Rechtsprechung
| BGH, 03.02.2004 - 5 StR 359/03 (1) |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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Art. 103 Abs. 1 GG; § 349 Abs. 2 StPO; § 33a StPO
Nachholung rechtlichen Gehörs; Beschlussverfahren (Begründung; offensichtliche Unbegründetheit) - bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
- Wolters Kluwer
Fall der Möglichkeit der Nachholung rechtlichen Gehörs; Prüfung einer Besetzungsrüge; Verwerfung einer Revision durch Beschluss
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
"Offensichtlich unbegründete" Revision - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 11.11.2003 - 5 StR 359/03
- BGH, 03.02.2004 - 5 StR 359/03 (1)
Papierfundstellen
- StV 2005, 3
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Rechtsschutz gegen den Richter I
Auszug aus BGH, 03.02.2004 - 5 StR 359/03
Eine nachträgliche schriftliche Begründung kann hier auch auf dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2003, 1924 ff. - Plenarentscheidung) nicht verlangt werden. - BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01
Verfassungsrechtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Verurteilung
Auszug aus BGH, 03.02.2004 - 5 StR 359/03
Diese Verfahrensweise ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1982, 925; NStZ 2002, 487; NJW 2002, 814). - BVerfG, 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01
Effektiver Rechtsschutz; Anforderungen an die Revisionsbegründung im …
Auszug aus BGH, 03.02.2004 - 5 StR 359/03
Diese Verfahrensweise ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1982, 925; NStZ 2002, 487; NJW 2002, 814).
- BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02
Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn …
Auszug aus BGH, 03.02.2004 - 5 StR 359/03
Rn. 5 Im übrigen darf das Revisionsgericht selbst dann eine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn es die Ausführungen des Generalbundesanwalts nur im Ergebnis für zutreffend hält, sich aber nicht in allen Teilen der Begründung anschließt (BGH NJW 2002, 3266;… Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 349 Rdn. 14 m.w.N.). - BGH, 12.10.2000 - 5 StR 414/99
Zum Begriff der Offensichtlichkeit in § 349 Abs. 2 StPO; Gegenvorstellung; …
Auszug aus BGH, 03.02.2004 - 5 StR 359/03
Ohne Festlegung auf eine jeden Einzelfall erfassende Definition entspricht es ständiger Spruchpraxis, daß eine Revision auch dann durch Beschluß verworfen werden kann, wenn der jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, daß die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und daß auch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse erwarten läßt, die Zweifel an dem gefundenen Ergebnis aufkommen lassen könnten (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6). - BVerfG, 22.01.1982 - 2 BvR 1506/81
Keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Begründung einer letztinstanziellen …
Auszug aus BGH, 03.02.2004 - 5 StR 359/03
Diese Verfahrensweise ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1982, 925; NStZ 2002, 487; NJW 2002, 814).
- BVerfG, 30.09.2022 - 2 BvR 2222/21
Verfassungsbeschwerde betreffend den NSU-Prozess erfolglos
Ein Gericht verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn sie ohne Anführung neuer Gesichtspunkte Rechtsfragen aufwirft, die bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind und eine Revisionshauptverhandlung zur Wahrung rechtsstaatlicher Garantien nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, Rn. 11;… aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 12. Oktober 2000 - 5 StR 414/99 -, NJW 2001, S. 85 ; Beschluss des 5. Strafsenats vom 3. Februar 2004 - 5 StR 359/03 -, juris, Rn. 4).
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