Rechtsprechung
| VG Bremen, 26.02.2021 - 3 V 839/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Verwaltungsgericht Bremen
BremWoBeG § 33; BremWoBeG § 34; BremWoBeGPersV § 7; SGB 11 § 75; SGB 11 § 84; SGB 11 § 85; VwGO § 80 Abs 4; VwGO § 80 Abs 5
Heimrecht - Auflage; Aussetzung der Vollziehung; Aussetzung der Vollziehung unter Auflage; Belegungsobergrenze; Belegungsstopp; Personalpräsenz; Personalschlüssel; Personalvorhalt; Pflegemängel; Pflegesatzvereinbarung; Rahmenvertrag; Wochenarbeitszeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bremen, 26.02.2021 - 3 V 839/20
- OVG Bremen, 14.06.2021 - 2 B 106/21
- VG Bremen, 29.04.2022 - 3 K 258/20
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- VGH Bayern, 29.09.2011 - 12 CS 11.2022
Seniorenheim in Inzell muss vorläufig schließen
Auszug aus VG Bremen, 26.02.2021 - 3 V 839/20
Richtschnur heimaufsichtsrechtlicher Regelungen ist der effektive Schutz der Bewohner von Einrichtungen, insbesondere der Schutz der Grundrechte der Bewohner auf ein menschenwürdiges Dasein (Art. 1 Abs. 1GG), auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. VG Bremen, Beschluss v. 04.12.2015 - 3 V 2389/15 - dazu auch: Bay. VGH, Beschluss v. 29.09.2011 - 12 CS 11.2022 -, Rn. 74, juris). - VG Bremen, 04.12.2015 - 3 V 2389/15
Untersagung des Heimbetriebs gem. § 29 BremWoBeG - Anhörung; Anordnung; …
Auszug aus VG Bremen, 26.02.2021 - 3 V 839/20
Richtschnur heimaufsichtsrechtlicher Regelungen ist der effektive Schutz der Bewohner von Einrichtungen, insbesondere der Schutz der Grundrechte der Bewohner auf ein menschenwürdiges Dasein (Art. 1 Abs. 1GG), auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. VG Bremen, Beschluss v. 04.12.2015 - 3 V 2389/15 - dazu auch: Bay. VGH, Beschluss v. 29.09.2011 - 12 CS 11.2022 -, Rn. 74, juris). - BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 29.85
Ausweisung - Strafrechtliche Verurteilung - Rechtskraft - Orientierung an der …
Auszug aus VG Bremen, 26.02.2021 - 3 V 839/20
Danach prüft das Gericht nur, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde und ob ggf. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, insbesondere ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Beteiligten kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat und ob sie dabei von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 01.12.1987 - 1 C 29.85, juris Rn. 33).
- BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10
Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder; …
Auszug aus VG Bremen, 26.02.2021 - 3 V 839/20
Bei Dauerverwaltungsakten ist es anerkannt, dass die Gerichte insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen haben, sofern das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (BVerwG, Urteil vom 01. Juni 2011 - 8 C 2/10 -, juris Rn. 18 -m.w.N.). - VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - 6 S 239/13
Anordnungen der Heimaufsichtsbehörde gegenüber dem Heimträger bezüglich …
Auszug aus VG Bremen, 26.02.2021 - 3 V 839/20
Diese können nicht nur aus dem Bereich der konkreten Pflege, sondern aus den gesamten, den Betrieb eines Heims kennzeichnenden Umständen resultieren und sich auch auf die Bereiche Organisation und Personal beziehen (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.2013 - 6 S 239/13 -, juris Rn.: 30 - zu § 12 Abs. 1 Satz 1 HeimG BW). - VG Bremen, 29.04.2022 - 3 K 258/20
Altenpflegeheim, Belegungsstopp, Fortsetzungsfeststellungsklage, Urteil vom …
Auszug aus VG Bremen, 26.02.2021 - 3 V 839/20
Gegen den Widerspruchsbescheid vom hat die Antragstellerin am 10.02.2020 beim Verwaltungsgericht Klage (Az.: 3 K 258/20) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
- VG Bremen, 29.04.2022 - 3 K 258/20
Altenpflegeheim, Belegungsstopp, Fortsetzungsfeststellungsklage, Urteil vom …
Mit Beschlüssen vom 26.02.2021 hat die Kammer den bereits am 13.05.2020 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 258/20 abgelehnt (Az.: 3 V 839/20) und die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2162/20 angeordnet (Az.: 3 V 1986/20).Die gegen den ablehnenden Beschluss 3 V 839/20 erhobene Beschwerde der Klägerin wurde durch das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 14.06.2021 (Az.: 2 B 106/21) zurückgewiesen.
- OVG Bremen, 14.06.2021 - 2 B 106/21
Personalausstattung und Belegungsstopp in einem Altenpflegeheim - …
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 106/21 VG: 3 V 839/20. - VG München, 12.05.2025 - M 17 S 25.1168
Einstweiliger Rechtschutz, Anordnungen nach PfleWoqG, Erfüllungsfrist "ab dem der …
Rn. 36 Bei den Anordnungen in Bezug auf das Ernährungsmanagement in den Ziffern 1 bis 4 des Verwaltungsakts handelt es sich um Dauerverwaltungsakte (…so ausdrücklich zu einem auf das HeimG gestützten Aufnahmestopp BayVGH, B.v. 12.4.2000 - 22 CS 99.3761 - juris Rn. 36;… VG Ansbach, B.v. 11.4.2002 - AN 4 S 01.01995 - juris Rn. 48;… zur Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 NuWG VG Lüneburg, U.v. 12.12.2017 - 4 A 639/16 - juris Rn. 43; zur Regelung des § 34 Abs. 1 BremWoBeG VG Bremen, B.v. 26.2.2021 - 3 V 839/20 - juris Rn. 57), da ihre Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt (…vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1979 - 3 C 103/79 - juris Rn. 78).Rn. 37 Die Rechtmäßigkeit eines Dauerverwaltungsakts beurteilt sich, in Ermangelung abweichender gesetzlicher Bestimmungen, regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht (…BVerwG, B.v. 5.1.2012 - 8 B 62/11 - juris Rn. 13;… bezogen auf einen Aufnahmestopp nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NuWG VG Lüneburg, U.v. 12.12.2017 - 4 A 639/16 - juris Rn. 43; bezogen auf einen Aufnahmestopp gem. § 34 Abs. 1 BremWoBeG VG Bremen, B.v. 26.2.2021 - 3 V 839/20 - juris Rn. 57).
- VG Bremen, 26.02.2021 - 3 V 1986/20
Einsetzung einer Belegungsobergrenze von 105 Bewohner - Aussetzung der …
Wie auch im dem parallel anhängigen Verfahren 3 V 839/20 im Beschluss vom 26.02.2021 ausgeführt, kann bei verständiger Auslegung des Bescheids vom 23.07.2020 die "eingesetzte" Belegungsobergrenze nur als Auflage zu einer Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO verstanden werden.
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