Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| Abschnitt 9a - Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung (§§ 131 - 132) |
(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2) 1Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.
(3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) vom 02.08.2000
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2000 | Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) | 02.08.2000 |
ermittlung § 131bVeröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen § 131cAnordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen § 132Sicherheitsleistung, Zustellungs-
bevollmächtigter
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Rechtsprechung zu § 131b StPO
20 Entscheidungen zu § 131b StPO in unserer Datenbank:
- AG Bonn, 21.04.2016 - 51 Gs 722/16
Öffentlichkeitsfahndung, Voraussetzungen
- LG Saarbrücken, 16.05.2025 - 3 Qs 3/25
Veröffentlichung von Ablichtungen des Beschuldigten im Fall des Diebstahls eines ...
- VerfGH Sachsen, 27.08.2015 - 54-IV-14
Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zur Anordnung der ...
- AG Hannover, 23.04.2015 - 174 Gs 434/15
Öffentlichkeitsfahndung, Voraussetzung
- AG Kehl, 27.07.2017 - 2 Cs 206 Js 21301/16
Zuständigkeit für die Ausschreibung eines Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Kehl, 04.10.2017 - 2 Cs 206 Js 21301/16
Zuständigkeit für die Ausschreibung eines Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung ...
- LG Offenburg, 19.03.2018 - 3 Qs 73/17
Ausschreibung eines Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung: Anordnungskompetenz ...
- AG Kehl, 04.10.2017 - 2 Cs 206 Js 21301/16
- LG Bonn, 14.01.2005 - 32 Qs 5/05
Ordnungswidrigkeit in Gestalt eines Verstoßes gegen § 3 Absatz 3 Nr. 1 StVO
- OLG Frankfurt, 24.10.2019 - 16 U 235/18
Unzulässigkeit identifizierender Bildberichtersattung im Zusammenhang mit ...
- OLG Frankfurt, 24.10.2019 - 16 U 236/18
Zulässigkeit identifizierender Bildberichterstattung über G20-Gipfel 2017
Querverweise
Auf § 131b StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
- § 131c (Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen)