Rechtsprechung
| BGH, 13.05.1964 - V ZR 90/62 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Papierfundstellen
- MDR 1964, 669
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 02.11.2011 - X ZR 94/11
Unterbrechung des Rechtsstreits durch den Tod des Klägers: Aufnahme durch einen …
Ist der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, der gemäß § 2039 BGB zur Geltendmachung des Klageanspruchs berechtigt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Mai 1964, V ZR 90/62, MDR 1964, 669) 5 .Rn. 5 b) Die Aufnahme, deren sachliche Voraussetzungen sich hier nach § 239 ZPO richten, kann dabei auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1964 V ZR 90/62, MDR 1964, 669;… Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Rn. 20 zu § 239 mwN).
- BGH, 22.01.2015 - III ZR 434/13
Stiftungsrecht: Weisungsrecht eines Mitstifters gegenüber dem Treuhänder bei …
Soweit der Revisionsbeklagte in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer Mehrheit von Auftraggebern regelmäßig jeder einzelne von ihnen zum Widerruf des Auftrags berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1964 - V ZR 90/62, FamRZ 1964, 360, 361 mwN), ist diese Rechtsprechung auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. - VG Berlin, 24.09.2020 - 19 K 69.16
Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag: Ermittlung der sanierungsbedingten …
Denn aus § 2039 BGB wird ein Recht des einzelnen Miterben abgeleitet, Ansprüche aus dem Nachlass auch ohne Mitwirkung der übrigen Erben im Wege der Leistungs- oder Feststellungsklage geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1964 - BGH V ZR 90/62 -, juris Rn. 15).
- BGH, 25.09.1964 - V ZR 202/61 Lurch die unbestrittene Abberufung des Seklagien als Testamentsvollstrecker und das Bichtvorhandensein eines anderen Testamentsvollstreckers hat die Testamentsvollstreckung als solche aufgehört Damit ist materiellrechtlich die Passivlegitimation für den vorliegenden Rechtsstreit beim Beklagten als Testamentsvollstrecker (§ 2213 Abs" 1 Satz 1 BGB) erloschen und auf die Erben übergegangen, und verfahrensrechtlich sinädie Erben wie Rechtsnachfolger des Testamentsvollstreckers im Sinn von § 239 ZPO zu behandeln (RGZ 155? 356" 354)" -Allerdings ist der Rechtsstreit nur vom Beklagten als einem von mehreren Miterben aufgenommen und von der Klägerin nur gegen ihn allein fortgeführt; aber eine solche Beschränkung in ytrsönlicher Hinsicht ist unbedenklich, denn Verfahrens!echtlich kann ein nach § 239 ZPO ausgesetzter Rechtsstreit auch von einem einzelnen Miterben aufgenommen werden (Senatsurteil vom 13° i 1964, V ZR 90/62), und materiell rechtlich haftet jeder Miterbe für die eine Nachlaßverbindlichkeit darstellende Vermächtnisschuld als Gesamtschuldner (§§ 2058, 1967 Abs" 2 EGB)".
- VG München, 17.05.2018 - M 11 K 16.3185
Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses
Im Übrigen geht jedenfalls die zivilrechtliche Rechtsprechung davon aus, dass bei Aktivprozessen die Fortführung auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen kann, der gemäß § 2039 BGB zur Geltendmachung des Klageanspruchs berechtigt ist (vgl. im Zivilrecht BGH, U.v. 13.5.1964 - V ZR 90/62 - juris (nur Ls.); B.v. 2.11.2011 - X ZR 94/11 - juris), was auf verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklagen regelmäßig übertragbar sein dürfte. - BGH, 14.11.1984 - IVa ZR 63/83
Honorar für eine Auseinandersetzungsbilanz - Aktivlegitimation von …
Es kann dahingestellt bleiben, ob hier die Auftraggeber durch Vereinbarung untereinander oder gar mit K. die freie Widerruflichkeit abbedungen haben (BGH Urteil vom 13.5.1964 - V ZR 90/62 - BB 1964, 699).
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