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Rechtsprechung
   LG Bonn, 02.08.2018 - 21 Qs 62/18, 21 Qs - 400 UJs 431/18 - 62/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,25798
LG Bonn, 02.08.2018 - 21 Qs 62/18, 21 Qs - 400 UJs 431/18 - 62/18 (https://dejure.org/2018,25798)
LG Bonn, Entscheidung vom 02.08.2018 - 21 Qs 62/18, 21 Qs - 400 UJs 431/18 - 62/18 (https://dejure.org/2018,25798)
LG Bonn, Entscheidung vom 02. August 2018 - 21 Qs 62/18, 21 Qs - 400 UJs 431/18 - 62/18 (https://dejure.org/2018,25798)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Öffentlichkeitsfahndung wegen mittlerer Kriminalität

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Öffentlichkeitsfahndung: Computerbetrug reicht für Anordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 55
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Journalistische Verbindungsdaten

    Auszug aus LG Bonn, 02.08.2018 - 21 Qs 62/18
    Demnach ist für die Anordnung erforderlich, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, die regelmäßig dann gegeben ist, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, wobei die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und das durch Schwere und Bedeutung der aufzuklärenden Straftat determinierte staatliche Strafverfolgungsinteresse andererseits zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2000, 2 BvR 1741/99 = NJW 2000, 879, 880 m.w.N.; NStZ 2003, 441; vgl LG Saarbrücken, Beschluss vom 08.04.2004, 8 Qa 56/04; AG Hannover, Beschluss vom 24.04.2015, 174 Gs 434/15; AG Bonn, Beschluss vom 21.04.2016, 51 Gs 722/16).
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus LG Bonn, 02.08.2018 - 21 Qs 62/18
    Demnach ist für die Anordnung erforderlich, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, die regelmäßig dann gegeben ist, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, wobei die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und das durch Schwere und Bedeutung der aufzuklärenden Straftat determinierte staatliche Strafverfolgungsinteresse andererseits zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2000, 2 BvR 1741/99 = NJW 2000, 879, 880 m.w.N.; NStZ 2003, 441; vgl LG Saarbrücken, Beschluss vom 08.04.2004, 8 Qa 56/04; AG Hannover, Beschluss vom 24.04.2015, 174 Gs 434/15; AG Bonn, Beschluss vom 21.04.2016, 51 Gs 722/16).
  • AG Hannover, 23.04.2015 - 174 Gs 434/15

    Öffentlichkeitsfahndung, Voraussetzung

    Auszug aus LG Bonn, 02.08.2018 - 21 Qs 62/18
    Demnach ist für die Anordnung erforderlich, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, die regelmäßig dann gegeben ist, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, wobei die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und das durch Schwere und Bedeutung der aufzuklärenden Straftat determinierte staatliche Strafverfolgungsinteresse andererseits zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2000, 2 BvR 1741/99 = NJW 2000, 879, 880 m.w.N.; NStZ 2003, 441; vgl LG Saarbrücken, Beschluss vom 08.04.2004, 8 Qa 56/04; AG Hannover, Beschluss vom 24.04.2015, 174 Gs 434/15; AG Bonn, Beschluss vom 21.04.2016, 51 Gs 722/16).
  • AG Bonn, 21.04.2016 - 51 Gs 722/16

    Öffentlichkeitsfahndung, Voraussetzungen

    Auszug aus LG Bonn, 02.08.2018 - 21 Qs 62/18
    Demnach ist für die Anordnung erforderlich, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, die regelmäßig dann gegeben ist, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, wobei die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und das durch Schwere und Bedeutung der aufzuklärenden Straftat determinierte staatliche Strafverfolgungsinteresse andererseits zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2000, 2 BvR 1741/99 = NJW 2000, 879, 880 m.w.N.; NStZ 2003, 441; vgl LG Saarbrücken, Beschluss vom 08.04.2004, 8 Qa 56/04; AG Hannover, Beschluss vom 24.04.2015, 174 Gs 434/15; AG Bonn, Beschluss vom 21.04.2016, 51 Gs 722/16).
  • LG Saarbrücken, 16.05.2025 - 3 Qs 3/25

    Veröffentlichung von Ablichtungen des Beschuldigten im Fall des Diebstahls eines …

    Die sogenannte Fehlerwahrscheinlichkeit, also die Quote, in welchen ein Bild veröffentlicht wird, welches keinen Täter zeigt (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 2.8.2018 - 21 Qs-400 UJs 431/18-62/18, NStZ 2020, 55; LG Saarbrücken, Beschl. v. 8.4.2004 - 8 Qs 56/04, wistra 2004, 279;… KK-StPO/Glaser, 9. Aufl. 2023, § 131b Rn. 2;… KMR/Wankel/Schuster, 108. EL, § 131b Rn. 2), erscheint hier minimal.

    Würde man in einem solchen Fall von weiteren Ermittlungsmaßnahmen absehen, was eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO zur Folge hätte, kann hierdurch in der Bevölkerung der Eindruck erweckt werden, dass der jeweilige Täter nicht effektiv verfolgt wird, obwohl er bei der konkreten Tatbegehung beobachtet wurde (vgl. hierzu LG Bonn, Beschl. v. 2.8.2018 - 21 Qs-400 UJs 431/18-62/18, NStZ 2020, 55).

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