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| BGH, 11.07.1990 - VIII ZB 18/90 |
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- BGH, 18.03.1982 - GSZ 1/81
Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren …
Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ZB 18/90
Diese Entscheidung, die der Vorsitzende nach seinem Ermessen zu treffen hatte (BGHZ 83, 217, 221 f), ist gemäß § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - VIII ZB 13/80 = VersR 1980, 772;… Senatsbeschluß vom 21. Juni 1989 - VIII ZB 5/89 = NJW-RR 1989, 1278, 1279 = BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 Fristverlängerung 1) und unterliegt auch nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGHZ 102, 37, 39). - BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 86/86
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ZB 18/90
Diese Entscheidung, die der Vorsitzende nach seinem Ermessen zu treffen hatte (BGHZ 83, 217, 221 f), ist gemäß § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - VIII ZB 13/80 = VersR 1980, 772;… Senatsbeschluß vom 21. Juni 1989 - VIII ZB 5/89 = NJW-RR 1989, 1278, 1279 = BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 Fristverlängerung 1) und unterliegt auch nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGHZ 102, 37, 39). - BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85
Berufung - Schriftform - Berufungsschrift
Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ZB 18/90
Auch ohne Vorliegen eines Wiedereinsetzungsantrages kann das Revisionsgericht die nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Wiedereinsetzung im Rahmen des bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens aussprechen, wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren ist (BGH Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 = NJW 1985, 2650, 2651; BGH Beschluß vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 25/89 = NJW-RR 1989, 962, 963).
- BGH, 12.10.1989 - I ZB 3/89
Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; …
Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ZB 18/90
Hierauf haben diese lediglich weiterhin Rechtsausführungen zur Frage der Zulässigkeit der am 6. Dezember 1989 erfolgten Ablehnung der Fristverlängerung gemacht, jedoch weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch die eingelegte Berufung begründet; die gestellten mehrmaligen Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ersetzten die Nachholung der Berufungsbegründung nicht (st. Rspr. vgl. BGH Beschluß vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 = VersR 1990, 402 = BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 - Nachholung der Berufungsbegründung 1 m.w.Nachw.). - BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 25/89
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der …
Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ZB 18/90
Auch ohne Vorliegen eines Wiedereinsetzungsantrages kann das Revisionsgericht die nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Wiedereinsetzung im Rahmen des bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens aussprechen, wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren ist (BGH Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 = NJW 1985, 2650, 2651; BGH Beschluß vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 25/89 = NJW-RR 1989, 962, 963). - BGH, 21.06.1989 - VIII ZB 5/89
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ZB 18/90
Diese Entscheidung, die der Vorsitzende nach seinem Ermessen zu treffen hatte (BGHZ 83, 217, 221 f), ist gemäß § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - VIII ZB 13/80 = VersR 1980, 772; Senatsbeschluß vom 21. Juni 1989 - VIII ZB 5/89 = NJW-RR 1989, 1278, 1279 = BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 Fristverlängerung 1) und unterliegt auch nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGHZ 102, 37, 39). - BGH, 21.05.1980 - VIII ZB 13/80
Antrag auf eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Fristablauf - …
Auszug aus BGH, 11.07.1990 - VIII ZB 18/90
Diese Entscheidung, die der Vorsitzende nach seinem Ermessen zu treffen hatte (BGHZ 83, 217, 221 f), ist gemäß § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - VIII ZB 13/80 = VersR 1980, 772;… Senatsbeschluß vom 21. Juni 1989 - VIII ZB 5/89 = NJW-RR 1989, 1278, 1279 = BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 Fristverlängerung 1) und unterliegt auch nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGHZ 102, 37, 39).
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