Rechtsprechung
| OLG Jena, 08.03.2017 - 1 Ws 46/17, 1 Ws 47/17 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Gera, 22.10.2013 - 5 Gs 2255/12
- AG Gera, 22.10.2013 - 5 Gs 2258/12
- LG Erfurt, 13.01.2017 - 6 KLs 820 Js 31235/12
- OLG Jena, 08.03.2017 - 1 Ws 46/17, 1 Ws 47/17
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05
Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige …
Auszug aus OLG Jena, 08.03.2017 - 1 Ws 46/17
Rn. 39 Damit ist eine weitere sachwidrige und vermeidbare Verfahrensverzögerung um mindestens 3 Monate absehbar, die im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot einer bereits eingetretenen Verzögerung gleichsteht (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.2016, a. a. O., und Beschl. v. 05.12.2005, Az. 2 BvR 1964/05, bei juris) und sich - namentlich im Zusammentreffen mit den vorangegangenen Verzögerungen und der auch sonst zu besonders beschleunigter Bearbeitung drängenden Dauer des Revisionsverfahrens - als erheblich darstellt.Das gilt trotz der Schwere der den Angeklagten angelasteten Taten, da deren Gewicht und die daraus resultierende Straferwartung bei erheblichen, dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur weiteren Rechtfertigung einer ohnehin schon lange andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.2011, 2 BvR 2781/10, und - besonders eindringlich - Beschl. v. 05.12.2005, 2 BvR 1964/05, Rdnr. 105 bei juris).
- BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06
Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache); …
Auszug aus OLG Jena, 08.03.2017 - 1 Ws 46/17
Hinzu kommt, dass auch die vorausgegangene Zustellung des Urteils an die Verteidiger dadurch (um ca. 1 Monat) verzögert wurde, dass das Verhandlungsprotokoll erst mehr als 4 Monate nach Schluss der Hauptverhandlung und mehr als 5 Wochen nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe, wenn auch noch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 StPO, fertiggestellt wurde (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 16.03.2006, 2 BvR 170/06, bei juris).Rn. 41 Soweit die vorstehend dargestellten Verzögerungen (z. T. bzw. auch) auf Tätigkeiten des nicht richterlichen Bereichs zurückzuführen sind (wie etwa Protokollfertigstellung, Umsetzung richterlicher Verfügungen etc.), hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 16.03.2006, 2 BvR 170/06, bei juris) klargestellt, dass die Organisation des Schreibdienstes, der Geschäftsstellen oder des Aktentransports ebenfalls dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen hat.
- BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05
Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; …
Auszug aus OLG Jena, 08.03.2017 - 1 Ws 46/17
Rn. 32 Auch im Revisionsverfahren ist das - für diesen Zeitraum überwiegend aus § 120 StPO abgeleitete - Beschleunigungsgebot zu beachten, wobei die Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer für diesen Zeitraum nicht schlechthin bei jeder wesentlichen vermeidbaren Verfahrensverzögerung zu verneinen ist, sondern eine umfassende Abwägung aller auch sonst für die Verhältnismäßigkeit maßgeblichen Gesichtspunkte, unter anderem des Gewichts der Straftat und der Höhe der zu erwartenden Strafe, gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens stattzufinden hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.02.2005, Az. 2 BvR 109/05, bei juris).Rn. 33 Im Ergebnis der in dieser Weise vorzunehmenden Abwägung, die sich auf eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs stützen muss (BVerfG, Beschl. v. 22.02.2005, a. a. O.), kann die Untersuchungshaft hinsichtlich beider Angeklagter nicht mehr aufrechterhalten werden.
- BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16
Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung; …
Auszug aus OLG Jena, 08.03.2017 - 1 Ws 46/17
Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist, so dass vom Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegenstehen (BVerfG, Beschl. v. 13.10.2016, Az 2 BvR 1275/16, m. w. N., bei juris;… BGH, a. a. O.).Rn. 39 Damit ist eine weitere sachwidrige und vermeidbare Verfahrensverzögerung um mindestens 3 Monate absehbar, die im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot einer bereits eingetretenen Verzögerung gleichsteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.2016, a. a. O., und Beschl. v. 05.12.2005, Az. 2 BvR 1964/05, bei juris) und sich - namentlich im Zusammentreffen mit den vorangegangenen Verzögerungen und der auch sonst zu besonders beschleunigter Bearbeitung drängenden Dauer des Revisionsverfahrens - als erheblich darstellt.
- BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07
Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung; …
Auszug aus OLG Jena, 08.03.2017 - 1 Ws 46/17
Hinzu kommt, dass sich auch die nun vorgesehene Terminsdichte von nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche angesichts der bisherigen Haftdauer und des voraussichtlichen Umfangs der neuen Hauptverhandlung als unzureichend darstellt, in der nach der Urteilsaufhebung in Fall II.1. "mit den Feststellungen" wiederum eine umfassende Beweisaufnahme stattfinden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2008, 2 BvR 2652/07, bei juris). - BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10
Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren; …
Auszug aus OLG Jena, 08.03.2017 - 1 Ws 46/17
Das gilt trotz der Schwere der den Angeklagten angelasteten Taten, da deren Gewicht und die daraus resultierende Straferwartung bei erheblichen, dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur weiteren Rechtfertigung einer ohnehin schon lange andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.2011, 2 BvR 2781/10, und - besonders eindringlich - Beschl. v. 05.12.2005, 2 BvR 1964/05, Rdnr. 105 bei juris). - OLG Saarbrücken, 12.09.2013 - 1 Ws 155/13
Erforderlichkeit der Anhörung eines Sachverständigen im Verfahren über die …
Auszug aus OLG Jena, 08.03.2017 - 1 Ws 46/17
Rn. 30 Hiervon ausgehend, hat der Senat den Beschleunigungsgrundsatz durch die Verfahrensgestaltung bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch als gewahrt angesehen; insoweit wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom 01.08.2013 (Az. 1 Ws 155/13 - 159/13) und 31.08.2015 (Az. 1 Ws 328/15) verwiesen. - BGH, 10.08.2016 - 2 StR 493/15
Versuch (unmittelbares Ansetzen bei Eigentums- oder Körperverletzungsdelikten in …
Auszug aus OLG Jena, 08.03.2017 - 1 Ws 46/17
Rn. 8 Nach der zunächst auf den 04.05.2016 terminierten und sodann aus (nicht näher bezeichneten) dienstlichen Gründen auf den 06.07.2016 verlegten Revisionshauptverhandlung und Anberaumung eines Verkündungstermins auf den 10.08.2016 hat der Bundesgerichtshof - 2. Strafsenat - das angefochtene Urteil, soweit es die hiesigen Beschwerdeführer betrifft, mit Urteil vom 10.08.2016 (Az. 2 StR 493/15). - BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10
Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig
Auszug aus OLG Jena, 08.03.2017 - 1 Ws 46/17
An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind um so strengere Anforderungen (bei - wie hier hinsichtlich des Angeklagten J... - vierjähriger Haftdauer: strengste Anforderungen, BVerfG, Beschl. v. 24.08.2010, Az. 2 BvR 1113/10, bei juris) zu stellen, je länger die Untersuchungshaft dauert. - KG, 08.05.2014 - 4 Ws 32/14
Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei Überhaft
Auszug aus OLG Jena, 08.03.2017 - 1 Ws 46/17
Rn. 29 Es beansprucht - wenn auch in abgeschwächter Form - selbst in Fällen Geltung, in denen die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, weil sich der Angeklagte - wie dies bis zum 08.07.2016 auf den Angeklagten V... zutraf - in anderer Sache in (Straf-)Haft befindet und für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (Senat, Beschl. v. 19.12.2016, Az. 1 Ws 511/16; KG Berlin, Beschl. v. 08.05.2014, Az. 4 Ws 32/14, m. w. N., bei juris). - OLG Jena, 28.05.2015 - 1 Ws 179/15
Untersuchungshaft: Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei Überhaft
- OLG Düsseldorf, 03.07.2025 - 2 Ws 306/25
Untersuchungshaft, Beschleunigungsgrundsatz, Fertigstellung des …
Rn. 9 a) Hierzu sind nach einhelliger, vom Senat geteilter, obergerichtlicher Rechtsprechung folgende Grundsätze maßgeblich (so etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021, 2 Ws 124/21 ;… vgl. auch OLG Bremen a. a. O. ; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 ; KG, Beschluss vom 3. November 2015, 3 Ws 532/15 ; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, III-2 Ws 60/16 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 7. November 2006, 1 Ws 533/06 ; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2017, 1 Ws 46/17 und 1 Ws 47/17 ):.Rn. 13 Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls hat parallel zur Erstellung der schriftlichen Urteilsgründe zu erfolgen und darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich folgen, keinen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, als für die Absetzung des Urteils benötigt wird, anderenfalls eine in die Gesamtbetrachtung einzustellende Verzögerung vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006, 2 BvR 170/06 ; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2015, 2 Ws 108/15 ; KG, Beschluss vom 3. November 2015, 3 Ws 532/15 ; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, III-2 Ws 60/16 ; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2017, 1 Ws 46/17 und 1 Ws 47/17 ; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 ; OLG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022, 1 Ws 107/22 ).
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 - 2 Ws 156/25
Untersuchungshaft, Beschleunigungsgrundsatz, Fertigstellung des …
Rn. 9 a) Hierzu sind nach einhelliger, vom Senat geteilter, obergerichtlicher Rechtsprechung folgende Grundsätze maßgeblich (so etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021, 2 Ws 124/21 ;… vgl. auch OLG Bremen a. a. O. ; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 ; KG, Beschluss vom 3. November 2015, 3 Ws 532/15 ; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, III-2 Ws 60/16 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 7. November 2006, 1 Ws 533/06 ; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2017, 1 Ws 46/17 und 1 Ws 47/17 ):.Rn. 13 Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich folgen, keinen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, als für die Absetzung des Urteils benötigt wird, anderenfalls eine in die Gesamtbetrachtung einzustellende Verzögerung vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006, 2 BvR 170/06 ; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 ; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2015, 2 Ws 108/15 ; KG, Beschluss vom 3. November 2015, 3 Ws 532/15 ; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, III-2 Ws 60/16 ; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2017, 1 Ws 46/17 und 1 Ws 47/17 ).
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