierung zu einem bestimmten Sozialverhalten unterlassen.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01
    Das Landesverfassungsgericht folgt insoweit der Rechtsprechung der Bundesgerichte, welche die Schüler(innen) selbst betreffende Schulmaßnahmen als vom Schutzbereich des allgemeinen Freiheitsrechts des Grundgesetzes erfasst sieht (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, NJW 1977, 1723 [1724]; Beschl. v. 24.10.1980 - 1 BvR 471/80 -, NJW 1984, 89 [89]; Beschl. v. 31.05.1983 - 1 BvL 11/80 -, BVerfGE 64, 180 [187]; Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 [256]; BVerwG, Beschl. v. 29.05.1981 - BVerwG 7 B 170.80 -, NJW 1982, 250 [l. Sp.]; Urt. v. 17.06.1998 - BVerwG 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75 [80]), weil Art. 5 Abs. 1 der Landesverfassung Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes im Wortlaut gleicht.

    Die angegriffene Neuregelung wird von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung erfasst; für die Auslegung dieser Bestimmung, die im Wesentlichen den gleichen Wortlaut hat wie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, greift das Landesverfassungsgericht auf die zur Bundesverfassung vorliegende Rechtsprechung zurück (vgl. insoweit insbes.: BVerfG, Beschl. v. 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 [240]; Urt. v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 95/71 -, BVerfGE 34, 165 [182]; BVerfG, NJW 1977, 1723 [1723]; BVerfG, Beschl. v. 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46 [56]; Beschl. v. 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 53, 185 [195]; BVerfG, NJW 1984, 89; BVerwG, NJW 1982, 250 [250 l. Sp.]).

    Damit geht die Landesverfassung zwar über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinaus, die nur ein Informationsrecht der Eltern zu bestimmten Fragen fordert (BVerfGE 47, 46 [54]; 59, 360 [380 ff]; vgl. auch: BVerwG, NJW 1982, 250 f [Nr. 23]), ohne ihnen von Bundesverfassungs wegen bereits "kollektive Mitwirkungsrechte" zuzugestehen (BVerfGE 59, 360 [380]); diese Interessenvertretungsrechte sind aber gerade deshalb auch vom "Eltern(grund)recht" zu trennen und setzen es voraus, ohne dessen Inhalt im Verhältnis zur Schulaufsicht zu erweitern.

  • VG Braunschweig, 18.02.2004 - 6 A 106/03

    Bestimmung der statthaften Klageart gegen eine im Realschulabschlusszeugnis

    Weder das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) noch das Grundrecht des Schülers auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) begründet einen Anspruch darauf, Aussagen zum Sozialverhalten zu unterlassen (BVerwG, Beschl. vom 29.05.1981, NJW 1982, 250; Nds. OVG, Beschl. vom 16.07.2002 - 13 PA 113/02 - Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl., S. 489 m.w.N. auch zu abweichenden Auffassungen).

    Der Anspruch der Eltern und Schüler auf angemessene Information über die schulischen Leistungen dürfte durch die fragliche Praxis aber auch nicht verletzt sein (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. vom 16.07.2002 - 13 PA 113/02 - VG Hannover, Beschl. vom 22.04.2002 - 6 A 363/02 - und allgem. BVerwG, Beschl. vom 29.05.1981, NJW 1982, 250).

    Ob und gegebenenfalls inwieweit die Bewertung des Sozialverhaltens danach der Regelung in einem förmlichen Gesetz oder wenigstens in einer Rechtsverordnung bedarf, ist im Einzelnen umstritten (vgl. BVerwG, Beschl. vom 29.05.1981, NJW 1982, 250 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.10.1985 - 7 B 157.85

    Eltern - Unterlassungsanspruch - Mehrtägige Schülerfreizeit

    Schullandheimaufenthalte und mehrtägige Schulfreizeiten sind, wie die Kläger selbst im Berufungsverfahren vorgetragen haben, "in besonderem Maße gemeinschaftsbildend"; sie sind daher vom staatlichen Erziehungsauftrag in der Schule, der nicht auf "Wissensvermittlung beschränkt ist, sondern auch - neben dem Elternhaus - die Gesamterziehung des jungen Menschen und damit auch seine Erziehung zum Sozialverhalten zum Gegenstand hat" (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169-171.80 - [NJW 1982, 250 [BVerwG 29.05.1981 - 7 B 170/80] = DÖV 1982, 681]), gedeckt.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 16/08

    Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens von Schülern; Verfassungsmäßigkeit

    Sowohl aus Art. 7 Abs. 1 GG als auch aus Art. 15 Abs. 4 Verf M-V folgt, dass der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule nicht auf die Wissensvermittlung beschränkt ist, sondern auch - neben dem Elternhaus - die Gesamterziehung des jungen Menschen und damit auch seine Erziehung zum Sozialverhalten zum Gegenstand hat (BVerwG, Beschl. v. 29.05.1981 - 7 B 170.80 - zitiert nach juris; Sauthoff in: Litten/Wallerath, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Art. 15 Rz. 29).
  • VG München, 13.04.2017 - M 3 E 17.601

    Vorläufige Zulassung zum Abitur

    Schließlich besteht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.5.1981 - 7 B 170.80, juris) kein allgemeiner Rechtsanspruch der Eltern auf besondere Mitteilung schlechter, versetzungsgefährdender Leistungen oder besondere Hinweise auf einen Leistungsabfall.
  • VG Münster, 04.04.2008 - 1 L 198/08

    Kein Rechtsschutzinteresse für eine Änderung der Grundschulzeugnisnoten

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1981 - 7 B 170/80 -, NJW 1982, 250; OVG Saarland, Urteil vom 19. August 2002 - 3 N 1/01 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 18. Februar 2004 - 6 A 106/03 -, NVwZ-RR 2004, 576; VG Ansbach, Beschluss vom 24. Juli 2006 - AN 1 E 06.02289 -, juris.
  • VGH Hessen, 12.10.1994 - 1 UE 1042/92

    Mindestinhalt der Zeugnisse der Klasse 2 der Grundschule - verbalisierte

    Der aus Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG folgende, als solcher unumstrittene Informations- bzw. Auskunftsanspruch der Eltern und Schüler bezieht sich vor allem auf Informationen über die Leistungen und Lernfortschritte sowie das leistungsbezogene Verhalten des Kindes in der Schule (vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Februar 1982, BVerfGE 59, 360; BVerwG, Beschluß vom 29. Mai 1981, NJW 1982, 250 = DÖV 1981, 680; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Auflage 1983, Rdnr. 377).
  • BVerwG, 24.01.1995 - 2 B 155.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Beamtenrechtliche Pflicht, einer

    Die in diesem Zusammenhang und unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 170.80 - (Buchholz 421 Nr. 74 = NJW 1982, 250 [BVerwG 29.05.1981 - 7 B 170/80]) von der Beschwerde aufgeworfene Frage,.
  • BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 171.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit der

    Die weiteren in der Beschwerdeschrift genannten Fragen, ob den Klägern ein Anspruch auf ein Zeugnis mit Leistungsnoten zustehe und ob die durch Ministerialerlaß eingeführte Zeugnisregelung, die Benotung in den Lernbereichen zu unterlassen, dem Gesetzesvorbehalt unterliege sowie aus der Sicht des Art. 19 Abs. 4 GG bedenklich sei, hat für das vorliegende Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Kläger dieses Verfahrens - anders als in den Parallelverfahren BVerwG 7 B 169.80 und BVerwG 7 B 170.80 - nicht beanstanden, daß das Zeugnis keine leistungsbezogenen Noten enthält.
  • VG Köln, 14.01.2009 - 10 K 3275/08

    Anfechtung der Beurteilung der Kooperationsfähigkeit des Schülers im Zeugnis;

    Der in Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz - GG - verankerte staatliche Erziehungsauftrag in der Schule umfasst auch das Sozialverhalten des Schülers, das dementsprechend im Zeugnis beurteilt werden darf, ohne dass dem Grundrechte, insbesondere das Recht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG auf möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit, entgegenstehen - vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.05.1981 - 7 B 170.80 -, NJW 1982, 250.
  • VG Lüneburg, 08.07.2019 - 4 A 252/18

    Abschlusszeugnis; Anfechtung; Beurteilungsspielraum; Kopfnote; Sozialverhalten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht