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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2019 - VIII ZB 9/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,17682
BGH, 04.06.2019 - VIII ZB 9/19 (https://dejure.org/2019,17682)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2019 - VIII ZB 9/19 (https://dejure.org/2019,17682)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2019 - VIII ZB 9/19 (https://dejure.org/2019,17682)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.09.2018 - VIII ZR 127/17

    Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen mehrere Richter aufgrund behaupteter …

    Auszug aus BGH, 04.06.2019 - VIII ZB 9/19
    Darüber kann deshalb abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. September 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 1 ff.;… vom 25. Januar 2016 - I ZB 15/15, juris Rn. 4 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 25.01.2016 - I ZB 15/15

    Ablehnungsgesuch einer Markeninhaberin gegen den Vorsitzenden Richter wegen …

    Auszug aus BGH, 04.06.2019 - VIII ZB 9/19
    Darüber kann deshalb abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden (st. Rspr.;… vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. September 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 1 ff.; vom 25. Januar 2016 - I ZB 15/15, juris Rn. 4 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 10.01.2017 - VIII ZR 14/16

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer …

    Auszug aus BGH, 04.06.2019 - VIII ZB 9/19
    Rn. 9 2. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthaften und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegten Anhörungsrügen gegen die Senatsbeschlüsse vom 20. März 2019 sind als unzulässig zu verwerfen, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung einer neuen eigenständigen und entscheidungserheblichen Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 14/16, juris Rn. 1 mwN).
  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZA 32/15

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BGH, 04.06.2019 - VIII ZB 9/19
    Jeder andere Richter hätte deshalb in der gegebenen Verfahrenslage allein schon angesichts des fehlenden Wertungsspielraums zwingend zu demselben Ergebnis wie die vom Kläger abgelehnten Richter gelangen und die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen Fehlens der erforderlichen Erfolgsaussicht versagen müssen, ohne dass er darüber hinaus auf den Gegenstand des Verfahrens hätte eingehen müssen oder dass es sonst einer inhaltlichen Betrachtung der Umstände des Einzelfalls bedurft hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 4).
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