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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.08.1993 - 7 A 14.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,277
BVerwG, 30.08.1993 - 7 A 14.93 (https://dejure.org/1993,277)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.1993 - 7 A 14.93 (https://dejure.org/1993,277)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 (https://dejure.org/1993,277)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 371
  • DVBl 1994, 354 (Ls.)
  • ZfBR 1994, 43
 
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Wird zitiert von ... (73)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.08.1993 - 7 A 12.93

    Klage eines Landkreises gegen eine bundesbahnrechtliche Planfeststellung nach dem …

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1993 - 7 A 14.93
    a) Soweit die Klägerinnen unter Übernahme der wesentlichen Argumente des im Parallelverfahren BVerwG 7 A 12.93 klagenden Landkreises die Fehlerhaftigkeit der Planung im Zusammenhang mit der Beseitung des höhengleichen Bahnübergangs im Zuge der K 68 in Calberlah rügen, scheidet eine Verletzung eigener Rechte schon deswegen aus, weil es um den Verlauf einer Kreisstraße geht, deren Planung und Bau nicht zu ihren Zuständigkeiten gehört.

    Da sie - anders als der Kläger des Parallelverfahrens BVerwG 7 A 12.93 - nicht geltend machen, Träger des nicht schienengebundenen Personennahverkehrs zu sein, wird nicht deutlich, inwiefern eine Reduzierung des Schienenpersonennahverkehrs Einfluß auf von ihnen wahrgenommene Aufgaben haben, geschweige denn, ihre Rechte schmälern könnte.

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 51.83

    Landbeschaffung für Verteidigungszwecke und Planungshoheit einer Gemeinde

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1993 - 7 A 14.93
    Die Beklagte war nicht gehalten nachzuforschen, welche Planungen es gab, wie weit diese gediehen waren, insbesondere wie konkret die planerischen Vorstellungen im einzelnen bereits entwickelt waren, und ob deren Verwirklichung nachhaltig gefährdet erschien (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 [132] m.w.N.).
  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86

    Anspruch einer Gemeinde auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses nach dem …

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1993 - 7 A 14.93
    Da die Klägerinnen in Ansehung der seit ca. einhundert Jahren vorhandenen Bahnlinie planen und daher verpflichtet sind, ihre Planungen auf die gegebene Situation abzustimmen und daraus entstehende Beeinträchtigungen in ihre Vorstellungen einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 49.86 - BVerwGE 80, 7 [10 f.]), warf ihr im Planfeststellungsverfahren erhobener Einwand für die Beklagte solange keine neuen Fragestellungen auf, wie sie nicht konkret geltend machten, daß und warum gerade der Ausbau des Verkehrsweges, also die Änderung der vorgegebenen Situation, ihre Planungen obsolet zu machen drohte.
  • BVerwG, 12.11.1992 - 7 ER 300.92

    Nachbarklage gegen den Ausbau einer Bundesbahnstrecke - vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1993 - 7 A 14.93
    d) Soweit die Klägerinnen eine Beeinträchtigung im einzelnen benannter öffentlicher Einrichtungen durch Lärmimmissionen oder sogenannten Elektrosmog rügen, ist ihnen dieser Einwand nach § 36 Abs. 4 Satz 1 BBahnG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes abgeschnitten, weil sie ihn im Verwaltungsverfahren nicht erhoben haben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 7 ER 300.92 - NVwZ 1993, 266 ).
  • BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3.97

    erheblicher baulicher Eingriff; Bahnsteig; Schienenweg; wesentliche Änderung; …

    Wenn es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heißt, daß eine Gemeinde eine Fachplanung grundsätzlich nur "abwehren" kann, wenn ihre eigene Planung hinreichend konkret und verfestigt ist (BVerwG, Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 11 A 18.96 - UPR 1998, 112; BVerwGE 100, 388 ) und sich die Fachplanung hierauf unmittelbar und gewichtig auswirkt (BVerwGE 69, 256 ), wofür die Gemeinde die "Darlegungslast" trägt (BVerwGE 100, 388 ; Urteil vom 34. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23 = NVwZ 1994, 371), so wird damit ausschließlich die für eine erfolgreiche Klage erforderliche materielle Rechtsposition der Gemeinde beschrieben; für die Klagebefugnis ist bereits die Möglichkeit eines derartigen gemeindlichen Abwehrrechts ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - a.a.O.).

    Das gilt vor allem deshalb, weil es der Gemeinde aus formellen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 AEG), aber - im Hinblick auf ihre insoweit bestehende Darlegungslast (BVerwGE 100, 388 ; Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - a.a.O.) - auch aus materiellrechtlichen Gründen oblag, solche Umstände rechtzeitig in das Planfeststellungsverfahren einzubringen.

    Ohnehin kann sich allein aus einem bloßen Anpassungsbedarf, der unmittelbar an der Bahnstrecke gelegene Gebiete betrifft, wegen der seit langem bestehenden Vorbelastung und Prägung des Gebietes durch die Bahnstrecke und der hieraus resultierenden Pflicht der Gemeinde, ihre Planung hierauf abzustimmen, keine Verletzung ihrer Planungshoheit ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - a.a.O.).

    Soweit die Klägerin zu 2 geltend macht, in einem erheblichen Teil ihres Gemeindegebietes werde die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreicht, legt sie nicht dar, daß und in welcher Weise sie hierauf reagieren müßte; es fehlt mithin an einem konkreten Bezug zur Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 145/02

    Rechtsschutzmöglichkeiten einer Gemeinde gegen die atomrechtliche Nutzung eines …

    Ebenso ist es ihre Sache darzutun, worin die möglichen Konflikte liegen und warum trotz Abstimmung der Bauleitplanung auf die vorgegebene Situation bauleitplanerische Mittel nicht ausreichen, die Konflikte zu lösen (…vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 27.3.1992, aaO; Urt. v. 30.8.1993 - 7 A 14.93 -, Buchholz 442.08 § 36 BBauG Nr. 23 = NVwZ 1994, 371).

    Ein pauschaler Hinweis auf bestimmte Planungen unter bloßer Angabe ihrer Benennung ist unzureichend und genügt nicht der die Klägerin treffenden Darlegungslast (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371, 372).

  • BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 7.23

    Präklusion wegen Versäumung der Klagebegründungsfrist

    Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, besteht der Zweck dieser Vorschrift darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14) und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23 S. 53 zur Parallelvorschrift des § 5 Abs. 3 VerkPBG).

    Von einem Kläger kann erwartet werden, dass er innerhalb der Klagebegründungsfrist zumindest das vorträgt, was ihm auch ohne Einsicht in die Verwaltungsvorgänge auf der Grundlage seiner Beteiligung am Verwaltungsverfahren und der Behandlung seiner Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss bekannt ist, und auf diese Weise den Prozessstoff in den Grundzügen fixiert, anstatt das Gericht und die übrigen Beteiligten über die Klagegründe vollständig im Unklaren zu lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG S. 53 f. und vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 - Buchholz 310 § 87b VwGO Nr. 3 S. 5, jeweils zur - kürzeren - Klagebegründungsfrist des § 5 Abs. 3 VerkPBG).

    Eine rein spekulative Klageerhebung in der Hoffnung, einen Gegenstand der Beschwer erst nachträglich in den Verwaltungsvorgängen zu finden, schützt das Gesetz nicht (BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG S. 53 zu § 5 Abs. 3 VerkPBG).

    Ungeachtet der Frage, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an die Bemühungen des Rechtsanwalts um eine zeitnahe Akteneinsicht zu stellen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht zudem zur sechswöchigen Klagebegründungsfrist des § 5 Abs. 3 VerkPBG ausgeführt, dass auch ohne Kenntnis der Verwaltungsvorgänge innerhalb der Frist zumindest all das vorgetragen werden muss, was auf der Grundlage der Beteiligung im Verwaltungsverfahren und der Kenntnis von Planfeststellungsbeschluss und Planunterlagen möglich ist (BVerwG, Urteile vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 - 442.08 § 36 BBahnG S. 53 f. und vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 - Buchholz 310 § 87b VwGO S. 5).

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