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Rechtsprechung
   BGH, 02.11.2005 - VIII ZR 52/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2686
BGH, 02.11.2005 - VIII ZR 52/05 (https://dejure.org/2005,2686)
BGH, Entscheidung vom 02.11.2005 - VIII ZR 52/05 (https://dejure.org/2005,2686)
BGH, Entscheidung vom 02. November 2005 - VIII ZR 52/05 (https://dejure.org/2005,2686)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung: Stillschweigende Vereinbarung des Umlagemaßstabes?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Stillschweigende Änderung von Mietnebenkostenvereinbarungen möglich? (IBR 2006, 1158)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 154
  • NZM 2006, 11
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.04.2004 - VIII ZR 146/03

    Umlagefähigkeit der Kosten einer Dachrinnenreinigung und sonstiger Betriebskosten

    Auszug aus BGH, 02.11.2005 - VIII ZR 52/05
    Es ist allgemein anerkannt, dass vertragliche Vereinbarungen stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden können (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877, unter II 2 m.w.Nachw.).
  • BGH, 02.06.1976 - VIII ZR 97/74

    Verzicht auf Formerfordernis nur durch schriftliche Erklärung

    Auszug aus BGH, 02.11.2005 - VIII ZR 52/05
    Die Schriftformklausel in § 16 des Mietvertrags steht der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen, wenn die Parteien die Geltung des mündlich Vereinbarten gewollt haben (vgl. BGHZ 66, 378, 380 f.); dies ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hier anzunehmen.
  • BGH, 31.05.2006 - VIII ZR 159/05

    Umlegung der Betriebskosten bei Leerstand von Wohnungen

    Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Parteien durch die jahrelang einvernehmlich praktizierte Art und Weise der Abrechnung stillschweigend vereinbart haben, dass die Betriebskosten (mit Ausnahme der Kosten für Heizung und Warmwasser) nach dem Anteil der Fläche der Mietwohnung an der Gesamtwohnfläche umzulegen sind (vgl. Senatsurteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877 unter II 2 b; Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - VIII ZR 52/05, NJW-RR 2006, 134 m.w.Nachw.); davon geht auch die Revision aus.
  • BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 152/12

    Verkehrslärm und Mietminderung

    Der vertraglich geschuldete Zustand bestimmt sich in erster Linie nach den Beschaffenheitsvereinbarungen der Mietvertragsparteien (…Senatsurteile vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 11;… vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2442 Rn. 9; vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218 unter II 1), die auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) getroffen werden können (…Senatsurteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, aaO Rn. 14; Senatsbeschluss vom 2. November 2006 - VIII ZR 52/05, WuM 2005, 774 Rn. 2).
  • BGH, 23.09.2009 - VIII ZR 300/08

    Begründung eines Mietmangels durch Geräuschimmissionen von Zuluftleitungen und …

    Zwar können mietvertragliche Abreden auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden (Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - VIII ZR 52/05, WuM 2005, 774).
  • OLG Düsseldorf, 10.05.2007 - 24 U 204/06

    Zur Nebenkostenabrechnung in Mietverträgen - Einzelabrechnungen als Einheit - …

    Bei mehrjähriger Zahlung billigte der Bundesgerichtshof zwar die tatrichterliche Annahme einer konkludenten Vertragsänderung (…BGH in BGHReport 2006, 1150; NJW-RR 2006, 154; NJW-RR 2004, 877; NZM 2000, 961;… Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rn. 478).
  • OLG Frankfurt, 30.12.2010 - 2 U 141/10

    Nebenkostenabrechnung bei Gewerberaummietverträgen: Ausschlussfrist für …

    Hieran fehlt es jedoch Bei mehrjähriger Zahlung billigte der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Annahme einer konkludenten Vertragsänderung (BGH in BGH-Report 2006, 1150; NJW-RR 2006, 154; NJW-RR 2004, 877; NZM 2000, 961).
  • AG Köln, 14.05.2008 - 220 C 422/07

    Konkludente Vereinbarung der Parteien eines Mietvertrages über die Umlage …

    Rn. 38 Der VIII. Zivilsenat selbst hat seine Entscheidung aus dem Jahre 2004 ein Jahr später noch einmal bestätigt, indem er sie zur Begründung dafür herangezogen hat, dass die Parteien auch den Umlageschlüssel für die Betriebskosten durch schlüssiges Verhalten konkludent vereinbaren könnten (BGH, Beschl. v. 02.11.2005, Az.: VIII ZR 52/05, juris, Rn. 2).
  • OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 24/09

    HEROS-Komplex

    Der Vertragsänderung steht die in Ziff. 6 des Rahmenvertrags vereinbarte Schriftformklausel nicht entgegen, weil die Parteien entsprechend den vorstehenden Ausführungen die Geltung des mündlich Vereinbarten wollten (vgl. BGH NJW-RR 2006, 154.
  • OLG Dresden, 24.07.2007 - 5 U 489/07

    Betriebspflicht; Einkaufszentrum; Ankermieter

    Daher kommt auch eine konkludente Änderung des Vertrages nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH bei der Abrechnung von nicht umgelegten Betriebskosten und deren wiederholter Begleichung durch den Mieter nicht in Betracht (vgl. BGH NZM 2006, 11; BGH NZM 2004, 418).
  • LG Wuppertal, 23.10.2025 - 9 S 32/25

    Rauchmelder auf Gemeinschaftsflächen: Wartungskosten umlagefähig?

    Allerdings kann die Vereinbarung eines Umlageschlüssels für bestimmte Positionen auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten zu Stande kommen (BGH, Beschluss vom 2.11.2005 - VIII ZR 52/05).
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