Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1979 - NotZ 9/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,1118
BGH, 26.03.1979 - NotZ 9/78 (https://dejure.org/1979,1118)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1979 - NotZ 9/78 (https://dejure.org/1979,1118)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1979 - NotZ 9/78 (https://dejure.org/1979,1118)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,1118) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der Weigerung eines Notars gegen eine ärztliche Untersuchung nach Weisung der Aufsichtsbehörde - Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Notars - Beurkundung einer Auflassungserklärung unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligter - Amtspflichten eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 74, 184
  • NJW 1980, 641
  • MDR 1979, 933
  • DNotZ 1979, 695
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.04.1976 - NotZ 9/75

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar - Erfordernis einer amtsärztlichen …

    Auszug aus BGH, 26.03.1979 - NotZ 9/78
    Die dagegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 = DNotZ 1976, 504).

    Gerade diese Wahnvorstellungen haben es dem Senat bereits früher als gerechtfertigt erscheinen lassen, daß sich der Antragsteller auf Weisung der Aufsichtsbehörde ärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen lassen muß (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 = DNotZ 1976, 504).

    Diese sind deshalb wie Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Aufsichtsbehörde ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit bestehen (Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 = DNotZ 1976, 504).

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Zahl der Notarstellen

    Auszug aus BGH, 26.03.1979 - NotZ 9/78
    Demgegenüber nimmt der Notar kraft öffentlich-rechtlicher Bestellung ein öffentliches Amt wahr und ist unparteiischer Betreuer der Beteiligten (vgl. etwa BVerfGE 17, 371, 381).

    Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes, das nach der Art der zur erfüllenden Aufgaben der "vorsorgenden Rechtspflege" dem Amt des Richters nahesteht (vgl. BVerfGE 17, 371, 377).

    Wenn der Beruf des Notars auch nicht zum "öffentlichen Dienst" im engeren Sinne gehört, so ist er doch nach der Regelung seiner Aufgaben, seiner Amtsbefugnisse und seiner Rechtsstellung dem öffentlichen Dienst sehr nahegerückt (BVerfGE 16, 2, 22 [BVerfG 26.03.1963 - 1 BvR 451/62]; 17, 371, 379; 17, 381, 387; BGHZ 53, 95, 98).

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 6/76

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 26.03.1979 - NotZ 9/78
    Auch die dagegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluß vom 8. November 1976 - NotZ 6/76 = DNotZ 1977, 185).

    Sie waren auch der tragende Grund dafür, daß der Senat keinen Anlaß gesehen hat, die seinerzeitige vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers zu beanstanden (Senatsbeschluß vom 8. November 1976 - NotZ 6/76 = DNotZ 1977, 185).

    Insgesamt obliegt ihm eine Rechtsbetreuung, die durch rechtskundige Mitwirkung bei der Gestaltung privater Rechtsbeziehungen in besonderem Maße der Rechtssicherheit und Streitverhütung dient (Senatsbeschluß DNotZ 1977, 185).

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78

    Voraussetzung der Bestellung zum Notar

    Auszug aus BGH, 26.03.1979 - NotZ 9/78
    Aus der andersartigen Funktion des Notars folgt, daß nicht jeder Rechtsanwalt für das Amt des Notars geeignet ist und deshalb auch ein Bewerber nicht allein deshalb zum Notar bestellt werden muß, weil er als Rechtsanwalt zugelassen ist (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1971 - NotZ 3/71 = DNotZ 1972, 313 und vom 11. Dezember 1978 - NotZ 2/78 = NJW 1979, 552 Nr. 19).

    Deshalb kann auch zum Notar nur bestellt werden, wer die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung wahren wird (Senatsbeschluß NJW 1979, 552 Nr. 19).

  • BGH, 08.05.1978 - AnwZ (B) 3/78

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.03.1979 - NotZ 9/78
    Die sofortige Beschwerde der Landesjustizverwaltung ist durch Beschluß des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78 - zurückgewiesen worden.

    Sie sind in dem beiden Parteien bekannten Beschluß des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78 - (S. 8 ff unter II 1 d) wiedergegeben, auf den insoweit verwiesen werden kann.

  • BVerwG, 22.07.1965 - II C 41.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.03.1979 - NotZ 9/78
    Dieser Rechtsgedanke gilt auch bei der Verweigerung der Untersuchung durch einen Beamten (BVerwG ZBR 1966, 178).
  • BGH, 01.09.1978 - RiZ(R) 7/77

    Zurruhesetzung eines Richters wegen Dienstunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 26.03.1979 - NotZ 9/78
    Eine ordnungsgemäße Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 3 HessBG ist hier, anders als in dem vom Dienstgericht des Bundes BGHZ 72, 155, 160 f entschiedenen Fall, erteilt worden.
  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 26.03.1979 - NotZ 9/78
    Wenn der Beruf des Notars auch nicht zum "öffentlichen Dienst" im engeren Sinne gehört, so ist er doch nach der Regelung seiner Aufgaben, seiner Amtsbefugnisse und seiner Rechtsstellung dem öffentlichen Dienst sehr nahegerückt (BVerfGE 16, 2, 22 [BVerfG 26.03.1963 - 1 BvR 451/62]; 17, 371, 379; 17, 381, 387; BGHZ 53, 95, 98).
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 416/61

    Bundesnotarordnung

    Auszug aus BGH, 26.03.1979 - NotZ 9/78
    Wenn der Beruf des Notars auch nicht zum "öffentlichen Dienst" im engeren Sinne gehört, so ist er doch nach der Regelung seiner Aufgaben, seiner Amtsbefugnisse und seiner Rechtsstellung dem öffentlichen Dienst sehr nahegerückt (BVerfGE 16, 2, 22 [BVerfG 26.03.1963 - 1 BvR 451/62]; 17, 371, 379; 17, 381, 387; BGHZ 53, 95, 98).
  • BVerfG, 06.07.1977 - 1 BvR 3/77

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Dauer einer vorläufigen Amtsenthebung

    Auszug aus BGH, 26.03.1979 - NotZ 9/78
    Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hob jedoch das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 6. Juli 1977 - 1 BvR 3/77 (= NJW 1977, 1959 [BVerfG 06.07.1977 - 1 BvR 3/77]) die Verfügung des Landgerichtspräsidenten sowie beide Gerichtsbeschlüsse auf.
  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 4/69

    Eignung zum Notar (§ 6 BNotO)

  • BGH, 21.06.1965 - NotZ 3/65

    Amtsenthebung eines Notars

  • BGH, 05.04.1976 - NotZ 11/75

    Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Notars - Stellen des …

  • BGH, 05.05.1986 - III ZR 233/84

    Psychiatrische Untersuchung eines Schiedsrichters

    Entsprechendes gilt für den Notar, der in analoger Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, sich bei Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit nach Weisung der Aufsichtsbehörde ärztlich untersuchen zu lassen (BGH Beschlüsse vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 = DNotZ 1976, 504 und vom 26. März 1979 - NotZ 9/78 = NJW 1980, 641, 642) [BGH 26.03.1979 - NotZ 9/78].
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 7/80

    Amtsenthebung eines Notars

    Die von diesem dagegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschluß vom 26. März 1979 - NotZ 9/78 = BGHZ 74, 184 = DNotZ 1979, 695).

    Der Antragsteller muß sich jedoch in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 4 des hessischen Beamtengesetzes so behandeln lassen, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt wäre, weil er sich ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung entzieht, sich nach Weisung der Aufsichtsbehörde ärztlich untersuchen zu lassen (Senatsbeschluß BGHZ 74, 184).

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 12/90
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 (DNotZ 1976, 504) mit näheren Darlegungen entschieden und mit Beschluß vom 26. März 1979 - NotZ 9/78 (BGHZ 74, 184) der Sache nach bestätigt hat, kann die Weisung zur ärztlichen Untersuchung eines Notars auf die rechtsanaloge Anwendung der in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen gestützt werden, nach denen ein Beamter verpflichtet ist, sich auf Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstfähigkeit bestehen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG, § 51 Abs. 1 Satz 3 HBG, § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW;… weitere Hinweise bei Schütz Beamtenrecht 5. Aufl. Teil C § 45 LBG NRW).

    Die Bedeutung der öffentlichen Aufgaben, die ein Notar wahrzunehmen hat, aber auch die Gefahr beträchtlicher Schäden, die von einem wegen Beeinträchtigung seiner Geisteskräfte nicht voll dienstfähigen Notar verursacht werden können (vgl. dazu BGHZ 74, 185, 187 f.) [BGH 26.03.1979 - NotZ 9/78], verlangen im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung eine möglichst effektive Ausgestaltung der auch die Überprüfung der Dienstfähigkeit umfassenden staatlichen Aufsicht.

  • BGH, 30.11.1998 - NotZ 30/98

    Amtsenthebungsverfahren gegen einen Notar wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte

    Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, daß der Antragsteller dienstunfähig ist, so daß es auf die vom Oberlandesgericht zutreffend dargelegten Rechtsfolgen der verweigerten Mitwirkung an der Erstattung eines weiteren Gutachtens nicht einmal ankommt (vgl. dazu auch BGHZ 74, 184, 189 ff. und BGHZ 78, 229, 231 f.).
  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 9/88

    Notar - Amtsfähigkeit

    Der Senat hat in einem Fall, in dem die Zurücknahme der Zulassung eines Anwaltsnotars zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO im gerichtlichen Verfahren keinen Bestand hatte, im Zusammenhang mit dem anschließenden Amtsenthebungsverfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO ausgesprochen, eine geistige Erkrankung könne dazu führen, daß ein Anwaltsnotar zur ordnungsmäßigen Ausübung des Notaramtes dauernd unfähig sei, obwohl er weiterhin in der Lage sei, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, (BGHZ 74, 184, 1881).
  • VG Köln, 28.11.2017 - 7 K 7279/14
    Rn. 24 Vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.1979 - NotZ 9/78 -, juris, Rz. 15 f.
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 8/80

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Aufschiebende Wirkung - Amtsenthebung - …

    Die dagegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschluß vom 26. März 1979 - NotZ 9/78 = BGHZ 74, 184 = DNotZ 1979, 695).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht