Rechtsprechung
| RG, 16.11.1940 - VI 65/40 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1940,457) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 165, 236
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur …
Soweit das Reichsgericht gegenteilig sich dahin ausgesprochen hat, daß ein Schadensersatzanspruch dann nicht entstehen könne, wenn der durch einen Unfall verletzte Angestellte trotz der Verletzung seine Stellung behält und sein Gehalt weiterbezieht, weil, abgesehen von Weiterzahlungen aus rein fürsorgerischen Erwägungen des Arbeitgebers, es dann an einem aus der Minderung der Erwerbsfähigkeit folgenden Schaden fehle (RGZ 165, 236 [239 ff]), kann dieser Auffassung hier nicht gefolgt werden. - BGH, 02.02.1965 - VI ZR 275/63
Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Erteilung eines …
Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum richtet sich der vom Schädiger zu ersetzende Erwerbsschaden nicht nach der abstrakten Minderung der Erwerbsfähigkeit, vielmehr verpflichtet eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nur zum Schadensersatz soweit durch sie tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist, d.h. soweit der Verletzte durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich einen Verdienstausfall erlitten hat (vgl. RGZ 165, 236;… Erman-Drees, 3. Aufl., § 843 BGB Anm. 3 a). - BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56
Schadensersatzpflicht des Vormunds
Der aufgezeigten Rechtsentwicklung entspricht es ferner, daß der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen hat, der vertragliche Anspruch des körperlich verletzten Angestellten, den dieser gegen seinen Arbeitgeber nach § 616 Abs. 2 BGB habe, gehe den deliktischen Schädiger nichts an (BGHZ 7, 30 [49], anders noch das Reichsgericht RGZ 165, 236 [239]). - BGH, 21.06.1983 - VI ZR 276/81
Erstattungsanspruch des Landes für geleistetes Arbeitsunfähigkeitsentgelt an …
Ein Bedürfnis, Rückgriffsansprüche des eigenen Arbeitgebers des nichtbeamteten Verletzten gegen einen anderen Unternehmer oder eine andere öffentliche Verwaltung zu regeln, stellte sich dem Gesetzgeber nicht nur deshalb nicht, weil die Erstattung von Lohn- und Gehaltsfortzahlungen des Arbeitgebers durch den Schädiger damals noch nicht anerkannt war (RGZ 165, 236, 239; vgl. BGHZ 7, 30, 49 ff). - BGH, 02.02.1965 - VI ZR 237/63
Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Unfalls - Feststellung eines …
Vielmehr verpflichtet eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nur zum Schadensersatz, soweit tatsächlich durch sie ein Vermögensschaden entstanden ist, d.h. soweit der Verletzte durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit einen Verdienstausfall erlitten hat (vgl. RGZ 165, 236;… Erman-Drees 3. Aufl., § 145 BGB Anm. 3 a).
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.