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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 21.09.2016 - 16 UF 92/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,60713
OLG Stuttgart, 21.09.2016 - 16 UF 92/16 (https://dejure.org/2016,60713)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.09.2016 - 16 UF 92/16 (https://dejure.org/2016,60713)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. September 2016 - 16 UF 92/16 (https://dejure.org/2016,60713)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • familienrechtsiegen.de

    Ehegattentod im laufenden Ehescheidungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1379; BGB § 1922
    Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf Auskunft und Belegvorlage zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichsanspruchs gegen den Erben des verstorbenen Ehegatten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf Auskunft und Belegvorlage zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichsanspruchs gegen den Erben des verstorbenen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tod eines Ehegatten im laufenden Ehescheidungsverfahren: Auskunftsanspruch des überlebenden Ehegatten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 787
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.10.2012 - XII ZR 101/10

    Stufenklage auf Zugewinnausgleich: Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag; …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.2016 - 16 UF 92/16
    Rn. 14 Jeder Ehegatte hat nach der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten im Grundsatz einen güterrechtlichen Auskunftsanspruch im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann (BGH, NJW 1972, 433 und FamRZ 2013, 103).

    Ihm kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden, wenn ausnahmsweise nicht zweifelhaft sein kann, dass dem Auskunft Begehrenden keine Ausgleichsforderung zusteht (BGH, NJW 1972, 433 und FamRZ 2013, 103).

    In diesem Falle wäre ein Auskunftsantrag sinnlos, weil der Antragsteller keinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann, weshalb es am entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BGH, FamRZ 2013, 103).

  • BGH, 22.12.1971 - IV ZR 42/70

    Anspruch auf Zugewinnausgleich und Auskunft über den Bestand des Endvermögens bei …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.2016 - 16 UF 92/16
    Rn. 14 Jeder Ehegatte hat nach der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten im Grundsatz einen güterrechtlichen Auskunftsanspruch im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann (BGH, NJW 1972, 433 und FamRZ 2013, 103).

    Ihm kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden, wenn ausnahmsweise nicht zweifelhaft sein kann, dass dem Auskunft Begehrenden keine Ausgleichsforderung zusteht (BGH, NJW 1972, 433 und FamRZ 2013, 103).

  • BGH, 29.10.1981 - IX ZR 92/80

    Umfang der Auskunftspflicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.2016 - 16 UF 92/16
    Zweck der Regelung des § 1379 Abs. 1 BGB ist es, beiden Ehegatten die richtige Berechnung des Zugewinns und der Ausgleichsforderung zu ermöglichen (BGH, NJW 1982, 176).
  • OLG Saarbrücken, 26.05.2009 - 9 WF 45/09

    Erfüllung eines Auskunftsbegehrens bei fehlender Kenntnis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.09.2016 - 16 UF 92/16
    Ist der Ehegatte gestorben, treten seine Erben hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus § 1379 BGB an seine Stelle (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 85;… Erman, BGB, 14. Auflage, § 1379 Rdnr 4).
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