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Rechtsprechung
   BFH, 16.05.2013 - III R 12/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18861
BFH, 16.05.2013 - III R 12/12 (https://dejure.org/2013,18861)
BFH, Entscheidung vom 16.05.2013 - III R 12/12 (https://dejure.org/2013,18861)
BFH, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - III R 12/12 (https://dejure.org/2013,18861)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    Überlassung einer komprimierten "Elster" -Einkommensteuererklärung: Grobes Verschulden des steuerlichen Beraters

  • openjur.de

    Überlassung einer komprimierten "Elster"-Einkommensteuererklärung: Grobes Verschulden des steuerlichen Beraters

  • Bundesfinanzhof

    AO § 173 Abs 1 Nr 2, EStG § 24b, EStG VZ 2007, AO § 150 Abs 2
    Überlassung einer komprimierten "Elster"-Einkommensteuererklärung: Grobes Verschulden des steuerlichen Beraters

  • rechtsinformationen.bund.de

    Überlassung einer komprimierten "Elster"-Einkommensteuererklärung: Grobes Verschulden des steuerlichen Beraters

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 24b EStG 2002, EStG VZ 2007, § 150 Abs 2 AO
    Überlassung einer komprimierten "Elster"-Einkommensteuererklärung: Grobes Verschulden des steuerlichen Beraters

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Überlassung einer komprimierten "Elster"-Einkommensteuererklärung

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
    Grobes Verschulden des StB bei Überlassung einer komprimierten "ELSTER"-Einkommensteuererklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24b; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
    Verletzung der Pflichten eines Steuerberaters durch Überlassung einer komprimierten "Elster"-Einkommensteuererklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abgabenordnung: Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung einer "komprimierten" Elster-Einkommensteuererklärung

  • heise.de (Pressebericht, 05.09.2013)

    Grobes Verschulden des Steuerberaters

  • lto.de (Kurzinformation)

    Steuerberater - Komprimierte Steuererklärung kann grobes Verschulden begründen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grobes Verschulden des Steuerberaters wegen einer "Elster"-Steuererklärung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung einer "komprimierten" Elster-Einkommensteuererklärung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verletzung der Pflichten eines Steuerberaters durch Überlassung einer komprimierten "Elster"-Einkommensteuererklärung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Überlassung einer komprimierten "Elster"-Einkommensteuererklärung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Grobes Verschulden des steuerlichen Beraters

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abgabenordnung: Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung einer "komprimierten" Elster-Einkommensteuererklärung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BFH hält Berater für schuldig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Berater verantwortet Vollständigkeit

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Steuerrecht - Abgabenordnung: Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung einer komprimierten Elster-Einkommensteuererklärung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Grobes Verschulden des StB bei Verwendung einer komprimierten Elster-ESt-Erklärung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Vorlage allein einer komprimierten Elster-Einkommensteuererklärung

  • haas-wir-steuern.de (Kurzinformation)

    Grobes Verschulden des Steuerberaters bei unvollständiger, komprimierter Steuererklärung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Überlassung einer komprimierten Elster-Einkommensteuererklärung: grobes Verschulden des Steuerberaters

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Vorlegen einer nur komprimierten Einkommenssteuererklärung durch Steuerberater

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Grobes Verschulden des steuerlichen Beraters

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 173 Abs 1 Nr 2, EStG § 24b
    Alleinerziehende; Entlastungsbetrag; Grobes Verschulden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 241, 226
  • ZIP 2013, 63
  • BB 2013, 2005
  • BStBl II 2016, 512
 
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (14)

  • BFH, 03.12.2009 - VI R 58/07

    Keine Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen; grobes Verschulden des …

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - III R 12/12
    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 2009 VI R 58/07 (BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem es um das nachträgliche Bekanntwerden von als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizierenden Krankheitskosten gegangen sei, bestehe keine Verpflichtung des Steuerberaters, sich jährlich nach dem Stand der ehelichen oder nichtehelichen Beziehung des Mandanten zu erkundigen, wenn insoweit keine Anhaltspunkte für eine steuerrelevante Veränderung vorlägen.

    Es verweist auf das BFH-Urteil in BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531, nach dem ein Steuerberater seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen habe, umfassend zu beraten habe und nach dem er --im Rahmen dieser Verpflichtung-- den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln habe.

    Rn. 23 b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten (z.B. BFH-Urteile vom 17. November 2005 III R 44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412, und in BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531).

    Die Zurechnung des Verschuldens des steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung ergibt sich aus der Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben in der Steuererklärung (vgl. § 150 Abs. 2 Satz 1 AO; vgl. BFH-Urteile vom 14. Januar 1998 X R 84/95, BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203; in BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412, und in BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531).

    Dieser Verantwortung kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er die Ausarbeitung der Steuererklärung seinem steuerlichen Berater überträgt (BFH-Urteile in BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412, und in BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531).

    Rn. 29 Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus der Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben in der Steuererklärung, der er sich nicht dadurch entziehen kann, dass er die Ausarbeitung der Steuererklärung seinem steuerlichen Berater überträgt (BFH-Urteile in BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203; in BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412, und in BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531).

    Offen bleiben kann damit, ob ein grobes Verschulden des steuerlichen Beraters stets dann anzunehmen ist, wenn dieser im Rahmen seiner Verpflichtung, seinen Mandanten im Rahmen dessen Belehrungsbedürftigkeit umfassend zu beraten, den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt --auch ohne entsprechende Anhaltspunkte für eine steuerrelevante Veränderung-- selbst nicht vollständig ermittelt hat (so --im Hinblick auf als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähige Zahnbehandlungskosten-- wohl: BFH-Urteil in BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531; ebenso: von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 173 Rz 95.1.; kritisch: Loose in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 84;… Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 173 Rz 126) oder ob insoweit auch Fälle der "lediglich" einfachen Fahrlässigkeit denkbar sind.

  • BFH, 20.11.2008 - III R 107/06

    Grobes Verschulden bei rechtsirrtümlich unterbliebenen Angaben im …

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - III R 12/12
    Letztere ist dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (z.B. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545, …und vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545).

    Rn. 20 Grob fahrlässiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt (z.B. Senatsurteile vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161; vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346, und in BFH/NV 2009, 545).

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978, und in BFH/NV 2009, 545).

    Rn. 21 Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (z.B. Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441, und in BFH/NV 2009, 545).

    Dies gilt auch dann, wenn er eine derartige, im Erklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nur deshalb nicht oder nur unvollständig beantwortet, weil er infolge eines Rechtsirrtums der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Einzelfall keine Auswirkung (z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2003, 441, und in BFH/NV 2009, 545).

    Dies hindert das Revisionsgericht allerdings nicht, selbst zur Annahme eines groben Verschuldens zu kommen, wenn hierfür ausreichende tatsächliche Feststellungen vorliegen (z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2003, 441, und in BFH/NV 2009, 545).

  • BFH, 17.11.2005 - III R 44/04

    Grobes Verschulden eines vom Steuerpflichtigen beauftragten unabhängigen …

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - III R 12/12
    Rn. 23 b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten (z.B. BFH-Urteile vom 17. November 2005 III R 44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412, und in BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531).

    Die Zurechnung des Verschuldens des steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung ergibt sich aus der Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben in der Steuererklärung (vgl. § 150 Abs. 2 Satz 1 AO; vgl. BFH-Urteile vom 14. Januar 1998 X R 84/95, BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203; in BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412, und in BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531).

    Dieser Verantwortung kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er die Ausarbeitung der Steuererklärung seinem steuerlichen Berater überträgt (BFH-Urteile in BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412, und in BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531).

    Rn. 29 Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus der Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben in der Steuererklärung, der er sich nicht dadurch entziehen kann, dass er die Ausarbeitung der Steuererklärung seinem steuerlichen Berater überträgt (BFH-Urteile in BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203; in BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412, und in BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531).

  • BFH, 23.10.2002 - III R 32/00

    Ausfüllen der Steuererklärung, grobes Verschulden

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - III R 12/12
    Rn. 21 Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (z.B. Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441, und in BFH/NV 2009, 545).

    Dies gilt auch dann, wenn er eine derartige, im Erklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nur deshalb nicht oder nur unvollständig beantwortet, weil er infolge eines Rechtsirrtums der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Einzelfall keine Auswirkung (z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2003, 441, und in BFH/NV 2009, 545).

    Dies hindert das Revisionsgericht allerdings nicht, selbst zur Annahme eines groben Verschuldens zu kommen, wenn hierfür ausreichende tatsächliche Feststellungen vorliegen (z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2003, 441, und in BFH/NV 2009, 545).

  • BFH, 14.01.1998 - X R 84/95

    Festsetzungsfrist bei nicht unterschriebener Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - III R 12/12
    Die Zurechnung des Verschuldens des steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung ergibt sich aus der Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben in der Steuererklärung (vgl. § 150 Abs. 2 Satz 1 AO; vgl. BFH-Urteile vom 14. Januar 1998 X R 84/95, BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203; in BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412, und in BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531).

    Rn. 29 Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus der Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben in der Steuererklärung, der er sich nicht dadurch entziehen kann, dass er die Ausarbeitung der Steuererklärung seinem steuerlichen Berater überträgt (BFH-Urteile in BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203; in BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412, und in BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531).

  • BFH, 01.10.1993 - III R 58/92

    Wird nachträglich bekannt, daß der Steuerpflichtige nicht erklärte Einkünfte aus …

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - III R 12/12
    Rn. 20 Grob fahrlässiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt (z.B. Senatsurteile vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161; vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346, und in BFH/NV 2009, 545).
  • BFH, 09.11.2011 - X R 53/09

    Änderung eines Steuerbescheids gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - III R 12/12
    Letztere ist dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (…z.B. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545, und vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545).
  • BFH, 28.06.1983 - VIII R 37/81

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beben eigenem groben Verschulden auch das …

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - III R 12/12
    Dabei sind an einen steuerlichen Berater, dessen sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, erhöhte Anforderungen hinsichtlich der von ihm zu erwartenden Sorgfalt zu stellen (z.B. BFH-Urteile vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2; vom 26. August 1987 I R 144/86, BFHE 151, 299, BStBl II 1988, 109, und vom 13. Juni 1989 VIII R 174/85, BFHE 157, 196, BStBl II 1989, 789).
  • BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - III R 12/12
    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978, und in BFH/NV 2009, 545).
  • BFH, 26.08.1987 - I R 144/86

    Grobes Verschulden - Sorgfaltspflichten - Nachträglich bekanntwerdende Tatsachen …

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - III R 12/12
    Dabei sind an einen steuerlichen Berater, dessen sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, erhöhte Anforderungen hinsichtlich der von ihm zu erwartenden Sorgfalt zu stellen (z.B. BFH-Urteile vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2; vom 26. August 1987 I R 144/86, BFHE 151, 299, BStBl II 1988, 109, und vom 13. Juni 1989 VIII R 174/85, BFHE 157, 196, BStBl II 1989, 789).
  • BFH, 30.10.1986 - III R 163/82

    Steuerminderung - Nachträglich bekanntgewordene Tatsachen - Gewinnschätzung - …

  • BFH, 13.06.1989 - VIII R 174/85

    - Antragserfordernis bei einheitlich und gesondert festgestellten Verlusten nach …

  • FG Niedersachsen, 24.05.2011 - 3 K 249/10

    Anspruch auf die Gewährung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende …

  • BFH, 28.08.1992 - VI R 93/89

    Anforderungen an die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides - …

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (…ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545; vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFHE 241, 226, m.w.N.).

    Allerdings sind Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist, als in einer Steuererklärung in Papierform (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 2013 VI R 9/12, BFHE 240, 507; vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, und in BFHE 241, 226).

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (…BFH-Urteile vom 4. Februar 1993 III R 78/91, BFH/NV 1993, 641;… vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504; in BFHE 241, 226, und in BFH/NV 2014, 1347).

    Rn. 20 Hat das FG die im Einzelfall maßgeblichen Feststellungen getroffen und darauf eine rechtliche Würdigung gegründet, kann dies --abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen-- von der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545, und in BFHE 241, 226, m.w.N.).

  • BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19

    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare …

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (…ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 09.11.2011 - X R 53/09, BFH/NV 2012, 545; vom 16.05.2013 - III R 12/12, BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512, m.w.N.).
  • BFH, 18.11.2013 - X B 82/12

    Leichtfertige Steuerverkürzung i. S. von § 378 AO

    Rn. 9 Da nach der Rechtsprechung "Leichtfertigkeit" mit "grober Fahrlässigkeit" gleichgesetzt wird, kann insoweit auch auf die Auslegung einschlägiger Vorschriften zurückgegriffen werden, die die letztere Verschuldensform voraussetzen (vgl. BGH-Urteil vom 23. Februar 1994 3 StR 572/93, Der Strafverteidiger 1994, 480; Schauf in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 378 AO Rz 56; vgl. ferner zum groben Verschulden bei § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFHE 241, 226, Rz 19).
  • FG Hamburg, 17.03.2016 - 2 K 37/15

    Änderung eines Steuerbescheides bei nachträglich erkanntem Fehler der …

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (…ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteile vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545; vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFH/NV 2013, 1467).

    Rn. 39 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, hat der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 17. November 2005 III R 44/04, BStBl II 2006, 412, und vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFH/NV 2013, 1467).

    Dieser Verantwortung kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er die Ausarbeitung der Steuererklärung seinem steuerlichen Berater überträgt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFH/NV 2013, 1467 m. w. N.).

    Dabei sind an einen steuerlichen Berater, dessen sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, erhöhte Anforderungen hinsichtlich der von ihm zu erwartenden Sorgfalt zu stellen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81 BStBl II 1984, 2; vom 26. August 1987 I R 144/86, BStBl II 1988, 109, vom 13. Juni 1989 VIII R 174, 85, BStBl II 1989, 789; vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFH/NV 2013, 1467).

    Rn. 41 Grob fahrlässiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BStBl II 1987, 161; vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BStBl II 1994, 346, vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFH/NV 2013, 1467).

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (…vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978, und vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFH/NV 2013, 1467).

    Rn. 42 Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (…vgl. z. B. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441, und vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFH/NV 2013, 1467).

    Rn. 43 Einem Steuerpflichtigen kann des Weiteren dann ein eigenes grobes Verschulden angelastet werden, wenn er die von seinem steuerlichen Berater angefertigte Steuererklärung nicht auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit durchgesehen hat und ihm ohne Weiteres hätte auffallen müssen, dass steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 28. August 1992 VI R 93/89, BFH/NV 1993, 147, vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFH/NV 2013, 1467).

    Die Gesellschafter der Klägerin konnten sich deshalb darauf beschränken, die Feststellungserklärungen auf Vollständigkeit, Plausibilität und offensichtliche Fehler zu überprüfen (…vgl. BFH-Urteile vom 28. August 1992 VI R 93/89, BFH/NV 1993, 147; vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFH/NV 2013, 1467; FG Düsseldorf, Urteil vom 22. April 2009 7 K 1951/07 F, EFG 2011, 19).

  • BFH, 18.03.2014 - X R 8/11

    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

    Rn. 23 b) Nach der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504, sowie VI R 9/12, BFHE 240, 507) handelt der Steuerpflichtige auch dann regelmäßig grob fahrlässig i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die dem elektronischen ElsterFormular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung unbeachtet lässt, soweit solche Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFHE 241, 226, zum groben Verschulden eines Beraters in Zusammenhang mit der Erstellung einer elektronischen Steuererklärung).

    Es gibt hier kein Sonderrecht (BFH-Urteile in BFHE 240, 504; in BFHE 240, 507, und in BFHE 241, 226).

  • BFH, 28.04.2020 - VI R 24/17

    Grobes Verschulden des Steuerberaters durch fehlende Erklärung steuerfreier …

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.11.2011 - X R 53/09, Rz 15; vom 16.05.2013 - III R 12/12, BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512, Rz 19, und vom 10.02.2015 - IX R 18/14, BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 14).

    Dies gilt auch dann, wenn er infolge eines Rechtsirrtums der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Einzelfall keine Auswirkung (BFH-Urteil in BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512, Rz 21, m.w.N.).

    Rn. 17 Einem Steuerpflichtigen kann des Weiteren dann ein eigenes grobes Verschulden angelastet werden, wenn er die von seinem steuerlichen Berater angefertigte Steuererklärung nicht auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit durchgesehen hat und ihm ohne Weiteres hätte auffallen müssen, dass steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt wurden (BFH-Urteile vom 28.08.1992 - VI R 93/89, BFH/NV 1993, 147, und in BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512, Rz 22).

    Insbesondere ist ein steuerlicher Berater verpflichtet, den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512, Rz 29).

    Dies hindert das Revisionsgericht allerdings nicht, selbst zur Annahme eines groben Verschuldens zu kommen, wenn hierfür ausreichende tatsächliche Feststellungen vorliegen (z.B. BFH-Urteile vom 20.11.2008 - III R 107/06, BFH/NV 2009, 545, und in BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512, Rz 24, jeweils m.w.N.).

  • FG Münster, 15.02.2018 - 8 K 1923/15

    Anspruch auf Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche …

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH…, Urteil vom 09.11.2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545; BFH, Urteil vom 16.05.2013 III R 12/12, BStBl II 2016, 512 m.w.N.).

    Allerdings sind Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist, als bei einer Steuererklärung in Papierform (vgl. BFH…, Urteil vom 20.03.2013 VI R 9/12, BFH/NV 2013, 1143; BFH…, Urteil vom 18.03.2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347; BFH, Urteil vom 16.05.2013 III R 12/12, BStBl II 2016, 512).

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (vgl. BFH…, Urteil vom 04.02.1993 III R 78/91, BFH/NV 1993, 641; BFH…, Urteil vom 23.10.2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; BFH…, Urteil vom 20.03.2013 VI R 5/11, BFH/NV 2013, 1142; BFH, Urteil vom 16.05.2013 III R 12/12, BStBl II 2016, 512; BFH…, Urteil vom 18.03.2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347).

  • FG Schleswig-Holstein, 29.07.2014 - 3 K 77/10

    Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei …

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten; auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013, III R 12/12, BFH/NV 2013, 1467).

    Einem Steuerpflichtigen kann des Weiteren dann ein grobes Verschulden angelastet werden, wenn er die von seinem steuerlichen Berater angefertigte Steuererklärung nicht auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit durchgesehen hat und ihm ohne weiteres hätte auffallen müssen, dass steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt worden sind (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013, III R 12/12, BFH/NV 2013, 1467).

    Dabei sind an einen steuerlichen Berater, dessen sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, erhöhte Anforderungen hinsichtlich der von ihm zu erwartenden Sorgfalt zu stellen (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013, III R 12/12, BFH/NV 2013, 1467, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 15.02.2017 - 3 K 252/16

    Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Sorgfaltspflicht des …

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (BFH-Urteile vom 16.05.2013 III R 12/12, BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512;… vom 09.11.2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545).

    Allerdings sind Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist als in einer Steuererklärung in Papierform (…vgl. BFH-Urteile vom 18.03.2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347; vom 16.05.2013 III R 12/12, BFHE 241, 226, BStBl II 2016, 512; vom 20.03.2013 VI R 9/12, BFHE 240, 507).

    Rn. 32 Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige - auch wenn ihm steuerrechtliche Kenntnisse fehlen - dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (…BFH-Urteile vom 18.03.2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347; vom 16.05.2013 III R 12/12, BFH/NV 2013, 1467;… vom 09.11.2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545).

    Rn. 33 cc) Einem Steuerpflichtigen kann des Weiteren dann ein eigenes grobes Verschulden angelastet werden, wenn er die von seinem steuerlichen Berater angefertigte Steuererklärung nicht auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit durchgesehen hat und ihm ohne Weiteres hätte auffallen müssen, dass steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2013 III R 12/12, BFH/NV 2013, 1467).

  • FG Baden-Württemberg, 05.01.2021 - 10 K 1662/20

    Anwendungsbereich des § 175b AO - Übernahmefehler des FA nach § 129 AO nur bei …

    Hätte der Steuerpflichtige seine Steuererklärung selbst erstellt, wäre ihm regelmäßig grobes Verschulden anzulasten, wenn er eine unvollständige Steuererklärung abgegeben und eine ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet hätte (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BStBl II 2016, 512).
  • BFH, 18.04.2023 - VIII R 9/20

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei irrtümlich …

  • FG Münster, 23.01.2014 - 8 K 2198/11

    Unterlassen der Erklärung eines Verlustes nach § 17 EStG als grobes Verschulden …

  • FG München, 17.09.2018 - 7 K 2805/17

    Nichtberücksichtigung einer Kapitalrücklage bei der gesonderten Feststellung der …

  • FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18

    Änderung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2016 - 4 K 1838/14

    Kein "grobes Verschulden" i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichterkennbarkeit der …

  • BFH, 17.04.2014 - III B 146/13

    Keine Divergenz nach Aufhebung der vorgeblichen Divergenzentscheidung durch den …

  • FG Münster, 30.10.2024 - 4 K 925/23

    Zum groben Verschulden bei der versehentlich unterlassenen Erklärung einer …

  • FG Nürnberg, 27.08.2015 - 4 K 473/15

    Änderung eines bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei falscher …

  • FG München, 11.12.2017 - 7 K 2701/16

    Offenbare Unrichtigkeit bei fehlender Aufnahme eines Vorbehaltsvermerks

  • FG München, 26.02.2015 - 10 K 1397/12

    Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten …

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2017 - 4 K 1838/14

    Abgabenordnung - Übernimmt der Arbeitnehmer Daten des Arbeitgebers zu …

  • FG München, 16.01.2017 - 7 K 557/16

    Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit

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