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Rechtsprechung
   BGH, 02.12.2008 - VI ZB 63/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1288
BGH, 02.12.2008 - VI ZB 63/07 (https://dejure.org/2008,1288)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2008 - VI ZB 63/07 (https://dejure.org/2008,1288)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2008 - VI ZB 63/07 (https://dejure.org/2008,1288)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kostenerstattung umfasst auch Verdienstausfall des Geschäftsführers

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführer vor Gericht - Verdienstausfall?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung der GmbH für das Erscheinen ihres Geschäftsführers zum Gerichtstermin

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Entschädigung der GmbH für das Erscheinen ihres Geschäftsführers zum Gerichtstermin

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenrecht - Verdienstausfallschaden der Partei durch Teilnahme an mündlicher Verhandlung möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1001
  • ZIP 2009, 436
  • MDR 2009, 230
  • NJ 2009, 210
  • VersR 2009, 417
  • AnwBl 2009, 239
  • Rpfleger 2009, 274
  • BauR 2009, 291
  • NZG 2009, 317
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 18.08.1983 - 23 W 280/83
    Auszug aus BGH, 02.12.2008 - VI ZB 63/07
    Ein Verdienstausfall könne daher nicht eintreten (vgl. OLG Naumburg JMBl. LSA 2004, 128 und OLGR Naumburg 2002, 327, 328; OLG Hamm OLGR 1993, 315; MDR 1984, 673; MDR 1978, 1026).

    Entgegen dieser auch vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung billigt die überwiegende Rechtsprechung, teilweise unter Aufgabe ihrer früher abweichenden Meinung, einer juristischen Person gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 2 ZSEG a.F., §§ 20, 22 JVEG eine Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls dann zu, wenn - wie hier - das Gericht zu einem Verhandlungstermin das persönliche Erscheinen eines ihrer Organe oder eines sachkundigen Mitarbeiters angeordnet und die Partei eine solche Person zu dem Termin entsandt hat (vgl. KG, KGR Berlin 2007, 707 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 776, 777 f.; OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 f.; OLG Rostock OLGR 2000, 237 f.; OLG Köln OLGR 2000, 61 f.; OLG Bamberg OLGR 2000, 295; OLG Dresden OLGR 1999, 145; OLG Düsseldorf OLGR 1997, 360 ff.; OLG Brandenburg OLGR 1997, 15 f.; OLG Hamm OLGR 1997, 97 unter Aufgabe von OLG Hamm MDR 1984, 673; vgl. auch Lappe NJW 2006, 270, 275;… Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 "Allgemeiner Prozessaufwand" "Zeitversäumnis").

  • KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06

    Kostenfestsetzungsverfahren: Berücksichtigung eines Entschädigungsanspruchs wegen …

    Auszug aus BGH, 02.12.2008 - VI ZB 63/07
    Entgegen dieser auch vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung billigt die überwiegende Rechtsprechung, teilweise unter Aufgabe ihrer früher abweichenden Meinung, einer juristischen Person gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 2 ZSEG a.F., §§ 20, 22 JVEG eine Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls dann zu, wenn - wie hier - das Gericht zu einem Verhandlungstermin das persönliche Erscheinen eines ihrer Organe oder eines sachkundigen Mitarbeiters angeordnet und die Partei eine solche Person zu dem Termin entsandt hat (vgl. KG, KGR Berlin 2007, 707 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 776, 777 f.; OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 f.; OLG Rostock OLGR 2000, 237 f.; OLG Köln OLGR 2000, 61 f.; OLG Bamberg OLGR 2000, 295; OLG Dresden OLGR 1999, 145; OLG Düsseldorf OLGR 1997, 360 ff.; OLG Brandenburg OLGR 1997, 15 f.; OLG Hamm OLGR 1997, 97 unter Aufgabe von OLG Hamm MDR 1984, 673; vgl. auch Lappe NJW 2006, 270, 275;… Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 "Allgemeiner Prozessaufwand" "Zeitversäumnis").
  • OLG Stuttgart, 03.04.2001 - 8 W 494/00

    Lostenerstattung - Zeitversäumnis - Parteivertreter - juristische Person - …

    Auszug aus BGH, 02.12.2008 - VI ZB 63/07
    Entgegen dieser auch vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung billigt die überwiegende Rechtsprechung, teilweise unter Aufgabe ihrer früher abweichenden Meinung, einer juristischen Person gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 2 ZSEG a.F., §§ 20, 22 JVEG eine Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls dann zu, wenn - wie hier - das Gericht zu einem Verhandlungstermin das persönliche Erscheinen eines ihrer Organe oder eines sachkundigen Mitarbeiters angeordnet und die Partei eine solche Person zu dem Termin entsandt hat (vgl. KG, KGR Berlin 2007, 707 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 776, 777 f.; OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 f.; OLG Rostock OLGR 2000, 237 f.; OLG Köln OLGR 2000, 61 f.; OLG Bamberg OLGR 2000, 295; OLG Dresden OLGR 1999, 145; OLG Düsseldorf OLGR 1997, 360 ff.; OLG Brandenburg OLGR 1997, 15 f.; OLG Hamm OLGR 1997, 97 unter Aufgabe von OLG Hamm MDR 1984, 673; vgl. auch Lappe NJW 2006, 270, 275;… Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 "Allgemeiner Prozessaufwand" "Zeitversäumnis").
  • BGH, 26.01.2012 - VII ZB 60/09

    Entschädigung der Prozesspartei: Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung für die …

    Diese Vorschrift ist auf den Anspruch einer erstattungsberechtigten Partei entsprechend anwendbar, weil die Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen ihrem Wortlaut nicht nur die "Zeitversäumnis" nach § 20 JVEG, sondern auch den "Verdienstausfall" nach § 22 JVEG umfasst (dazu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - VI ZB 63/07, MDR 2009, 230, 231; Lappe, NJW 2006, 270, 275).
  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 630/12

    Kostenfestsetzung nach Kindesunterhaltsklage eines Jobcenters aus übergegangenem …

    Seit dem 1. Juli 2004 verweist die Vorschrift auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), das in § 20 JVEG eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 3 EUR je Stunde und in § 22 JVEG eine Entschädigung für Verdienstausfall in Höhe von höchstens 17 EUR je Stunde vorsieht (vgl. BGH Beschluss vom 2. Dezember 2008 - VI ZB 63/07 - NJW 2009, 1001 Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 18.04.2024 - 18 W 14/24

    Keine Festsetzung von Verdienstausfall für Gesellschafter-Geschäftführer

    Dabei ist durch die Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch eine Entschädigung für den Verdienstausfall im Sinne des § 22 JVEG mit erfasst (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - VI ZB 63/07, Rn. 9, juris).

    a) Zwar stellt es sich, wenn eine GmbH selbst Partei eines Rechtsstreits ist und die Arbeitskraft eines Geschäftsführers wegen Teilnahme an Gerichtsterminen für seine eigentliche unternehmerische Aufgabe zeitweise ausfällt, für sie als wirtschaftlichen Nachteil dar, für den sie nach Maßgabe des § 22 JVEG eine Entschädigung verlangen kann, die sich am regelmäßigen Bruttoverdienst orientiert (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - VI ZB 63/07, Rn. 10 f., juris).

    Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für einen Anspruch auf Entschädigung nicht erforderlich ist, dass ein konkreter Verdienstausfall nachgewiesen ist, sondern es ausreicht, wenn die Zeitversäumnis einen messbaren Nachteil für die Partei mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008, aaO., Rn. 10).

  • OLG Frankfurt, 27.07.2015 - 11 Verg 1/14

    Angemessene Gebühr des Anwalts für die Vertretung im …

    Fällt die Arbeitskraft eines Geschäftsführers für seine eigentliche unternehmerische Aufgabe zeitweise aus, weil er für die vertretene Gesellschaft an Gerichtsterminen teilnehmen muss, stellt sich dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die Gesellschaft als Nachteil dar, für den sie nach Maßgabe des § 22 JVEG - wie eine natürliche Person, die als Partei persönlich am Termin teilnehmen muss - eine Entschädigung verlangen kann (BGH, Beschluss v. 02.12.2008, VI ZB 63/07).
  • OLG Brandenburg, 16.04.2019 - 6 W 158/18

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Verdienstausfall des Geschäftsführers einer …

    Da es einem Wirtschaftsunternehmen in der Regel schwerlich möglich ist, die durch Abwesenheit des Geschäftsführers entstehenden konkreten finanziellen Nachteile im Einzelnen zu quantifizieren, reicht es für die Zwecke des Kostenfestsetzungsverfahrens aus, sich, wie in § 22 JVEG vorgesehen, am regelmäßigen Bruttoverdienst zu orientieren (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2008 - VI ZB 63/07; Senat, Beschluss vom 19.06.2009 - Verg W 7/07).
  • OLG Saarbrücken, 20.07.2009 - 5 W 161/09

    Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten

    Dies gilt nicht nur für die Zeitversäumnis einer Partei, die eine natürliche Person ist, sondern auch für den Fall, dass eine juristische Person eines ihrer Organe oder einen sachkundigen Mitarbeiter zu dem Termin entsandt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - VI ZB 63/07 - NJW 2009, 1001).
  • BPatG, 20.12.2021 - 7 Ni 10/19
    Während der für den Gerichtstermin aufgewendeten Zeit stehe er zu einer anderweitigen dienstlichen Tätigkeit nicht zur Verfügung (unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - VI ZB 63/07, NJW 2009, 1001; VG Aachen, Beschl. v. 17.4.2009 - 6 K 287/07).

    Von dieser Verweisung ist, auch wenn sie ausdrücklich nur die "Zeitversäumnis" nennt, auch eine Entschädigung für Verdienstausfall im Sinne des § 22 JVEG erfasst (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - VI ZB 63/07, Rn. 9, NJW 2009, 1001).

    Fällt die Arbeitskraft des Geschäftsführers für seine eigentliche unternehmerische Aufgabe zeitweise aus, weil er für die vertretene Gesellschaft an Gerichtsterminen teilnehmen muss, stellt sich dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die Gesellschaft als Nachteil dar, für den sie nach Maßgabe des § 22 JVEG wie eine natürliche Person, die als Partei persönlich am Termin teilnehmen muss, eine Entschädigung verlangen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - VI ZB 63/07, juris Rn. 10, NJW 2009, 1001).

  • KG, 06.07.2021 - 19 W 58/21

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht anwaltlichen …

    Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass mit der Neuordnung des Kostenrechts eine von der bisherigen Regelung und Praxis abweichende Regelung für eine etwaige Entschädigung wegen eines Verdienstausfalls erfolgen sollte (vgl. BGH, Beschluss v. 2.12.2008, VI ZB 63/07).
  • BPatG, 08.11.2022 - 6 Ni 32/16
    Während der für den Gerichtstermin aufgewendeten Zeit stehe er zu einer anderweitigen dienstlichen Tätigkeit nicht zur Verfügung (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - VI ZB 63/07, NJW 2009, 1001; VG Aachen, Beschluss vom 17. April 2009 - 6 K 287/07, BeckRS 2009, 33286).

    Von dieser Verweisung ist, auch wenn sie ausdrücklich nur die "Zeitversäumnis" nennt, auch eine Entschädigung für Verdienstausfall im Sinne des § 22 JVEG erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - VI ZB 63/07, NJW 2009, 1001 Rdnr. 9).

  • OLG Naumburg, 06.11.2015 - 12 W 31/15

    Kostenfestsetzung in Wohnungseigentumssache: Verdienstausfall eines mit der …

    Die Aufgabe des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person ist es nämlich in erster Linie, die Erzielung des erstrebten Unternehmensgewinns durch entsprechende Betätigung im Rahmen des Gegenstands zu fördern, nicht aber Unternehmensgewinne dadurch zu verdienen, dass ein Prozess geführt wird (z.B. BGH, MDR 2009, 230).
  • LG Frankfurt/Main, 04.01.2021 - 13 T 52/20

    Entschädigung ist unabhängig von Regelungen im Verwaltervertrag begrenzt!

  • OLG Frankfurt, 12.08.2019 - 6 W 49/19

    Kostenfestsetzung: Erstattung des infolge Teilnahme an einer mündlichen …

  • BVerwG, 15.05.2025 - 4 KSt 1.24

    Zur Erstattung von Privatgutachterkosten und zur Entschädigung der Zeitversäumnis …

  • OLG Brandenburg, 20.10.2023 - 6 W 47/23

    Kostenfestsetzung bezüglich Wahrnehmung von Terminen durch Gemeindemitarbeiter …

  • LG Dessau-Roßlau, 20.07.2011 - 1 T 348/10

    Kostenerstattung: Umfang der Entschädigung des Verdienstausfalls des Gegners für …

  • OLG Hamm, 22.02.2011 - 4 U 178/10

    Abweisung der Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen Belieferung des …

  • AG Stuttgart, 12.07.2022 - 64 C 757/21

    Verwaltervergütung im Kostenfestsetzungsverfahren - Höchstsätze nach JVEG

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