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Rechtsprechung
   VG Ansbach, 25.11.2014 - AN 1 K 14.00297   

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https://dejure.org/2014,40634
VG Ansbach, 25.11.2014 - AN 1 K 14.00297 (https://dejure.org/2014,40634)
VG Ansbach, Entscheidung vom 25.11.2014 - AN 1 K 14.00297 (https://dejure.org/2014,40634)
VG Ansbach, Entscheidung vom 25. November 2014 - AN 1 K 14.00297 (https://dejure.org/2014,40634)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Einschaltung eines Verwaltungshelfers bei Erlass eines Gebührenbescheides

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von …

    Auszug aus VG Ansbach, 25.11.2014 - AN 1 K 14.00297
    Die quantitative Dimension bedeute, dass von der Ausnahmemöglichkeit kein Gebrauch gemacht werden dürfe, der dazu führe, dass der vorgesehene Regelfall faktisch zum zahlenmäßigen Ausnahmefall werde (BVerfGE 130, 76, juris Rn. 144).

    Maßgeblich sei, dass sich unterhalb der Ebene der staatlichen Einheit (Bund oder Land) - um den es hier gehe - für den erforderlichen zahlenmäßigen Vergleich ein Bezugsrahmen willkürfrei nicht identifizieren lasse (BVerfGE 130, 76, juris Rn. 144 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Schleswig-Holstein, B.v. 19.10.2005 - 2 W 120/05, juris Rn. 21 und des OVG Münster, U.v. 4.11.1970 - III A 434/68, ZBR 1971, 207, 210).

    Die Möglichkeit von Ausnahmen sei demnach nur für Fälle zulässig, in denen der Sicherungszweck des Funktionsvorbehalts die Wahrnehmung der betreffenden hoheitlichen Aufgaben durch Berufsbeamte ausweislich bewährter Erfahrung nicht erfordere oder im Hinblick auf funktionelle Besonderheiten nicht in gleicher Weise wie im Regelfall angezeigt erscheinen ließen (BVerfGE 130, 76, juris Rn. 145).

    Die Bestimmungskraft der Regelvorgabe in ihrer rein quantitativen Dimension ist allerdings begrenzt, denn für den erforderlichen zahlenmäßigen Vergleich lässt sich ein Bezugsrahmen unterhalb der Ebene der staatlichen Einheit (Bund oder Land), deren Aufgabenwahrnehmung hier in den Blick genommen wird, kaum willkürfrei identifizieren (BVerfG, Urteil vom 18.1.2012 - 2 BvR 133/10, BVerfGE 130, 76).

    In den Diskussionen des Parlamentarischen Rates wurden als Beispiele, für die die Ausnahmemöglichkeit Spielraum eröffnen sollte, vor allem Bereiche genannt, die, sofern überhaupt als hoheitlich eingeordnet, jedenfalls als nicht primär hoheitlich geprägt erachtet wurden, wie wirtschaftliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand, einschließlich staatlicher und kommunaler Einrichtungen der Daseinsvorsorge, und das Gebiet der Fürsorge; auch der weithin übliche Einsatz von Ehrenbeamten anstelle von Berufsbeamten sollte möglich bleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.1.2012 - 2 BvR 133/10, a.a.O.;… Masing, in: Dreier, GG, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 13, 14;… Remmert, Private Dienstleistungen in staatlichen Verwaltungsverfahren, 2003, S. 405 ff.).

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11

    Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband; …

    Auszug aus VG Ansbach, 25.11.2014 - AN 1 K 14.00297
    Im Vorgängerverfahren habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er jedenfalls die Praxis bis zum Jahr 2013 nicht nur als nichtig ansehe, dass es sich voraussichtlich, insbesondere unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 nicht um Verwaltungsakte handeln könne, da es am Handeln einer Behörde fehle, selbst wenn, seien die "Bescheide" jedenfalls aber nichtig.

    […] Erforderlich aber auch genügend für die Annahme eines Verwaltungsaktes in Abgrenzung von einem Nicht-Akt (Scheinverwaltungsakt) ist dann, wenn die betreffende Maßnahme eine Behörde als Entscheidungsträger ausweist, intern jedoch ein Privater sie getroffen hat, dass die nach außen in Erscheinung tretende Behörde das Tätigwerden des Privaten als Geschäftsbesorger veranlasst hat, der Geschäftsbesorger also mit ihrem Wissen und Wollen tätig geworden ist." (BVerwGE 140, 245, Rn.9).

    Rn. 49 Ob und inwieweit die Vorwürfe der Kläger zuträfen, dass die Entscheidung tatsächlich intern nicht die Behörde, sondern ein Privater getroffen habe, betreffe allenfalls den sogleich zu behandelnden Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 24. Januar 2014; für die Abgrenzung von Verwaltungsakt und Scheinverwaltungsakt spiele er hingegen keine Rolle (vgl. BVerwGE 140, 245, Rn. 10).

    Rn. 81 Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23.8.2011 - 9 C 2/11, juris Rn. 9, ausführt, ist für das Vorliegen eines Verwaltungsakts in Abgrenzung von einem Nichtakt (Scheinverwaltungsakt) selbst dann, wenn die betreffende Maßnahme intern von einem Privaten getroffen worden sein sollte, die Maßnahme - wie vorliegend - jedoch eine Behörde als Entscheidungsträger ausweist, erforderlich, aber auch ausreichend, dass die nach außen in Erscheinung tretende Behörde (hier die Beklagte) das Tätigwerden des Privaten als Geschäftsbesorger veranlasst hat.

  • VG Ansbach, 07.03.2012 - AN 1 K 11.02610

    Entwässerungsgebühren

    Auszug aus VG Ansbach, 25.11.2014 - AN 1 K 14.00297
    Rn. 22 Soweit das Verwaltungsgericht ... hierzu ursprünglich eine andere Auffassung vertreten habe, insbesondere lediglich Rechtswidrigkeit angenommen habe (Urteil vom 7.3.2012 - AN 1 K 11.02610), so sei dies definitiv überholt.

    Rn. 35 Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 26. August 2014 vorgetragen, auf Grund der Hinweise des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss über die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 7. März 2012 - AN 1 K 11.02610 habe die Beklagte ihre Praxis zur Festsetzung und Zustellung der Gebührenbescheide geändert.

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

    Auszug aus VG Ansbach, 25.11.2014 - AN 1 K 14.00297
    Rn. 99 Unabhängig hiervon ermöglicht die in Art. 33 Abs. 4 GG enthaltene Einschränkung ("in der Regel") Ausnahmen und verbietet es nicht generell, auch Arbeitnehmer einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.3.1993 - 1 BvR 1213/85, BVerfGE 88, 103).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber …

    Auszug aus VG Ansbach, 25.11.2014 - AN 1 K 14.00297
    Danach könnten bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werde, abweichend von Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG Unterschrift und Namenswidergabe fehlen (vgl. BVerwGE 45, 189, 1995; BVerwG, NJW 1993, 1667).
  • BVerwG, 26.10.2000 - 2 C 31.99

    Angestelltenstelle; Umwandlung in Beamtenstelle; Angestellter, Anspruch auf …

    Auszug aus VG Ansbach, 25.11.2014 - AN 1 K 14.00297
    Auch ein Anspruch des Einzelnen auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens lässt sich darauf nicht stützen (BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31/99, NVwZ-RR 2001, 253).
  • BVerfG, 18.02.1988 - 2 BvR 1324/87

    Umfang der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG im …

    Auszug aus VG Ansbach, 25.11.2014 - AN 1 K 14.00297
    Sie garantiert lediglich institutionell das Strukturprinzip, dass hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.2.1988 - 2 BvR 1324/87 - NVwZ 1988, 523).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.03.2006 - 2 LB 9/05

    Gebührenerhebung durch Stadtwerke

    Auszug aus VG Ansbach, 25.11.2014 - AN 1 K 14.00297
    In Betracht kommen etwa technische Maßnahmen, die der Aufgabenträger selbst nicht durchführen kann (Messungen, Anfertigen von Luftbildern), oder Arbeitsprozesse, die mechanisch oder automatisiert ablaufen (beispielsweise der Druck und die Versendung von Schriftstücken; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 768 zu § 6 m.w.N.; Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, Rn. 37 zu § 1 VwVfG; HessVGH, Urteil vom 17.3.2010 - 5 A 3242/09.Z; OVG Weimar, a.a.O.; OVG SH, Urteil vom 15.3.2006 - 2 LB 9/05, NordÖR 2006, 263 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 22.11.2002 - 4 BS 341/02, …
  • BVerwG, 05.06.1974 - VIII C 1.74

    Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbescheids - Versagung der Zurückstellung - …

    Auszug aus VG Ansbach, 25.11.2014 - AN 1 K 14.00297
    Danach könnten bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werde, abweichend von Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG Unterschrift und Namenswidergabe fehlen (vgl. BVerwGE 45, 189, 1995; BVerwG, NJW 1993, 1667).
  • VGH Hessen, 17.03.2010 - 5 A 3242/09

    Zulässigkeit der Übertragung einer Aufgabe zur Erstellung und zum Erlass eines …

    Auszug aus VG Ansbach, 25.11.2014 - AN 1 K 14.00297
    In Betracht kommen etwa technische Maßnahmen, die der Aufgabenträger selbst nicht durchführen kann (Messungen, Anfertigen von Luftbildern), oder Arbeitsprozesse, die mechanisch oder automatisiert ablaufen (beispielsweise der Druck und die Versendung von Schriftstücken; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 768 zu § 6 m.w.N.; Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, Rn. 37 zu § 1 VwVfG; HessVGH, Urteil vom 17.3.2010 - 5 A 3242/09.Z; OVG Weimar, a.a.O.; OVG SH, Urteil vom 15.3.2006 - 2 LB 9/05, NordÖR 2006, 263 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 22.11.2002 - 4 BS 341/02, …
  • OVG Sachsen, 22.11.2002 - 4 BS 341/02

    Wirksamkeit eines Abwasserentsorgungsvertrags; Anspruch auf künftige Betätigung …

  • VG Dresden, 16.02.2010 - 2 K 2069/07

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für die Schmutzwasserentsorgung einer …

  • VG Leipzig, 12.01.1998 - 6 K 1284/96
  • VG Ansbach, 21.11.2006 - AN 1 K 06.00581
  • OVG Thüringen, 14.12.2009 - 4 KO 482/09

    Benutzungsgebührenrecht; Unzulässige Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren …

  • BVerwG, 30.08.2006 - 10 B 38.06

    Darlegungsanforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; …

  • OLG Schleswig, 19.10.2005 - 2 W 120/05

    Eintragung der Rechtsformumwandlung einer Klinik des Maßregelvollzugs in das …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.1970 - III A 434/68
  • VG Ansbach, 18.05.2020 - AN 19 K 18.01867

    Abgrenzung von Beleihung und Verwaltungshilfe

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte AN 1 K 14.00297 Bezug genommen.

    Auf das Verfahren AN 1 K 14.00297 werde Bezug genommen.

    Auch würden die Kläger die offenkundigen Unterschiede der hier streitgegenständlichen Bescheide im Vergleich zu jenen verkennen, die Gegenstand des Klageverfahrens AN 1 K 14.00297 gewesen seien.

    Rn. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogenen Gerichtsakten AN 1 K 14.00297 und 20 B 15.1727 und die Behördenakte Bezug genommen.

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