Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 20.12.2012 - 2 U 293/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 520 Abs 3 S 2 ZPO, § 531 Abs 2 ZPO
Berufung in Zivilsachen: Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift - RA Kotz
Berufung Zivilsachen - Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 520 Abs. 3
Anforderungen an die Berufungsbegründung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Berufung ohne Berufungsantrag ist unzulässig!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Trier, 09.02.2012 - 7 HKO 163/11
- OLG Koblenz, 20.12.2012 - 2 U 293/12
- OLG Koblenz, 02.01.2013 - 2 U 293/12
- OLG Koblenz, 04.02.2013 - 2 U 293/12
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.07.2004 - VIII ZB 29/04
Anforderungen an die Berufungsbegründung
Auszug aus OLG Koblenz, 20.12.2012 - 2 U 293/12
Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990, XI ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004, VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716 und OLG Karlsruhe, 28. Januar 1991, 10 U 149/90, AnwBl 1992, 88;… Zöller/Heßler, ZPO, § 520 Rn. 35).BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VII ZB 29/04 - NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; Zöller/Heßler, ZPO, § 520 Rn. 35).
- BGH, 10.07.1990 - XI ZB 5/90
Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung
Auszug aus OLG Koblenz, 20.12.2012 - 2 U 293/12
Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990, XI ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004, VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716 und OLG Karlsruhe, 28. Januar 1991, 10 U 149/90, AnwBl 1992, 88;… Zöller/Heßler, ZPO, § 520 Rn. 35).Rn. 17 Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; .
- BGH, 01.03.1990 - IX ZB 5/90
Auszug aus OLG Koblenz, 20.12.2012 - 2 U 293/12
Rn. 17 Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; . - OLG Karlsruhe, 28.01.1991 - 10 U 149/90
Auszug aus OLG Koblenz, 20.12.2012 - 2 U 293/12
Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990, XI ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004, VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716 und OLG Karlsruhe, 28. Januar 1991, 10 U 149/90, AnwBl 1992, 88;… Zöller/Heßler, ZPO, § 520 Rn. 35).
- OLG Koblenz, 30.09.2014 - 3 U 413/14
Pflichten des die Bauaufsicht führenden Architekten; Pflicht zur Überwachung von …
Lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und setzt sich die gesamte Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags, liegt eine unzulässige Berufung vor (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 20. Dezember 2012 i.v.m. Berufungsverwerfungsbeschluss vom 4. Februar 2013 - 2 U 293/12, vgl. Juris).
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