Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 20.07.2021 - 5 U 119/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 17.04.2019 - 11 O 40/17
- OLG Frankfurt, 20.07.2021 - 5 U 119/19
- BGH, 16.12.2022 - V ZR 174/21
- BGH, 10.01.2023 - V ZR 174/21
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- BGH, 10.10.2005 - II ZR 323/03
Rechtsstellung des Eigentümers eines Flüssiggasbehälters
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2021 - 5 U 119/19
Der Bundesgerichtshof hat in inzwischen drei Entscheidungen befunden (Urteil vom 15. September 2003 - II ZR 367/02, juris; Urteil vom 9. Februar 2004 - II ZR 131/03, juris; Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 323/03, juris, Rn. 5), dass die Befüllung eines im Eigentum eines Konkurrenzunternehmens stehenden Flüssiggasbehälters eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist, weil die unbefugte Fremdbefüllung die Sachherrschaft des Eigentümers auch dann verkürzt, wenn ein Tank seiner technischen Bestimmung entsprechend befüllt wird.Die Beklagte ist dabei unmittelbare (Handlungs-)Störerin i.S. des § 1004 BGB, weil die Befüllung der Tanks der Klägerin auf ihre Willensbetätigung, die Erteilung einer entsprechenden Weisung an ihren Verkaufsfahrer, zurückgeht (BGH, Urteil vom 15. September 2003 - II ZR 367/02, juris; Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 323/03, juris, Rn. 6).
Ein Zumutbarkeitskriterium besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für den mittelbaren Störer (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 323/03, juris, Rn. 7).
- BGH, 15.09.2003 - II ZR 367/02
Anderweitige Befüllung von Flüssiggas-Behältern
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2021 - 5 U 119/19
Der Bundesgerichtshof hat in inzwischen drei Entscheidungen befunden (Urteil vom 15. September 2003 - II ZR 367/02, juris; Urteil vom 9. Februar 2004 - II ZR 131/03, juris;… Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 323/03, juris, Rn. 5), dass die Befüllung eines im Eigentum eines Konkurrenzunternehmens stehenden Flüssiggasbehälters eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist, weil die unbefugte Fremdbefüllung die Sachherrschaft des Eigentümers auch dann verkürzt, wenn ein Tank seiner technischen Bestimmung entsprechend befüllt wird.Die Beklagte ist dabei unmittelbare (Handlungs-)Störerin i.S. des § 1004 BGB, weil die Befüllung der Tanks der Klägerin auf ihre Willensbetätigung, die Erteilung einer entsprechenden Weisung an ihren Verkaufsfahrer, zurückgeht (BGH, Urteil vom 15. September 2003 - II ZR 367/02, juris;… Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 323/03, juris, Rn. 6).
- BGH, 17.07.2008 - IX ZR 96/06
Übereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2021 - 5 U 119/19
Ein im Zeitpunkt der Übereignung existierendes Verzeichnis, auf das in dem Vertrag Bezug genommen wird, ist keine außervertragliche Erkenntnisquelle (so zur Sicherungsübereignung BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06, juris, Rn. 16 bis 19).
- BGH, 09.02.2004 - II ZR 131/03
Nutzung eines Flüssiggastanks durch einen Konkurrenten des Lieferanten
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2021 - 5 U 119/19
Der Bundesgerichtshof hat in inzwischen drei Entscheidungen befunden (Urteil vom 15. September 2003 - II ZR 367/02, juris; Urteil vom 9. Februar 2004 - II ZR 131/03, juris;… Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 323/03, juris, Rn. 5), dass die Befüllung eines im Eigentum eines Konkurrenzunternehmens stehenden Flüssiggasbehälters eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist, weil die unbefugte Fremdbefüllung die Sachherrschaft des Eigentümers auch dann verkürzt, wenn ein Tank seiner technischen Bestimmung entsprechend befüllt wird. - OLG Hamm, 10.06.2002 - 5 U 41/02
Befüllung von im Eigentum der Gasgesellschaft stehenden Flüssiggastanks von einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2021 - 5 U 119/19
Auch greift § 94 BGB nicht, so dass der Tank nicht als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen ist, da er - wie es in dem Versorgungsabkommen vom April 1999 zum Ausdruck gekommen ist - nach dem Willen und der Vorstellung der Vertragsschließenden, die auch der Zeuge A durch die von ihm geschilderte Nachfrage, ob die Klägerin den Tank wieder ausgraben wolle, bestätigt hat, nur vorübergehend auf dem Grundstück stehen sollte (§ 95 BGB, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. Juni 2002 - 5 U 41/02, juris, Rn. 29). - OLG Hamburg, 22.12.2015 - 6 U 78/14
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2021 - 5 U 119/19
Vermögensrechtlich ist ein Rechtsstreit unabhängig vom Inhalt des prozessualen Anspruchs, wenn der Anspruch einem Rechtsverhältnis entspringt, welches auf Gewinn oder Erhaltung von Geld oder geldwerten Gegenständen gerichtet ist (OLG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 6 U 78/14, juris, Rn. 270;… Thomas/Putzo/Seiler, Einl. IV Rn. 1).
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