Rechtsprechung
| KG, 25.07.2011 - 25 W 33/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 4a GmbHG, § 241 Nr 3 Alt 3 AktG
Handelsregisterverfahren: Anmeldung einer GmbH-Sitzverlegung bei Satzungsänderungsbeschluss nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - webshoprecht.de
Unzulässige Satzungsänderung über den GmbH-Sitz
- Deutsches Notarinstitut
AktG § 241 Nr. 3; GmbHG § 4a
Nichtigkeit eines Sitzverlegungsbeschlusses bei einer GmbH wegen Rechtsmissbrauchs - Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
GmbHG § 4a
GmbH-Sitzverlegung bei eidesstattlicher Versicherung missbräuchlich - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anmeldung und Eintragung der Sitzverlegung einer GmbH ins Handelsregister bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Gesellschaftsrecht, Nichtigkeitsgründe, Satzungsänderung
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Missbräuchliche Sitzverlegung einer GmbH zur "Firmenbestattung"
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 28.02.2011 - 99 AR 1324/11
- KG, 25.07.2011 - 25 W 33/11
Papierfundstellen
- ZIP 2011, 1566
- FGPrax 2011, 309
- Rpfleger 2011, 677
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- OLG Jena, 08.11.2005 - 6 W 206/05
Sitzverlegung; Liqidations-GmbH
Auszug aus KG, 25.07.2011 - 25 W 33/11
Die Vorschrift des § 4a GmbHG muss auch bei der förmlichen Sitzverlegung gewahrt bleiben (vgl. zum früheren § 4a Abs. 2 GmbHG: BayObLG…, Beschluss vom 08.09.2003, 1Z AR 86/03, zitiert nach juris Rn. 9; Thüringisches OLG, Beschluss vom 08.11.2005, 6 W 206/05, zitiert nach juris Rn. 20). - OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 12 W 631/11
GmbH-Handelsregistereintragung: Beschwerdeführer bei Einlegung durch einen Notar …
Auszug aus KG, 25.07.2011 - 25 W 33/11
Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2011, 12 W 631/11), hier für die Beteiligte. - OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 20 W 333/10
Zu den Prüfpflichten des Amtsgerichts bei der Aufnahme einer Gesellschafterliste …
Auszug aus KG, 25.07.2011 - 25 W 33/11
Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 333/10, zitiert nach juris, Rn. 22). - BayObLG, 08.09.2003 - 1Z AR 86/03
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei scheinbarer Sitzverlegung einer …
Auszug aus KG, 25.07.2011 - 25 W 33/11
Die Vorschrift des § 4a GmbHG muss auch bei der förmlichen Sitzverlegung gewahrt bleiben (vgl. zum früheren § 4a Abs. 2 GmbHG: BayObLG, Beschluss vom 08.09.2003, 1Z AR 86/03, zitiert nach juris Rn. 9; Thüringisches OLG…, Beschluss vom 08.11.2005, 6 W 206/05, zitiert nach juris Rn. 20).
- KG, 10.09.2021 - 22 W 51/21
Löschung einer Firma bei anhängigem Passivprozess; Beschwerde gegen …
Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. Antragsverpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (vgl. OLG Nürnberg…, Beschluss vom 18. April 2011 - 12 W 631/11 -, juris, Rn. 27; KG, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 25 W 33/11 -, juris, Rn. 6). - OLG Düsseldorf, 12.01.2024 - 3 Wx 181/23
Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Eintragung einer Verschmelzung ins …
Wird im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (KG Berlin, Beschluss vom 25.07.2011 - 25 W 33/11, FGPrax 2011, 309, beck-online). - OLG Zweibrücken, 03.06.2013 - 3 W 87/12
Handelsregisterverfahren: Ablehnung eines Antrags auf Eintragung einer …
Rn. 9 Unabhängig von der Wirksamkeit des Verkaufs der Gesellschaftsanteile, wären im Übrigen aus den gleichen Gründen auch die Gesellschafterbeschlüsse betreffend die Satzungsänderung und die Bestellung des neuen Geschäftsführers nichtig gem. §§ 134 BGB, 241 Nr. 3 Fall 3 AktG analog und dürften auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ins Handelsregister eingetragen werden (BayObLGZ 2003, 229; KG Berlin, GmbHR 2011, 1104, jeweils mit weiteren Nachweisen).
- KG, 27.02.2025 - 22 W 3/25
Handelsregister: Eintragungshindernis bei missbräuchlicher Verlegung des Sitzes …
Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Sitzverlegung dazu dient, Gläubiger abzuschütteln oder die Eröffnung oder Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern (vgl. KG, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 25 W 33/11 -, juris Rn. 12 ;… Noack/Servatius/Haas/Servatius, GmbHG, 24. Aufl., § 4a Rn. 4;… Habersack/Casper/Löbbe/Ulmer/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 4a Rn. 25;… Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., § 4a Rn. 11;… MüKo-GmbHG/Hupka, 4. Aufl., § 4a Rn. 19;… Scholz/Scheller, GmbHG, 13. Aufl., § 4a Rn. 17). - OLG Frankfurt, 27.10.2025 - 20 W 151/25
Nachträgliche Beschluss-Genehmigung durch nicht geladenen Gesellschafter
Vielmehr ist hier zu Gunsten der Beteiligten davon auszugehen, dass der verfahrensbevollmächtigte Notar die Beschwerde im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt hat, für die er tätig geworden ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2011 - 12 W 631/11, zitiert nach juris, Tz. 27; KG, Beschluss vom 25.07.2011 - 25 W 33/11, zitiert nach juris, Tz. 6). - KG, 08.05.2023 - 22 W 21/23
Handelsregister: Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung der Sitzverlegung …
Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten / Antragsverpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (vgl. etwa Kammergericht, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 25 W 33/11 -, Rn. 6 , juris). - LG Bonn, 13.01.2012 - 6 T 83/11
Notwendigkeit des Vorliegens von Abwicklungstätigkeiten von einigem Gewicht im …
Diese Grenzen werden nicht mehr gewahrt, wenn die GmbH sich im Stadium der Abwicklung befand und nicht mehr werbend am Markt tätig war und zugleich zahlungsunfähig war zum Zeitpunkt der Sitzverlegung; dann ist der Satzungsänderungsbeschluss gemäß § 4a GmbHG i.V.m. § 241 Nr. 3 Fall 3 AktG analog nichtig (KG Berlin ZIP 2011, 1566; vgl. OLG Stuttgart ZinsO 2009, 350 m.w.N.).. - KG, 07.09.2021 - 22 W 51/21
Anmeldung der Löschung einer Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister …
Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. Antragsverpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (vgl. OLG Nürnberg…, Beschluss vom 18. April 2011 - 12 W 631/11 -, juris, Rn. 27; KG, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 25 W 33/11 -, juris, Rn. 6).
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