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Rechtsprechung
   BGH, 09.07.1964 - II ZR 4/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,2906
BGH, 09.07.1964 - II ZR 4/63 (https://dejure.org/1964,2906)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1964 - II ZR 4/63 (https://dejure.org/1964,2906)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1964 - II ZR 4/63 (https://dejure.org/1964,2906)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1964, 1038
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.07.1964 - II ZR 5/63

    Verschulden an einem Unfall in der Binnenschifffahrt - Schuldhafte Verursachung …

    Auszug aus BGH, 09.07.1964 - II ZR 4/63
    Damit entfällt auch die Rüge, die die Revision in diesem Zusammenhang (Revisionsbegründung S. 16 unter b) dahingehend erhebt, daß die Meerdrähte nicht stark genug gewesen seien; das war im Übrigen nicht der Fall (BU S. 42 in II ZR 5/63).

    Mit der Feststellung des Berufungsgerichts in dem Parallelprozeß II ZR 5/63, es habe vollkommen genügt, daß das kleine MS "L." neben dem großen Kahn "E. 22" nur einen und nicht auch seinen zweiten Anker setzte, muß sich die Revision abfinden.

  • BGH, 13.12.1951 - IV ZR 123/51

    Öffentlichrechtliche Verwahrung

    Auszug aus BGH, 09.07.1964 - II ZR 4/63
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall § 287 ZPO oder (etwa, weil die Klägerin als Eignerin von "A." nicht wie der Eigner von "M." unmittelbar von dem Kollisionsverschulden des Beklagten zu 2 betroffen ist, vgl. BGHZ 4, 192, 196 f; 29, 393, 398; BGH VersR 1964, 408) § 286 ZPO anzuwenden ist; denn auch die Vorschrift des § 286 ZPO wäre, wenn sie anzuwenden wäre, nicht verletzt.
  • BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58

    Schätzung entgangenen Gewinns

    Auszug aus BGH, 09.07.1964 - II ZR 4/63
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall § 287 ZPO oder (etwa, weil die Klägerin als Eignerin von "A." nicht wie der Eigner von "M." unmittelbar von dem Kollisionsverschulden des Beklagten zu 2 betroffen ist, vgl. BGHZ 4, 192, 196 f; 29, 393, 398; BGH VersR 1964, 408) § 286 ZPO anzuwenden ist; denn auch die Vorschrift des § 286 ZPO wäre, wenn sie anzuwenden wäre, nicht verletzt.
  • BGH, 21.01.1964 - VI ZR 45/63

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung eines Mopedfahrers und Fehlreaktion …

    Auszug aus BGH, 09.07.1964 - II ZR 4/63
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall § 287 ZPO oder (etwa, weil die Klägerin als Eignerin von "A." nicht wie der Eigner von "M." unmittelbar von dem Kollisionsverschulden des Beklagten zu 2 betroffen ist, vgl. BGHZ 4, 192, 196 f; 29, 393, 398; BGH VersR 1964, 408) § 286 ZPO anzuwenden ist; denn auch die Vorschrift des § 286 ZPO wäre, wenn sie anzuwenden wäre, nicht verletzt.
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