Rechtsprechung
| OLG Dresden, 15.12.2006 - DSNot 7/06 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 15.12.2006 - DSNot 7/06
- BGH, 23.07.2007 - NotZ 7/07
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (7)
- BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02
Anrechnung von Nebeneinkünften eines Notars auf die Einkommensergänzung
Auszug aus OLG Dresden, 15.12.2006 - DSNot 7/06
Bei den nach Maßgabe des § 113a Abs. 8 BNotO a.F., jetzt § 113 Abs. 17 BNotO von den Notaren zu erhebenden Abgaben, aus denen unter anderem die Einkommensergänzung bestritten wird, handelt es sich um so genannte Sonderabgaben (…vgl. BGH, a.a.O.; BGHZ 151, 252, 259 ), sie werden mithin - anders als Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) - unabhängig von einer Gegenleistung geschuldet.Den Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG genießt die Einkommensergänzung daher nicht (vgl. BGHZ 151, 252, 259 ).
Als solcher ist die Einkommensergänzung nur deshalb gerechtfertigt, weil sie dazu beiträgt, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen zu erhalten (vgl. BGHZ 151, 252, 254 m.w.N.).
Diese Anforderungen gelten auch für die untergesetzliche Normgebung und finden namentlich Anwendung, wenn die gesetzlich verankerte Ergänzung des Berufseinkommens der Notare in ihrem satzungsmäßig bestimmten Umfang eingeschränkt wird (vgl. BGHZ 151, 252, 257 ).
Es liegt nicht nur im Interesse dieser (weitaus größeren) Gruppe von Notaren, sondern entspricht der Grundentscheidung des Gesetzes für das "freie Notariat" (vgl. BGHZ 151, 252, 254 ), welche die wirtschaftliche Selbständigkeit des Notars beinhaltet (§ 17 Abs. 1 BNotO), wenn die Antragsgegnerin Eingriffe in das Umlageverfahren, die als solche für dessen Konsolidierung notwendig sind, zunächst auf der Empfängerseite vornimmt.
- BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94
Notarkassen
Auszug aus OLG Dresden, 15.12.2006 - DSNot 7/06
Mit Rücksicht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 - ( BVerfGE 111, 191 = DNotZ 2004, 942 = NJW 2005, 45), worin § 113a BNotO a.F. für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG, jedoch weiter anwendbar erklärt und ferner dem Gesetzgeber aufgegeben worden ist, bis Ende des Jahres 2006 eine verfassungsmäßige gesetzliche Regelung zu treffen, sei die Antragsgegnerin daran gehindert gewesen, für das Kalenderjahr 2005 eine Änderung ihrer Hauptsatzung wirksam vorzunehmen.Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt die Rechtswidrigkeit der Satzungsänderung allerdings nicht bereits daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in den Gründen des Beschlusses vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 - (…a.a.O. unter D.II) ausgeführt hat, die Verfassungswidrigkeit des § 113a BNotO habe nicht die Nichtigkeit dieser Gesetzesvorschrift und die des auf ihr beruhenden Satzungsrechts zur Folge.
- BGH, 19.07.1999 - NotZ 7/99
Höhe der Einkommensergänzung eines Notars
Auszug aus OLG Dresden, 15.12.2006 - DSNot 7/06
Im Rahmen ihrer Satzungskompetenz ist die Antragsgegnerin gemäß § 113a Abs. 3 Nr. 1 BNotO a.F. - für § 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO in der jetzigen Fassung gilt nichts anderes - befugt, die ihr als Pflichtaufgabe zugewiesene Ergänzung des Berufseinkommens in einem eigenständigen Regelungssystem inhaltlich auszugestalten und dabei das Maß des "Erforderlichen" zu bestimmen ( BGH, ZNotP 1999, 411, 412).Außerdem soll die Einkommensergänzung die sachliche und persönliche Unabhängigkeit und die unparteiliche Amtsführung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gewährleisten (vgl. BGH, ZNotP 1999, 411, 412).
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
Auszug aus OLG Dresden, 15.12.2006 - DSNot 7/06
Vielmehr gebietet das Prinzip der Verhältnismäßigkeit dem Normgeber, den Eingriff in schutzwürdige Vertrauenstatbestände, insbesondere das Ausmaß des Vertrauensschadens, nach Möglichkeit in geeigneter Weise durch eine angemessene Übergangsregelung abzumildern oder auszugleichen (vgl. BVerfGE 76, 256, 359 ). - BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96
Freiwillig versicherte Selbständige
Auszug aus OLG Dresden, 15.12.2006 - DSNot 7/06
Insoweit gebieten aber die allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dem Gesetzgeber eine Abwägung zwischen dem der Änderung der Rechtslage zugrunde liegenden Allgemeininteresse und dem dadurch beeinträchtigten individuellen Interesse an deren Beständigkeit (vgl. BVerfGE 103, 392, 403 m.w.N.). - BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81
Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen …
Auszug aus OLG Dresden, 15.12.2006 - DSNot 7/06
Dabei ist die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die rechtsunwirksame, aber noch im Jahr 2004 für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 beschlossene Änderung des Art. 15 Abs. 1 der Hauptsatzung a.F. nicht gehindert, diese auch in Bezug auf das Jahr 2005 - das Verbot echter Rückwirkung greift unter solchen Umständen mangels schützenswerten Vertrauens nicht ein (vgl. BVerwGE 67, 129 ) - durch eine inhaltsgleiche Neubestimmung des "erforderlichen" Maßes der Einkommensergänzung zu ersetzen, welche durch die Aufnahme von Übergangsregelungen oder -fristen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit gerecht wird. - BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93
Anforderungen an Regelungen zur Finanzierung der Aufgaben einer Notarkasse
Auszug aus OLG Dresden, 15.12.2006 - DSNot 7/06
Sie ist insoweit, wie auch bei der Regelung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Notare nach Maßgabe des § 113a Abs. 3 Nr. 2 BNotO a.F. (vgl. dazu BGHZ 126, 16, 27 ff. ), jetzt in § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO klargestellt, insbesondere nicht an das so genannte Versicherungsprinzip gebunden, muss also keine Rücksicht auf die individuelle Dauer und Höhe der Abgabenleistung des jeweiligen Notars nehmen.
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