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Rechtsprechung
   BFH, 02.12.2008 - X B 69/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,9498
BFH, 02.12.2008 - X B 69/08 (https://dejure.org/2008,9498)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2008 - X B 69/08 (https://dejure.org/2008,9498)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2008 - X B 69/08 (https://dejure.org/2008,9498)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de

    Formell ordnungswidrige Buchführung; Kassenbuch; Zulassung der Revision wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit; Verkennung der Grundsätze der Feststellungslast

  • Judicialis

    AO § 90 Abs. 1 S. 1; ; AO § 158; ; FGO § 76 Abs. 1 S. 2; ; FGO § 76 Abs. 1 S. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • IWW

    AO, FGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschütterung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung durch (lediglich) zwei unverbuchte in bar bezahlte Rechnungen bei einer sonstigen formell ordnungsgemäßen Buchführung; Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. d. § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung ( FGO ...

  • datenbank.nwb.de

    Formell ordnungswidrige Buchführung bei wesentlichen Mängeln; Kassenbuch als wesentlicher Teil der Buchführung bei Unternehmen mit Bargeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (19)

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 02.12.2008 - X B 69/08
    Hingegen ist es in anderen Fällen zulässig, aus der Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten durch den Kläger für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen (Senatsurteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462), insbesondere wenn es wie hier lediglich um die Frage geht, ob der Kläger seine Betriebseinnahmen und -ausgaben in unzutreffender Höhe ausgewiesen hat.

    Hierdurch hat es sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass nach dem Senatsurteil in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462 eine Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten des Klägers insbesondere hinsichtlich der Tatsachen und Beweismittel aus seiner Wissens- und Einflusssphäre zur Folge haben kann, dass aus dem Verhalten des Klägers für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden können.

  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der …

    Auszug aus BFH, 02.12.2008 - X B 69/08
    Das angefochtene Urteil weicht auch nicht ab von den BFH-Urteilen vom 15. November 1984 IV R 139/81 (BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205), vom 27. Juli 1988 I R 104/84 (BFHE 155, 56, BStBl II 1989, 274), vom 17. Februar 1993 I R 3/92 (BFHE 170, 550, BStBl II 1993, 457), vom 15. Mai 2002 I R 92/00 (BFHE 199, 217) und Senatsurteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04 (BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).
  • BFH, 16.02.2006 - X B 57/05

    Führung Kassenbuch - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 02.12.2008 - X B 69/08
    Eine Divergenz zu dem Urteil des FG München vom 24. Februar 2005 11 K 4057/00, nicht veröffentlicht) und dem hierzu ergangenen Senatsbeschluss vom 16. Februar 2006 X B 57/05 (BFH/NV 2006, 940) liegt ebenfalls nicht vor.
  • FG Münster, 29.04.2021 - 1 K 2214/17

    Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen aufgrund der Ergebnisse einer Außenprüfung

    Rn. 65 Für buchführungspflichtige Steuerpflichtige gilt, dass eine Buchführung (erst) dann formell ordnungswidrig ist, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder die Gesamtheit aller unwesentlichen Mängel diesen Schluss fordert (BFH-Beschluss vom 02.12.2008 X B 69/08 Rz. 4, juris).
  • FG Münster, 09.03.2021 - 1 K 3085/17

    Geringfügige Mängel der Kassenführung berechtigen nicht zu Hinzuschätzungen

    Rn. 69 Für buchführungspflichtige Steuerpflichtige gilt, dass eine Buchführung (erst) dann formell ordnungswidrig ist, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder die Gesamtheit aller unwesentlichen Mängel diesen Schluss fordert (BFH-Beschluss vom 02.12.2008 X B 69/08 Rn. 4, juris).
  • FG Münster, 17.09.2010 - 4 K 1412/07

    Verwertbarkeit von Testkäufen

    Denn eine ordnungsgemäße Buchführung setzt voraus, dass sämtliche Geschäftsvorfälle laufend, vollständig und richtig verbucht werden, § 146 Abs. 1 AO (BFH-Beschluss vom 02.12.2008 X B 69/08, juris).
  • BFH, 02.03.2011 - IX B 144/10

    Greifbare Gesetzwidrigkeit einer FG-Entscheidung - Anforderungen an Verträge …

    Unterhalb dieser Grenze liegende erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um die Revision zuzulassen (…BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031; vom 2. Dezember 2008 X B 69/08, juris).
  • FG Thüringen, 20.02.2024 - 2 K 209/21

    Zur Schätzung bei einem "Imbisswagen" anhand des äußeren Betriebsvergleichs …

    Die Buchführung ist formell ordnungswidrig, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder die Gesamtheit aller unwesentlichen Mängel diesen Schluss fordert (BFH-Beschluss vom 02.12.2008 X B 69/08, Juris).
  • FG Niedersachsen, 14.12.2022 - 7 K 257/20

    Einnahmenüberschussrechnung; PC-Kasse; Schätzung; Schätzungsbefugnis

    Für buchführungspflichtige Steuerpflichtige gilt, dass eine Buchführung (erst) dann formell ordnungswidrig ist, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder die Gesamtheit aller unwesentlichen Mängel diesen Schluss fordert (BFH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 X B 69/08 Rn. 4, juris).
  • FG Niedersachsen, 14.12.2022 - 7 K 259/20

    Einnahmenüberschussrechnung; PC-Kasse; Schätzung; Schätzungsbefugnis

    Für buchführungspflichtige Steuerpflichtige gilt, dass eine Buchführung (erst) dann formell ordnungswidrig ist, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder die Gesamtheit aller unwesentlichen Mängel diesen Schluss fordert (BFH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 X B 69/08 Rn. 4, juris).
  • FG Niedersachsen, 14.12.2022 - 7 K 261/20

    Einnahmenüberschussrechnung; PC-Kasse; Schätzung; Schätzungsbefugnis

    Für buchführungspflichtige Steuerpflichtige gilt, dass eine Buchführung (erst) dann formell ordnungswidrig ist, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder die Gesamtheit aller unwesentlichen Mängel diesen Schluss fordert (BFH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 X B 69/08 Rn. 4, juris).
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