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Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.1987 - 152/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2736
EuGH, 06.10.1987 - 152/83 (https://dejure.org/1987,2736)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.1987 - 152/83 (https://dejure.org/1987,2736)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1987 - 152/83 (https://dejure.org/1987,2736)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    RICHTLINIE 72/166 VOM 24. APRIL 1972

  • EU-Kommission PDF

    Demouche / Fonds de garantie automobile

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177; RICHTLINIE 72/166
    VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - HANDLUNGEN DER ORGANE - ABKOMMEN ZWISCHEN NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS, DAS IN DER RICHTLINIE ÜBER DIE KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG VORGESEHEN IST - AUSSCHLUSS

  • EU-Kommission

    Demouche / Fonds de garantie automobile

  • Wolters Kluwer

    VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - HANDLUNGEN DER ORGANE - ABKOMMEN ZWISCHEN NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS, DAS IN DER RICHTLINIE ÜBER DIE KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG VORGESEHEN IST - AUSSCHLUSS; ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RICHTLINIE 72/166 VOM 24. APRIL 1972
    VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - HANDLUNGEN DER ORGANE - ABKOMMEN ZWISCHEN NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS, DAS IN DER RICHTLINIE ÜBER DIE KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG VORGESEHEN IST - AUSSCHLUSS - [EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kraftfahrzeugversicherung - Privatrechtliche Abkommen zwischen Verbänden von Versicherern.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1989, 349
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuGH, 15.06.2017 - C-587/15

    Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras - Vorlage zur …

    Rn. 32 Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 6. Oktober 1987, Demouche u. a. (152/83, EU:C:1987:421), - in seiner deutschen, englischen und französischen Sprachfassung, da es nicht ins Litauische übersetzt wurde - zusammen mit der Frage übermittelt, ob es in Anbetracht der Rn. 17 bis 21 dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

    Rn. 36 Der Gerichtshof hat in Bezug auf gleichartige Handlungen, die der Geschäftsordnung vorausgingen, bereits festgestellt, dass diese nicht als Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1987, Demouche u. a., 152/83, EU:C:1987:421, Rn. 19, …sowie vom 12. November 1992, Fournier, C-73/89, EU:C:1992:431, Rn. 22 und 23).

    Rn. 37 Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass diese Rechtsgeschäfte von privatrechtlichen Einrichtungen ausgearbeitet und abgeschlossen wurden, ohne dass ein Organ oder eine Einrichtung der Union an ihrem Abschluss beteiligt gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1987, Demouche u. a., 152/83, EU:C:1987:421, Rn. 18 und 19).

    Rn. 38 Des Weiteren hat der Gerichtshof die Umstände, dass - erstens - das Inkrafttreten der Richtlinie 72/166 vom Abschluss dieses Abkommens abhängig gemacht worden war, - zweitens - sich die Geltungsdauer dieser Richtlinie nach der Geltungsdauer der in Rede stehenden Handlungen richtete, - drittens - die Kommission mit einer Empfehlung und mit späteren Entscheidungen jeweils die Übereinstimmung dieser Handlungen mit den Anforderungen dieser Richtlinie festgestellt hatte und - viertens - diese Handlungen den Entscheidungen der Kommission als Anhang beigefügt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden waren, als für die Rechtsnatur dieser Handlungen unerheblich außer Acht gelassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1987, Demouche u. a., 152/83, EU:C:1987:421, Rn. 19 und 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage - …

    Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteile vom 6. Oktober 1987, Demouche u. a. (152/83, EU:C:1987:421, Rn. 19), und vom 15. Juni 2017, Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras (…C-587/15, EU:C:2017:463, Rn. 38).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-743/19

    Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und …

    Der Umstand, dass der angefochtene Beschluss tatsächlich in Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wurde, bringt zugegebenermaßen eigene Probleme mit sich( 92 In Bezug auf die Natur des Dokuments und seine Bindungswirkung, nicht aber notwendigerweise auf seine Urheberschaft. Selbst in Bezug auf die Erstere hat der Gerichtshof jedoch vielfach festgestellt, dass die Veröffentlichung im Amtsblatt unerheblich ist. Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteile vom 6. Oktober 1987, Demouche u. a. (152/83, EU:C:1987:421, Rn. 19), …und vom 15. Juni 2017, Lietuvos Respublikos transporto priemoni?³ draudik?³ biuras (, EU:C:2017:463, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-587/15

    Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras - …

    {FN:29} Urteil vom 6. Oktober 1987, Demouche u. a. (152/83, EU:C:1987:421).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1995 - C-346/93

    Kleinwort Benson Ltd gegen City of Glasgow District Council. - Brüsseler …

    ( 18 ) In einem früheren Fall, in dem der Gerichtshof ersucht worden war, unmittelbar über che Auslegung einer Bestimmung des fraglichen Abkommens zu entscheiden, hatte der Gerichtshof seine Zuständigkeit mit der Begründung verneint, daß dieses Abkommen nicht "als Handlung eines Gemeinschaftsorgans angesehen werden [kann], da keine Einrichtungen oder Organe der Gemeinschaft an seinem Abschluß beteiligt waren" (Urteil vom 6. Oktober 1987 in der Rechtssache 152/83, Demouche, Slg. 1987, 3833, Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1992 - C-73/89

    A. Fournier und Angehörige gegen V. van Werven und andere. - …

    Wie der Gerichtshof in der Rechtssache 152/83 (Demouche/Fonds de garantie automobile, Slg. 1987, 3833) festgestellt hat, ist der Gerichtshof für die Auslegung eines solchen Übereinkommens nicht zuständig, da es sich nicht um einen Rechtsakt eines Gemeinschaftsorgans handelt.
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