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| OVG Niedersachsen, 25.04.2024 - 10 ME 75/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
NKomVG § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5; NKomVG § 32 Abs. 3 S. 5; NKomVG § 32 Abs. 4 S. 3
Vorläufige Feststellung der teilweisen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (hier: Wiederherstellung des Bahnüberganges) - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
NKomVG § 32 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 5, 6
Vorläufige Feststellung der teilweisen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (hier: Wiederherstellung des Bahnüberganges)
Kurzfassungen/Presse (2)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Erfolgreiche Beschwerde gegen die Ablehnung eines Bürgerbegehrens über die Vorzugsvariante eines Bahnübergangs in Braunschweig als unzulässig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bürgerbegehren für einen Bahnübergang
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 12.03.2024 - 1 B 4/24
- OVG Niedersachsen, 25.04.2024 - 10 ME 75/24
Papierfundstellen
- DÖV 2024, 756
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (16)
- OVG Niedersachsen, 02.03.2021 - 10 ME 14/21
Bauleitplanung; Beanstandung; Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; Formerfordernisse; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2024 - 10 ME 75/24
Der Senat lässt weiter (vgl. Senatsbeschluss vom 2.3.2021 - 10 ME 14/21 -, juris Rn. 23) offen, ob er diesen besonders strengen Maßstab auf die Rechtslage nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz anwendet (…vgl. zum Maßstab auch Senatsbeschluss vom 24.3.2000 - 10 M 986/00 -, juris Rn. 5 f.).Dementsprechend können auch Grundsatzentscheidungen zur Gemeindeentwicklung im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens zum Gegenstand eines Bürgerentscheids gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 2.3.2021 - 10 ME 14/21 -, juris Rn. 40).
Hierbei handelt es sich nicht um eine Angelegenheit, die im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NKomVG im Rahmen eines Planfeststellungsverfahren zu entscheiden ist, sondern vielmehr um eine einem möglicherweise durchzuführenden Planfeststellungsverfahren vorgelagerte politische Entscheidung des Mobilitätsausschusses, ohne dass hiervon Entscheidungen betroffen wären, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens (durch die Anhörungsbehörde, § 73 VwVfG, oder die Planfeststellungsbehörde, §§ 74, 69 VwVfG) zu treffen wären (in diesem Sinne auch bereits Senatsbeschluss vom 2.3.2021 - 10 ME 14/21 -, juris Rn. 42 zu § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NKomVG betreffend die Standortauswahl für den Neubau eines Klinikums).
Das Bürgerbegehren bezieht sich lediglich auf das Hinwirken der Stadt A-Stadt auf die Planung einer bestimmten Variante des künftigen Bahnübergangs durch den Vorhabenträger, ohne dass hierdurch etwa bereits erst noch im gegebenenfalls durchzuführenden Planfeststellungsverfahren zu treffende Entscheidungen über die konkrete mögliche Umsetzung der Variante vorweggenommen würden, etwa die Behandlung von Einwendungen (vgl. Senatsbeschluss vom 2.3.2021 - 10 ME 14/21 -, juris Rn. 44).
Die Ausschlusstatbestände des § 32 Abs. 2 Satz 2 NKomVG sind eng auszulegen (Senatsbeschluss vom 2.3.2021 - 10 ME 14/21 -, juris Rn. 40;… vgl. auch Wefelmeier in KVR Nds., a.a.O. Rn. 19).
Die an den Mobilitätsausschuss, der weder Anhörungsbehörde noch Planfeststellungsbehörde im Sinne der §§ 73, 74 VwVfG sein würde, gerichtete Forderung des Bürgerbegehrens steht auch nicht einem durch ein konkretes (bereits eingeleitetes) Planfeststellungsverfahren verfolgten Planungsziel unvereinbar gegenüber, soweit dies im Hinblick auf § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 NKomVG überhaupt zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führen könnte (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.5.2021 - 10 LA 3/11 -, juris Rn. 24, und vom 17.12.2004 - 10 LA 84/04 -, juris Rn. 9 sowie Senatsbeschluss vom 2.3.2021 - 10 ME 14/21 -, juris Rn. 43 f. zu § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NKomVG).
Grund für den gesetzlichen Ausschlusstatbestand ist wie bei § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 NKomVG (vgl. Senatsbeschluss vom 2.3.2021 - 10 ME 14/21 -, juris Rn. 40) einerseits, dass u.a. in den dort genannten Verfahren eine Bürgerbeteiligung in formalisierter Form vorgesehen ist, die nach Auffassung des Gesetzgebers einer Erweiterung durch andere Partizipationsformen nicht zugänglich sein soll (…vgl. LT-Dr. 13/2400, S. 6, LT-Drs. 13/1450, S. 104).
Andererseits verfolgt der Ausschlusstatbestand das Ziel, zu verhindern, dass es infolge des Nebeneinanders der dort genannten Verfahren und des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids und der damit verbundenen Gefahr einander widersprechender Ergebnisse zu einer nicht vertretbaren Verzögerung des geplanten Vorhabens kommt (Senatsbeschluss vom 2.3.2021 - 10 ME 14/21 -, juris Rn. 40 m.w.N.).
Zudem ist nicht ersichtlich, dass das Ziel des Bürgerbegehrens auf ein rechtlich oder tatsächlich nicht (mehr) erreichbares bzw. unmögliches Ziel gerichtet wäre, was dessen Unzulässigkeit zur Folge hätte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2.3.2021 - 10 ME 14/21 -, juris Rn. 46).
Der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf hätte daher voraussichtlich eine faktische Erledigung des Bürgerbegehrens in dem Sinne zur Folge, dass dessen Durchführung wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten sinnlos wäre (vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 2.3.2021 - 10 ME 14/21 -, juris Rn. 56).
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2012 - 1 S 2408/12
Vorläufiger Rechtsschutz; Bürgerbegehren
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2024 - 10 ME 75/24
Sei dagegen gänzlich ungewiss, ob das Bürgerbegehren zulässig sei, insbesondere ob die notwendige Anzahl von Unterschriften erreicht werde, fehle es danach bereits an einer Tatsachengrundlage, die eine - wenn auch nur vorläufige - gerichtliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens tragen könne (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.12.2012 - 1 S 2408/12 -, juris Rn. 9).Auch ist mit der hier begehrten einstweiligen Anordnung nicht eine Sicherung des Bürgerbegehrens durch eine Untersagung weiterer Maßnahmen verbunden (vgl. dazu etwa VG Hannover…, Beschluss vom 28.3.2019 - 1 B 1368/19 -, juris Rn. 21, und auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.12.2012 - 1 S 2408/12 -, juris Rn. 9, 11, sowie Wefelmeier in KVR Nds., Stand: Dezember 2023, § 32 Rn. 148 f.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2020 - 15 A 4343/19
Bürgerbegehren Planfeststellungsverfahren
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2024 - 10 ME 75/24
Dementsprechend ist § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NKomVG auch nicht so zu verstehen, dass, wie das Verwaltungsgericht meint, alle Sachentscheidungen erfasst sind, die auf ein planungs- oder zulassungsbedürftiges Vorhaben gerichtet sind (…a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 7.10.2020 - 15 A 2927/18 -, juris Rn. 116, und vom 16.6.2020 - 15 A 4343/19 -, juris Rn. 8 m.w.N. zu § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW) bzw. die inhaltlich ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben berühren.Denn dort betraf das für unzulässig erachtete Bürgerbegehren die konkrete bauliche Ausführung einer Straßenbahnhaltestelle, über die jedoch im Rahmen des dafür erforderlichen Planfeststellungsverfahren zu entscheiden war, und damit "den Entscheidungsinhalt eines (potentiellen) Planfeststellungsverfahrens" (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.6.2020 - 15 A 4343/19 -, juris Rn. 16).
- VG Hannover, 28.03.2019 - 1 B 1368/19
Bürgerbegehren; Schule
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2024 - 10 ME 75/24
Dementsprechend wirkt sich die Vorwegnahme der Hauptsache bei der Vorabprüfung der teilweisen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, entgegen der von dem Antragsgegner angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28. März 2019 (- 1 B 1368/19 -, juris Rn. 18), hier nicht zugleich auch als Vorwegnahme der endgültigen Zulässigkeitsprüfung aus.Auch ist mit der hier begehrten einstweiligen Anordnung nicht eine Sicherung des Bürgerbegehrens durch eine Untersagung weiterer Maßnahmen verbunden (vgl. dazu etwa VG Hannover, Beschluss vom 28.3.2019 - 1 B 1368/19 -, juris Rn. 21, und auch VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 6.12.2012 - 1 S 2408/12 -, juris Rn. 9, 11, sowie Wefelmeier in KVR Nds., Stand: Dezember 2023, § 32 Rn. 148 f.).
- VGH Bayern, 13.12.2010 - 4 CE 10.2839
Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugunsten eines …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2024 - 10 ME 75/24
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (…VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26.2.2024 - 1 S 1925/23 -, juris Rn. 96, …und vom 19.12.2016 - 1 S 1883/16 -, juris Rn. 25 m.w.N.; ähnlich auch OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 24.4.2017 - 15 B 479/17 -, juris Rn. 17; Thüringer OVG…, Beschluss vom 19.11.2015 - 3 EO 363/15 -, juris Rn. 22; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.12.2010 - 4 CE 10.2839 -, juris Rn. 26). - VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 1 S 1883/16
Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschluss
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2024 - 10 ME 75/24
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (…VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26.2.2024 - 1 S 1925/23 -, juris Rn. 96, und vom 19.12.2016 - 1 S 1883/16 -, juris Rn. 25 m.w.N.; ähnlich auch OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 24.4.2017 - 15 B 479/17 -, juris Rn. 17; Thüringer OVG…, Beschluss vom 19.11.2015 - 3 EO 363/15 -, juris Rn. 22; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 13.12.2010 - 4 CE 10.2839 -, juris Rn. 26). - VGH Baden-Württemberg, 26.02.2024 - 1 S 1925/23
Planungsverzicht der Gemeinde nach Bürgerentscheid
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2024 - 10 ME 75/24
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26.2.2024 - 1 S 1925/23 -, juris Rn. 96, …und vom 19.12.2016 - 1 S 1883/16 -, juris Rn. 25 m.w.N.; ähnlich auch OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 24.4.2017 - 15 B 479/17 -, juris Rn. 17; Thüringer OVG…, Beschluss vom 19.11.2015 - 3 EO 363/15 -, juris Rn. 22; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 13.12.2010 - 4 CE 10.2839 -, juris Rn. 26). - OVG Niedersachsen, 04.12.2019 - 10 LC 154/18
Außenwirkung; Betrieb; Bindung; eigener Wirkungskreis; Eigentum; GmbH; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2024 - 10 ME 75/24
Das vorliegende Bürgerbegehren betrifft auch einen nach § 32 Abs. 2 NKomVG zulässigen Gegenstand, insbesondere, wie auch vom Antragsgegner angenommen (Bl. 36 d.A.), eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG), der auch die Festlegung der Haltung der Kommune zu einem planungsrechtlichen Vorhaben umfassen kann (…vgl. Wefelmeier in KVR Nds., Stand: Dezember 2023, § 32 Rn. 13 m.w.N.), für die sich die Vertretung nach § 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG die Beschlussfassung vorbehalten kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 4.12.2019 - 10 LC 154/18 -, juris Rn. 51, 59 f.). - OVG Niedersachsen, 06.10.2020 - 10 LA 275/19
Bestandskraft; Klageantrag; Klageerweiterung; Verpflichtungsklage
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2024 - 10 ME 75/24
Dabei ist der Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz aufgrund des derzeitigen Stands des Bürgerbegehrens und unter Berücksichtigung ihrer Begründung sowie der Beschwerdeausführungen dahingehend zu verstehen (§§ 122 Abs. 1 i.V.m. 88 VwGO; vgl. zur Auslegung von Anträgen etwa Senatsbeschluss vom 6.10.2020 - 10 LA 275/19 -, juris Rn. 20), dass er sich nicht auf die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens insgesamt (§ 32 Abs. 7 Satz 1 NKomVG) richtet, sondern auf die Feststellung der teilweisen Zulässigkeit nach § 32 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Satz 3 NKomVG hinsichtlich der Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 NKomVG. - OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2020 - 15 A 2927/18
Wertung der Feststellung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach § 26 …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2024 - 10 ME 75/24
Dementsprechend ist § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NKomVG auch nicht so zu verstehen, dass, wie das Verwaltungsgericht meint, alle Sachentscheidungen erfasst sind, die auf ein planungs- oder zulassungsbedürftiges Vorhaben gerichtet sind (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 7.10.2020 - 15 A 2927/18 -, juris Rn. 116, …und vom 16.6.2020 - 15 A 4343/19 -, juris Rn. 8 m.w.N. zu § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW) bzw. die inhaltlich ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben berühren. - OVG Niedersachsen, 21.05.2012 - 10 LA 3/11
Konkrete Änderung eines Bauleitplans als möglicher Gegenstand eines …
- OVG Niedersachsen, 17.12.2004 - 10 LA 84/04
Beachtlichkeit eines Bürgerbegehrens gegen den Erlass eines Bebauungsplans; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2017 - 15 B 479/17
Konzentration aller Verfahrensrechte hinsichtlich des Bürgerbegehrens bei dessen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2009 - 15 A 3224/08
Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens bzgl. der Aufhebung eines rechtlich nicht …
- OVG Thüringen, 19.11.2015 - 3 EO 363/15
Vorläufige Sicherung eines Anspruchs auf Zulassung eines Bürgerbegehrens
- OVG Niedersachsen, 24.03.2000 - 10 M 986/00
Aufschiebende Wirkung; Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; einstweilige Anordnung; …
- OVG Niedersachsen, 19.05.2025 - 10 ME 33/25
Gegenseitige Anerkennung; schädliche Auswirkungen; endokrinschädlich; …
Mit den zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Senat sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat (Senatsbeschluss vom 25.4.2024 - 10 ME 75/24 -, juris Rn. 12), hat die Beigeladene die Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angegriffene Zulassung des Pflanzenschutzmittels G. vom 22. Dezember 2022 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Oktober 2024 sei rechtswidrig, weil die Beigeladene nicht nachgewiesen habe, dass dieses trotz der Eigenschaften des in ihm enthaltenen Wirkstoffs Flufenacet keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier habe, hinreichend in Zweifel gezogen. - OVG Niedersachsen, 21.03.2025 - 10 ME 3/25
Zustimmung zu einer Erhöhung des Entgelts für die Beseitigung tierischer …
Mit den zur Begründung der Beschwerden vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Senat sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat (Senatsbeschluss vom 25.4.2024 - 10 ME 75/24 -, juris Rn. 12), haben die Beschwerdeführer die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Zweifel gezogen, die mit dem zulässigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angegriffene Entgeltzustimmung sei infolge zweier Mängel rechtswidrig, weshalb das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse und dasjenige der Beigeladenen zu 1.) an der sofortigen Vollziehung überwiege.
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