Rechtsprechung
| LG Rottweil, 02.10.2015 - 2 O 291/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 2 BauFordSiG, § 823 Abs 2 BGB, § 266 Abs 1 StGB, § 128 Abs 3 ZPO
Schadensersatzklage wegen Veruntreuung von Baugeld durch einen Architekten: Maßgebender Zeitpunkt der Schadensberechnung; sekundäre Darlegungslast des Schädigers bei Schutzgesetzverletzung - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (11)
- BGH, 10.02.2015 - VI ZR 343/13
Deliktische Schadensersatzklage wegen Untreue: Voraussetzungen einer sekundären …
Auszug aus LG Rottweil, 02.10.2015 - 2 O 291/14
Dabei spielt es keine Rolle, dass es sich bei dem als verletzt in Rede stehenden Schutzgesetz des § 266 Abs. 1 StGB um eine strafrechtliche Norm handelt (BGH NZG 2015, 645, 646). - BGH, 27.11.2003 - VII ZR 288/02
Voraussetzungen der Prüffähigkeit der Rechnung des Architekten oder Ingenieurs; …
Auszug aus LG Rottweil, 02.10.2015 - 2 O 291/14
So wird schon nicht anhand der vertraglich vereinbarten 9 Leistungsphasen abgerechnet (vgl. OLG Hamm BauR 1987, 582;… Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, Teil 12 Rn. 551) und findet sich keine Kostenermittlung nach DIN 276 (vgl. BGH BauR 2004, 316;… Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, Teil 12 Rn. 548). - BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85
Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den …
Auszug aus LG Rottweil, 02.10.2015 - 2 O 291/14
Diese Grundsätze kommen insbesondere bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die - wie hier - aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (BGHZ 100, 190, 195 f., BGH VersR 1999, 774, 775).
- BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 279/81
Ergänzung oder Berichtigung der Drittschuldnererklärung
Auszug aus LG Rottweil, 02.10.2015 - 2 O 291/14
Es ist allgemein anerkannt, dass den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei eine sekundäre Darlegungslast treffen kann, wenn die nähere Darlegung der primär darlegungsbelasteten Partei nicht möglich oder zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGHZ 86, 23, 29 f.; BGH VersR 1999, 1254, 1255). - BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98
Anforderungen an Gesellschafterbeschluß zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen …
Auszug aus LG Rottweil, 02.10.2015 - 2 O 291/14
Rn. 25 Bei dem Straftatbestand der Untreue handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGH NJW 1999, 2817;… Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 70), dessen Verwirklichung der Kläger bezogen auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmal darzulegen und zu beweisen hat (…Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 81). - BGH, 29.11.1988 - X ZR 112/87
Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - Sorgfaltspflichten einer …
Auszug aus LG Rottweil, 02.10.2015 - 2 O 291/14
Rn. 47 (2) Die Kosten für das sog. Forderungsmanagement in Höhe von 1.604,12 EUR sind Teil des zu ersetzenden Schadens, weil sie der Schadensfeststellung dienen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953, 956;… Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 249 Rn. 58). - BGH, 24.11.1998 - VI ZR 388/97
Pflicht einer Prozeßpartei zur Äußerung zu Tatvorgängen im eigenen …
Auszug aus LG Rottweil, 02.10.2015 - 2 O 291/14
Diese Grundsätze kommen insbesondere bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die - wie hier - aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (BGHZ 100, 190, 195 f., BGH VersR 1999, 774, 775). - BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 576/80
Keine Bindung an Strafurteil bei Prüfung des Restitutionsgrundes
Auszug aus LG Rottweil, 02.10.2015 - 2 O 291/14
Rn. 32 Dabei ist den Beklagten allerdings darin zuzustimmen, dass das Gericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten selbst zu prüfen hat, da eine strafrechtliche Verurteilung grundsätzlich weder zu einer Beweislastumkehr führt, noch Bindungswirkung für das Zivilgericht entfaltet (BGH NJW 1983, 230). - BayObLG, 20.07.1995 - 4St RR 4/95
Strafrecht; Mitwirkung an Submissionskartell
Auszug aus LG Rottweil, 02.10.2015 - 2 O 291/14
Rn. 28 Danach sind im Baugewerbe als vermögensbetreuungspflichtig allgemein anerkannt der Architekt gegenüber seinem Bauherrn, falls er nicht nur mit der Bauplanung, sondern auch mit der Vergabe und Abrechnung der Arbeiten betraut ist (BGH MDR 1969, 534; BayObLG NJW 1996, 268, 271), und der Baubetreuer beim Bauherrenmodell gegenüber dem Bauherrn (BGH wistra 1991, 266). - OLG München, 17.12.2002 - 9 U 4269/02
Anforderungen an das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einem …
Auszug aus LG Rottweil, 02.10.2015 - 2 O 291/14
Denn die angebliche Forderung des Beklagten Ziff. 1 folgt aus dem Architektenvertrag bzw. aus Verträgen mit der Fa. E., während die Forderung des Klägers seinen Rechtsgrund in einer Verletzung der Vereinbarung zur Bauabwicklung hat (BGH NJW-RR 2003, 863). - LG Bautzen, 10.03.1999 - 1 S 94/98
Grenzen der Pflicht zur Anbringung eines Schneefanggitters in leichtem …
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