Rechtsprechung
| BVerwG, 04.11.2015 - 4 B 49.15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Bundesverwaltungsgericht
Abänderungsverfahren; Beteiligtenstellung; Rubrum
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz und Grundsatzrüge i.R. der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz und Grundsatzrüge i.R. der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 23.07.2014 - M 9 K 13.5392
- VGH Bayern, 16.07.2015 - 1 B 15.194
- BVerwG, 04.11.2015 - 4 B 49.15
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 04.11.2015 - 4 B 49.15
Rn. 2 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).Ein solches Aufzeigen einer - aus Sicht der Beschwerde - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt aber weder den Anforderungen einer Divergenz - noch denen einer Grundsatzrüge (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).
- BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13
Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Auszug aus BVerwG, 04.11.2015 - 4 B 49.15
Der von der Beschwerde weiter angenommenen Divergenz zu den Senatsbeschlüssen vom 19. April 2005 - 4 B 13.05 - und vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - (…Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217 Rn. 13) steht entgegen, dass diese Beschlüsse sich nicht zu den Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO äußern, sondern zur Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs und der näheren Umgebung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. - BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02
Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Stellplätze einer rechtlich zulässigen …
Auszug aus BVerwG, 04.11.2015 - 4 B 49.15
Rn. 4 Hiervon unabhängig hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 - (Buchholz 406.12 § 12 BauNVO Nr. 10 S. 2 f.) für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Pkw-Abstellanlage die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und erkennbar berücksichtigt, dass der Kläger sich gegen kraftfahrzeugbedingte Immissionen wendet (vgl. UA S. 8 zur Vorbelastung). - BVerwG, 19.04.2005 - 4 B 13.05
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz - Zulässigkeit eines …
Auszug aus BVerwG, 04.11.2015 - 4 B 49.15
Der von der Beschwerde weiter angenommenen Divergenz zu den Senatsbeschlüssen vom 19. April 2005 - 4 B 13.05 - und vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - (…Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217 Rn. 13) steht entgegen, dass diese Beschlüsse sich nicht zu den Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO äußern, sondern zur Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs und der näheren Umgebung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
- BVerwG, 07.01.2016 - 4 VR 3.15
Abänderungsverfahren; Beteiligtenstellung; Rubrum
Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren durch den Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - 4 B 49.15 - haben alle Beteiligten Erledigungserklärungen abgegeben.Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, des Senatsbeschlusses vom 4. November 2015 - 4 B 49.15 -, bestand kein Anlass, hiervon abweichend weiterhin die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners anzuordnen.
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