Rechtsprechung
| BGH, 09.07.1964 - II ZR 4/63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadenersatzansprüche aus der Kollision zweier Schiffe - Brechen eines Ankers und einer Abschleppkette
Papierfundstellen
- VersR 1964, 1038
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- BGH, 09.07.1964 - II ZR 5/63
Verschulden an einem Unfall in der Binnenschifffahrt - Schuldhafte Verursachung …
Auszug aus BGH, 09.07.1964 - II ZR 4/63
Damit entfällt auch die Rüge, die die Revision in diesem Zusammenhang (Revisionsbegründung S. 16 unter b) dahingehend erhebt, daß die Meerdrähte nicht stark genug gewesen seien; das war im Übrigen nicht der Fall (BU S. 42 in II ZR 5/63).Mit der Feststellung des Berufungsgerichts in dem Parallelprozeß II ZR 5/63, es habe vollkommen genügt, daß das kleine MS "L." neben dem großen Kahn "E. 22" nur einen und nicht auch seinen zweiten Anker setzte, muß sich die Revision abfinden.
- BGH, 13.12.1951 - IV ZR 123/51
Öffentlichrechtliche Verwahrung
Auszug aus BGH, 09.07.1964 - II ZR 4/63
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall § 287 ZPO oder (etwa, weil die Klägerin als Eignerin von "A." nicht wie der Eigner von "M." unmittelbar von dem Kollisionsverschulden des Beklagten zu 2 betroffen ist, vgl. BGHZ 4, 192, 196 f; 29, 393, 398; BGH VersR 1964, 408) § 286 ZPO anzuwenden ist; denn auch die Vorschrift des § 286 ZPO wäre, wenn sie anzuwenden wäre, nicht verletzt. - BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58
Schätzung entgangenen Gewinns
Auszug aus BGH, 09.07.1964 - II ZR 4/63
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall § 287 ZPO oder (etwa, weil die Klägerin als Eignerin von "A." nicht wie der Eigner von "M." unmittelbar von dem Kollisionsverschulden des Beklagten zu 2 betroffen ist, vgl. BGHZ 4, 192, 196 f; 29, 393, 398; BGH VersR 1964, 408) § 286 ZPO anzuwenden ist; denn auch die Vorschrift des § 286 ZPO wäre, wenn sie anzuwenden wäre, nicht verletzt. - BGH, 21.01.1964 - VI ZR 45/63
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung eines Mopedfahrers und Fehlreaktion …
Auszug aus BGH, 09.07.1964 - II ZR 4/63
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall § 287 ZPO oder (etwa, weil die Klägerin als Eignerin von "A." nicht wie der Eigner von "M." unmittelbar von dem Kollisionsverschulden des Beklagten zu 2 betroffen ist, vgl. BGHZ 4, 192, 196 f; 29, 393, 398; BGH VersR 1964, 408) § 286 ZPO anzuwenden ist; denn auch die Vorschrift des § 286 ZPO wäre, wenn sie anzuwenden wäre, nicht verletzt.
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