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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.06.1980 - IV C 31.77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,991
BVerwG, 13.06.1980 - IV C 31.77 (https://dejure.org/1980,991)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.1980 - IV C 31.77 (https://dejure.org/1980,991)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 (https://dejure.org/1980,991)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berufung des beigeladenen Bauherrn gegen ein der Anfechtungsklage des Nachbarn stattgebendes Urteil - Nachbarschützende Normen im Baurecht - Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn - Begründetheit der Berufung des Bauherrn gegen ein der Anfechtungsklage des Nachbarn ...

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1, 125 Abs. 1 VwGO.

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine Nachbarklage bei rechtswidriger, aber nicht nachbarschützende Norm verletzender Baugenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 67
  • DVBl 1981, 154
  • DÖV 1980, 690
  • BauR 1980, 451
 
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Wird zitiert von ... (106)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten …

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 31.77
    Das Berufungsgericht hätte die Berufung der Beigeladenen nur dann zurückweisen dürfen, wenn die Baugenehmigung Rechte der Kläger verletzt, also etwa mit Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwGE 32, 173) oder mit dem Rücksichtnahmegebot, falls es im vorliegenden Fall drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. dazu BVerwGE 52, 122), nicht zu vereinbaren ist.

    Daraus ergibt sich: Baugenehmigungen, die (nur) gegen die in ihrer hier maßgebenden ursprünglichen Fassung nichtnachbarschützende Vorschrift des § 34 BBauG (vgl. dazu Urteil des Senats vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173) verstoßen, sind gegen Angriffe der Nachbarn dergestalt abgesichert, daß weder das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung auf eine Nachbarklage hin aufheben noch das Berufungsgericht die Aufhebung der Baugenehmigung bestätigen darf, wenn sich der Bauherr gegen ein - aus seiner Sicht die Baugenehmigung zu Unrecht aufhebendes - erstinstanzliches Urteil durch Einlegung der Berufung wehrt; anderenfalls würde unter Verletzung der schutzwürdigen Rechtsposition, die der Bauherr durch die Erteilung einer Nachbarrechte nicht verletzenden Baugenehmigung erlangt hat, und entgegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO einer Nachbarklage zum Erfolg verholfen werden, obwohl es an einer Verletzung von Nachbarrechten fehlt.

  • BVerwG, 23.08.1974 - IV C 29.73
    Auszug aus BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 31.77
    Die Berufung des beigeladenen Bauherrn gegen ein der Anfechtungsklage des Nachbarn stattgebendes Urteil muß Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung - mag sie auch objektiv rechtswidrig sein - eine den Kläger schützende Norm nicht verletzt (im Anschluß an das Urteil vom 23. August 1974 - BVerwG IV C 29.73 - BVerwGE 47, 19).

    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 23. August 1974 - BVerwG IV C 29.73 - (BVerwGE 47, 19) ausgeführt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedeute für die Nachbarklage, daß der Nachbar, der gegen eine erteilte Baugenehmigung klage, mit seiner Klage nur dann Erfolg haben könne, wenn er durch die Genehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt sei (vgl. dazu auch BVerwGE 22, 129 [132]).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 31.77
    Das Berufungsgericht hätte die Berufung der Beigeladenen nur dann zurückweisen dürfen, wenn die Baugenehmigung Rechte der Kläger verletzt, also etwa mit Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwGE 32, 173) oder mit dem Rücksichtnahmegebot, falls es im vorliegenden Fall drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. dazu BVerwGE 52, 122), nicht zu vereinbaren ist.
  • BVerwG, 05.10.1965 - IV C 3.65

    Zulässigkeit der und Klageform bei der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage; …

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 31.77
    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 23. August 1974 - BVerwG IV C 29.73 - (BVerwGE 47, 19) ausgeführt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedeute für die Nachbarklage, daß der Nachbar, der gegen eine erteilte Baugenehmigung klage, mit seiner Klage nur dann Erfolg haben könne, wenn er durch die Genehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt sei (vgl. dazu auch BVerwGE 22, 129 [132]).
  • BVerwG, 31.10.1977 - 4 B 185.77
    Auszug aus BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 31.77
    Zwar mögen die Feststellungen zur Bejahung eines objektiv-rechtlichen Verstoßes gegen § 34 BBauG (…in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes, auf die es im vorliegenden Fall allein ankommt, vgl. dazu Urteil des Senats vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 96 u. 97.76 - a.a.O.) ausreichen, sie reichen jedoch nicht aus für die abschließende Beurteilung, ob die Baugenehmigung gegen das auch im unbeplanten Innenbereich geltende Rücksichtnahmegebot (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 31. Oktober 1977 - BVerwG IV B 185.77 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 33), sofern dieses Gebot im vorliegenden Fall (ausnahmsweise) Nachbarschutz vermitteln sollte, oder gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstößt.
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