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| VG Berlin, 04.05.2017 - 22 K 219.17 A |
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§ 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 4 AsylVfG 1992, § 3b AsylVfG 1992, § 3e Abs 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylVfG 1992
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen irakischen Kurden aus Mossul; inländische Fluchtalternative - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (22)
- VG Berlin, 04.05.2017 - 22 K 91.17
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen irakischen Kurden aus Mossul; …
Auszug aus VG Berlin, 04.05.2017 - 22 K 219.17
Geflüchtet seien sie zusammen mit ihrer geborenen Tochter, der Klägerin in dem gesonderten Verfahren VG 22 K 221.17 A, ihrem geborenen Sohn, dem Kläger in dem gesonderten Verfahren VG 22 K 91.17 A, und einem weiteren Sohn, und seiner Familie.Rn. 20 Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit dem Verfahren des Sohns (VG 22 K 91.17 A) sowie mit dem Verfahren der Tochter (VG 22 K 221.17 A) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Rn. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts und der Ausländerakten des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts aus den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren VG 22 K 91.17 A und VG 22 K 221.17 A, die neben den Erkenntnismitteln der Kammer zum Irak vorgelegen haben und - soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die Tatsache, dass die Klägerin im Verfahren VG 22 K 221.17 A und der Kläger im Verfahren VG 22 K 91.17 A bei ihrer Anhörung angegeben haben, als Kinder immer wieder zwischen Faida und Mossul gependelt zu sein, zeugt zudem von einer seit geraumer Zeit bestehenden Verwurzelung zumindest eines Teils der Großfamilie in der Region Kurdistan-Irak, sodass gerade nicht anzunehmen ist, dass es sich bei den dortigen Verwandten der Kläger um besonders vulnerable und damit selber nicht schutzfähige Binnenflüchtlinge handelt.
Überdies ist der Kläger im Verfahren VG 22 K 91.17 A, der ebenfalls nach Rechtskraft der Entscheidung ausreisepflichtig sein wird, ledig und erwerbsfähig, und es lebt mindestens ein weiterer Sohn der Kläger in der Region Kurdistan-Irak.
- VG Berlin, 04.05.2017 - 22 K 221.17
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen irakischen Kurden aus Mossul; …
Auszug aus VG Berlin, 04.05.2017 - 22 K 219.17
Geflüchtet seien sie zusammen mit ihrer geborenen Tochter, der Klägerin in dem gesonderten Verfahren VG 22 K 221.17 A, ihrem geborenen Sohn, dem Kläger in dem gesonderten Verfahren VG 22 K 91.17 A, und einem weiteren Sohn, und seiner Familie.Rn. 20 Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit dem Verfahren des Sohns (VG 22 K 91.17 A) sowie mit dem Verfahren der Tochter (VG 22 K 221.17 A) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Rn. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts und der Ausländerakten des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts aus den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren VG 22 K 91.17 A und VG 22 K 221.17 A, die neben den Erkenntnismitteln der Kammer zum Irak vorgelegen haben und - soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die Tatsache, dass die Klägerin im Verfahren VG 22 K 221.17 A und der Kläger im Verfahren VG 22 K 91.17 A bei ihrer Anhörung angegeben haben, als Kinder immer wieder zwischen Faida und Mossul gependelt zu sein, zeugt zudem von einer seit geraumer Zeit bestehenden Verwurzelung zumindest eines Teils der Großfamilie in der Region Kurdistan-Irak, sodass gerade nicht anzunehmen ist, dass es sich bei den dortigen Verwandten der Kläger um besonders vulnerable und damit selber nicht schutzfähige Binnenflüchtlinge handelt.
- VG Augsburg, 14.03.2017 - Au 5 E 17.31264
Vollziehbare Ausreiseverpflichtung aufgrund bestandskräftiger Ablehnung des …
Auszug aus VG Berlin, 04.05.2017 - 22 K 219.17
Das Vorhandensein einer Existenzgrundlage ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 14. März 2017 - Au 5 E 17.31264 -, juris Rn. 31; VG Cottbus…, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 K 156/13.A -, juris Rn. 25).Rn. 45 Die Beurteilung erfordert zudem eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH…, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 13A ZB 13.30185 -, juris Rn. 5), wobei die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen sind (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 14. März 2017 - Au 5 E 17.31264 -, juris Rn. 31; VG Würzburg…, Urteil vom 28. Oktober 2016 - W 1 K 16.31835 -, juris Rn. 29;… UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 23. Juli 2003, im Weiteren: UNHCR [2003], Rn. 25;… Home Office [2016], Rn. 3.1.4).
- VG Ansbach, 24.10.2016 - AN 2 S 16.31586
Ablehnung eines Antrags auf Asyl als offensichtlich unbegründet
Auszug aus VG Berlin, 04.05.2017 - 22 K 219.17
Denn die Kläger haben ihr Vorbringen nicht ausdrücklich oder konkludent in wesentlichen Punkten auf die vorgelegten Ausweise gestützt, sondern diese lediglich zur Identitätsfeststellung vorgelegt und ergänzend umfassend zu ihrer Heimat und ihren Fluchtgründen vorgetragen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 24. Oktober 2016 - AN 2 S 16.31586 -, juris Rn. 14).Selbst wenn es sich bei den vorgelegten Personalausweisen um Fälschungen handeln sollte, steht damit die Täuschung über die Staatsangehörigkeit oder Identität nicht automatisch fest (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 24. Oktober 2016 - AN 2 S 16.31586 -, juris Rn., Rn. 15).
- BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12
Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot; …
Auszug aus VG Berlin, 04.05.2017 - 22 K 219.17
In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 36). - EGMR, 27.05.2008 - 26565/05
N. ./. Vereinigtes Königreich
Auszug aus VG Berlin, 04.05.2017 - 22 K 219.17
Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind insoweit keine weniger strengen Maßstäbe zu entnehmen (vgl. EGMR, Urteil vom 27.5. 2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 32 ff. m.w.N.). - BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05
Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit; …
Auszug aus VG Berlin, 04.05.2017 - 22 K 219.17
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung alsbald wesentlich verschlechtern würden (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15; BVerwG…, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 -, juris Rn. 4). - BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02
Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische …
Auszug aus VG Berlin, 04.05.2017 - 22 K 219.17
Maßgeblich ist insbesondere, ob der Ausländer im Zielstaat die erforderliche medizinische Behandlung nicht erlangen kann, sei es, weil die notwendige Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringeren Standards generell nicht verfügbar ist, sei es, weil diese Behandlung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer jedoch individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, juris Rn. 9;… Hailbronner, AuslR, Rn. 86 zu § 60;… BeckOK AuslR/Koch AufenthG Rn. 42 ff. zu § 60). - BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06
Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige; …
Auszug aus VG Berlin, 04.05.2017 - 22 K 219.17
Hiermit soll - wie mit den anderen in § 30 Abs. 3 AsylG geregelten Fällen (Nr. 2 bis 7) - ein Missbrauchstatbestand sanktioniert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - BVerwG 1 C 10.06 -, juris Rn. 37). - BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07
Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis; …
Auszug aus VG Berlin, 04.05.2017 - 22 K 219.17
Im Falle fehlender Existenzgrundlage ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben; dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11/07 -, juris Rn. 32, unter Berufung auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/5065, S. 185). - BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 118.05
Verfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, eigene Sachkunde, Krankheit, …
- BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02
Irak, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, interne Fluchtalternative, …
- VGH Bayern, 11.12.2013 - 13a ZB 13.30185
Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage
- VG Düsseldorf, 07.01.2016 - 10 L 3781/15
Offensichtlich unbegründet oU Beweiswürdigung offenkundig den Tatsachen nicht …
- VG Cottbus, 16.12.2016 - 1 K 156/13
Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2 7 AufenthG, …
- VG Würzburg, 28.10.2016 - W 1 K 16.31835
- BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2016 - 13 A 2448/15
Verwehrung des Asylrechts eines Ausländers auf Grund seiner Einreise aus einem …
- VG Köln, 17.02.2017 - 18 K 9773/16
Nachweis einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlung im Rahmen der …
- VG Augsburg, 13.03.2017 - Au 5 K 16.32681
In den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak besteht keine tatsächliche …
- VG Bayreuth, 16.02.2017 - B 3 K 16.31755
Keine Gruppenverfolgung von sunnitischen Kurden im Irak
- VG Ansbach, 09.03.2017 - AN 2 K 16.30325
Inländische Fluchtalternative
- VG Berlin, 04.05.2017 - 22 K 221.17
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen irakischen Kurden aus Mossul; …
Rn. 4 In Deutschland lebten neben ihren Eltern und, den Klägern im Verfahren VG 22 K 219.17 A, auch ihr 1987 geborener Bruder, der Kläger im Verfahren VG 22 K 91.17 A, und ein weiterer Bruder und ihr Cousin Khaled.Rn. 19 Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit dem Verfahren des Bruders (VG 22 K 91.17 A) sowie mit dem Verfahren der Eltern (VG 22 K 219.17 A) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Rn. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts und der Ausländerakten des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts aus den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren VG 22 K 91.17 A und VG 22 K 219.17 A, die neben den Erkenntnismitteln der Kammer zum Irak vorgelegen haben und - soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Rn. 34 Das Gericht geht aufgrund einer Zusammenschau der im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Klägerin und der Kläger in den Verfahren VG 22 K 219.17 A und VG 22 K 91.17 A zu den Umständen ihrer Flucht und der Ermordung ihres Bruders bzw. Sohns davon aus, dass es sich - ungeachtet der Ergebnisse der physikalisch-technischen Untersuchung der vorgelegten Personalausweise - bei der Klägerin um eine irakische Kurdin aus Mossul handelt.
- VG Chemnitz, 31.05.2018 - 7 K 2166/16
Libyen: Art. 16a Abs. 1 GG; § 3 Abs. 1 AsylG; inländische Fluchtalternative für …
Fehlt es an einer solchen Möglichkeit, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben, dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind (vergl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.05.2008, Az. 10 C 11/07; Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 10.07.2012, Az. 2 A 483/09.A; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.05.2017, Az. 22 K 219.17 A).notwendige erlangen können (vergl. Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 10.07.2012, Az. 2 A 483/09.A; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.05.2017, Az. 22 K 219.17 A).
Nicht mehr zurriutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Betroffene an dem verfolgungssicheren Ort auf Dauer ein Leben zu erwarten hätte, dass zu Hunger, Verelendung beziehungsweise einem Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums führen würde (vergl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.07.2002, Az. 1 B 128/02; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 04.05.2017, Az. 22 K 219.17 A).
- VG Berlin, 04.05.2017 - 22 K 91.17
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen irakischen Kurden aus Mossul; …
Rn. 19 Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit dem Verfahren der Eltern und (VG 22 K 219.17 A) sowie mit dem Verfahren der Schwester (VG 22 K 221.17 A) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.Rn. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts und der Ausländerakten des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts aus den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren, VG 22 K 219.17 A und VG 22 K 221.17 A, die neben den Erkenntnismitteln der Kammer zum Irak vorgelegen haben und - soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
- VG Minden, 08.10.2025 - 1 L 533/25
Abschiebungsandrohung Angaben, unrichtige Anordnung der sofortigen Vollziehung …
Rn. 68 Vgl. z.B. VG Aachen, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 4 K 993/14.A -, juris Rn. 80 f.; VG Augsburg, Urteil vom 3. April 2017 - Au 5 K 17.30512 -, juris Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 4. Mai 2017 - 22 K 219.17 A -, juris Rn. 42 und 46 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 28. Juni 2017 - 3 A 4969/16 -, juris Rn 38 ff. - VG Berlin, 16.01.2019 - 25 K 165.17
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei körperlichen Übergriffen des Ehemannes …
Auch haben kriegsbedingte Kürzungen von Seiten Bagdads, fallende Ölpreise und die Tatsache, dass mehr als zwei Millionen Flüchtlinge im Land zu versorgen waren, zu erheblichen ökonomischen Einbußen in der kurdischen Region geführt (…vgl. Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 117 f.; vgl. zur humanitären Lage in der Region ausführlich VG Berlin, Urteile vom 4. Mai 2017 - VG 22 K 91.17 A -, juris Rn. 47 ff.,- VG 22 K 219.17 A -, juris Rn. 49 ff. und - VG 22 K 221.17 A -, juris Rn. 47 ff.). - VG Berlin, 11.07.2018 - 25 K 4.17
Irak: Klageabweisung; Widerrufsentscheidung der Feststellung zu § 51 AuslG aF …
Die Sicherheitslage ist in der Region Kurdistan-Irak nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichend stabil - wie auch bereits zuvor (hierzu: VG Berlin, Urteile vom 4. Mai 2 0 1 7 - V G 22 K 91.17 A, VG 22 K 219.17 A und VG 22 K 221.17 A - jeweils juris Rn. 4 1, 42 und 41.).
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