Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 5 - Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409) |
| Abschnitt 3 - Registersachen (§§ 378 - 401) |
| Unterabschnitt 1 - Verfahren (§§ 378 - 387) |
(1) 1Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. 2Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.
(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.
(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(4) 1Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. 2Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 31.10.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes | 31.10.2022 |
ermächtigung § 379Mitteilungspflichten der Behörden § 380Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht § 381Aussetzung des Verfahrens § 382Entscheidung über Eintragungsanträge § 383Mitteilung; Anfechtbarkeit § 384Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen § 385Einsicht in die Register § 386Bescheinigungen § 387Ermächtigungen
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Rechtsprechung zu § 382 FamFG
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- OLG Frankfurt, 08.08.2017 - 20 W 229/14
Zum Regelungsgehalt einer Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG
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Fomelle Anforderungen an die elektronische Anmeldeung einer Eintragung ins ...
- BGH, 15.06.2021 - II ZB 25/17
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Prüfpflichten des Registergerichts bei Anmeldung von Geschäftsführerwechsel
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- KG, 30.09.2022 - 22 W 54/22
Im Rahmen der Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels nach § 39 Abs. 1 GmbHG ...
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- BGH, 19.09.2023 - II ZB 15/22
Eintragung der Vereinigung von Sparkassen in Handelsregister
Querverweise
Auf § 382 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Verfahren
- § 384 (Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen)