Rechtsprechung
| BFH, 16.06.2021 - X R 3/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG VZ 2009, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, BGB § 761, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a S 3
Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei Altenteilsverträgen
- rechtsinformationen.bund.de
Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei Altenteilsverträgen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002 vom 20.12.2007, EStG VZ 2009, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, § 761 BGB
Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei Altenteilsverträgen - IWW
- Wolters Kluwer
Vertrag über Hofübergabe und Altenteil und Erbverzichtsvertrag; Nichtzahlung eines ab dem 65. Lebensjahr eines Berechtigten vereinbarten Erhöhungsbetrags von baren Altenteilsleistungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei Altenteilsverträgen - rechtsportal.de
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei Altenteilsverträgen
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Altenteilsverträge - und die Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Besteuerung von Versorgungsleistungen
- Versorgungsleistungen aus unentgeltlichen Vermögensübergaben
- Vorweggenommene Erbfolge
- Abgrenzung der Versorgungsleistungen von den Unterhaltsleistungen
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 10 Abs 1 Nr 1a
Sonderausgabe, Altenteil, Versorgungsleistung, Übergabevertrag, Wertsicherungsklausel, Willkür - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 10 Abs 1 Nr 1a
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 27.06.2019 - 11 K 291/18
- BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
Papierfundstellen
- BFHE 273, 504
- FamRZ 2022, 481
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (22)
- BFH, 03.03.2004 - X R 14/01
Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung
Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
Diese lediglich indizielle Wirkung einzelner Abweichungen und das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung gilt insbesondere für die Frage, ob die tatsächliche Durchführung dem Vereinbarten entspricht (vgl. zu Versorgungsleistungen Senatsurteil vom 03.03.2004 - X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.4.b).Andererseits liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags begründet, dass die Vertragspartner z.B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren (Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.5., m.w.N.).
Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, darüber hinaus aber auch durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags, die nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind, gekennzeichnet ist (Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.6.a).
Rn. 24 d) Auf dieser Grundlage hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass allein das Unterbleiben einer sich aus einer Wertsicherungsklausel ergebenden Erhöhung von Baraltenteilsleistungen der Annahme, der Übergabevertrag sei mit Rechtsbindungswillen abgeschlossen worden, im Regelfall auch dann nicht entgegensteht, wenn die tatsächlich gezahlten Versorgungsleistungen sich nur noch auf 40 % desjenigen Betrags belaufen, der bei strikter Beachtung der Wertsicherungsklausel aktuell zu zahlen gewesen wäre (grundsätzlich hierzu vgl. Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.6.;… zur regelmäßigen Unschädlichkeit der Nichtbeachtung von Wertsicherungsklauseln s.a. Senatsurteile vom 08.04.1992 - X R 52/89, BFH/NV 1992, 657, unter 5.c, …und vom 15.07.1992 - X R 31/91, BFH/NV 1993, 18, unter 5.).
- BFH, 15.09.2010 - X R 13/09
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Notwendigkeit schriftlicher …
Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
Gleiches gilt, wenn die Zahlungen zwar ständig verspätet, aber doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit geleistet werden (…Senatsurteil vom 15.09.2010 - X R 10/09, BFH/NV 2011, 581), einzelne Zahlungen wegen finanzieller Schwierigkeiten des Verpflichteten ausgesetzt werden (Senatsurteil vom 15.09.2010 - X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641, Rz 34 ff.) oder die neben einem Wohnrecht und sonstigen Sachleistungen zu erbringenden Barzahlungen von ursprünglich 1.000 DM für einen Zeitraum von 20 Monaten auf die Hälfte gekürzt werden, weil die Berechtigten den vollen Betrag nicht benötigten (…Senatsurteil vom 15.09.2010 - X R 31/09, BFH/NV 2011, 583, Rz 20).Da es sich hierbei aber --erneut-- um eine Abweichung von den Regelungen des Übergabevertrags bzw. um eine Vertragsänderung handelt, hätte jedenfalls dann, wenn damit nicht lediglich eine zeitlich gestreckte Nachzahlung der schon früher zu beanspruchenden Erhöhungsbeträge, sondern eine dauerhafte Erhöhung der vereinbarten Zahlungen gewollt war, das Schriftformgebot des § 761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beachtet werden müssen, das nach allgemeiner Meinung auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits wirksam vereinbarten Leibrente gilt (vgl. Staudinger/Mayer, BGB, Neubearbeitung 2015, § 761 BGB Rz 4; zum Bestehen eines --über die zivilrechtlichen Anforderungen hinausgehenden-- steuerrechtlichen Schriftformgebots auch für Einschränkungen der Zahlungspflicht obiter dictum im Senatsurteil in BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641, Rz 29 f.; kritisch hierzu Kesseler, Deutsches Steuerrecht 2011, 799; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 10 EStG Rz 253).
- BFH, 16.01.2007 - X B 5/06
Versorgungsvertrag zwischen Angehörigen
Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
In einem solchen Fall erscheint der Vertrag nur der äußeren Form nach als bindend, hat für die Parteien selbst jedoch den Charakter der Beliebigkeit, so dass sie von ihm nur Gebrauch machen, wenn es ihnen opportun erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 16.01.2007 - X B 5/06, BFH/NV 2007, 720, unter 1.c aa).Rn. 25 Die von Anfang an vollständige Nichtzahlung der vereinbarten und betragsmäßig erheblichen baren Altenteilsleistungen ist hingegen als schädlich angesehen worden (Senatsurteil vom 19.01.2005 - X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434: Nichtzahlung von 750 DM, die neben einem Wohnrecht vereinbart waren;… Senatsurteil vom 15.09.2010 - X R 16/09, BFH/NV 2011, 428: langjährige Nichtzahlung des gesamten neben einem Wohnrecht vereinbarten Baraltenteils von 350 DM), ebenso die Nichtzahlung erheblicher Teile der ausschließlich vereinbarten Barleistungen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 720, unter 1.c bb: von Anfang an werden nur 3.500 DM statt der vereinbarten 6.000 DM monatlich gezahlt).
- BFH, 16.06.2021 - X R 31/20
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und …
Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
Bei Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen, für die § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der ab 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist, reicht es jedenfalls aus, wenn das Pflegerisiko in einem Umfang übernommen wird, der bei Übergabeverträgen, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen worden sind, zur Einordnung der Leistungen als dauernde Last führt (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 31/20, Rz 32, BFHE 273, 526, seit dem 16.12.2021 veröffentlicht unter www.bundesfinanzhof.de).Rn. 19 b) Unproblematisch für die Annahme von Versorgungsleistungen ist im Streitfall zunächst die Begrenzung der Übernahme der Pflegekosten auf Beträge bis zur Höhe über Pflegestufe 1. Für Verträge, auf die § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist dies bereits ausreichend, um eine in vollem Umfang abziehbare dauernde Last zu bejahen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 31/20, BFHE 273, 526, seit dem 16.12.2021 veröffentlicht unter www.bundesfinanzhof.de, Rz 32).
- FG Niedersachsen, 27.06.2019 - 11 K 291/18
Abzug von Altenteilsleistungen als Sonderausgaben
Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.06.2019 - 11 K 291/18 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 betrifft.Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.06.2019 - 11 K 291/18 ist gegenstandslos, soweit es den Einkommensteuerbescheid 2009 betrifft.
- BFH, 25.03.1992 - X R 196/87
Dauernde Last durch Instandhaltungsverpflichtung
Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
Rn. 32 Soweit sich die Finanzverwaltung für diese Auffassung auf das Senatsurteil vom 25.03.1992 - X R 196/87 (BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung zu einem Veranlagungszeitraum ergangen ist, in dem noch die frühere Nutzungswertbesteuerung anzuwenden war. - BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96
Wohnungsüberlassung als Unterhaltsleistung
Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
Für das Realsplitting (heute § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) lässt es die höchstrichterliche Rechtsprechung im Übrigen unter Berufung auf § 15 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes ausdrücklich zu, auch den Nutzungswert als Sonderausgabe abzuziehen (BFH-Urteil vom 12.04.2000 - XI R 127/96, BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130). - BFH, 28.01.1997 - IX R 23/94
Zur steuerlichen Anerkennung eines Mietvertrages zwischen Angehörigen, wenn die …
Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
Sollte dies der Fall sein, würde es sich um ein gewichtiges Indiz gegen eine tatsächliche Durchführung zumindest der Vereinbarung über die baren Altenteilsleistungen handeln (vgl. zum Hin- und Herzahlen von Geldbeträgen BFH-Urteil vom 28.01.1997 - IX R 23/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655). - BFH, 15.02.2006 - X R 5/04
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Grabmalkosten
Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
Jedenfalls diejenigen Bestandteile, die bürgerlich-rechtlich für Altenteilsleistungen typusprägend sind --dazu gehört im Streitfall neben den Barzahlungen auch das Wohnungsrecht--, sind zu einer rechtlichen Einheit verbunden (Senatsurteil vom 15.02.2006 - X R 5/04, BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160, unter II.4.a) und daher im Regelfall zusammenfassend zu würdigen. - BFH, 19.01.2005 - X R 23/04
Anforderungen an die Vertragsdurchführung bei Vermögensübergabe gegen …
Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
Rn. 25 Die von Anfang an vollständige Nichtzahlung der vereinbarten und betragsmäßig erheblichen baren Altenteilsleistungen ist hingegen als schädlich angesehen worden (Senatsurteil vom 19.01.2005 - X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434: Nichtzahlung von 750 DM, die neben einem Wohnrecht vereinbart waren;… Senatsurteil vom 15.09.2010 - X R 16/09, BFH/NV 2011, 428: langjährige Nichtzahlung des gesamten neben einem Wohnrecht vereinbarten Baraltenteils von 350 DM), ebenso die Nichtzahlung erheblicher Teile der ausschließlich vereinbarten Barleistungen (…Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 720, unter 1.c bb: von Anfang an werden nur 3.500 DM statt der vereinbarten 6.000 DM monatlich gezahlt). - BFH, 17.11.2015 - X R 35/14
Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO: Keine …
- BFH, 15.09.2010 - X R 16/09
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: keine Rückkehr zu vertragsgemäßem …
- BFH, 15.09.2010 - X R 10/09
Keine Versagung des Sonderausgabenabzugs bei bloß verspäteter Zahlung von …
- BFH, 15.09.2010 - X R 31/09
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Vorübergehende Reduzierung der …
- BFH, 03.03.2004 - X R 12/02
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
- BFH, 26.07.1995 - X R 91/92
Nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung kommt beim Übernehmer eines im Wege der …
- BFH, 18.10.2013 - X B 135/12
Materiell-rechtliches Korrespondenzprinzip bei der Verpflichtung zur kostenfreien …
- BFH, 15.07.1992 - X R 31/91
Abzugsfähigkeit von gezahlten Leistungen als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. …
- BFH, 08.04.1992 - X R 52/89
Abzugsfähigkeit von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und …
- BFH, 21.09.1993 - IX R 96/88
Versteuerung des Nutzungswerts bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung in …
- BFH, 28.10.2020 - X R 1/19
Fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken bei einer …
- BFH, 15.07.1992 - X R 165/90
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
- FG Nürnberg, 06.02.2025 - 4 K 1279/23
Nutzungswertbesteuerung, Nutzungswert der Wohnung, Versorgungsleistung, …
Auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16.06.2021, Az. X R 3/20, wurde verwiesen.Aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 16.06.2021, Az. X R 3/20, ergebe sich nichts Anderes.
Darauf habe auch der X. Senat des Bundesfinanzhofes in seiner Entscheidung vom 16.06.2021, Az. X R 3/20, hingewiesen.
Zwar habe der Bundesfinanzhof in diesem Verfahren nicht zu entscheiden gehabt, ob der Nutzungswert des Wohnrechts im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen sei, jedoch werde in der Literatur der Ansatz eines Miet- oder Nutzwertes der Wohnung als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG als erforderlich angesehen (unter Hinweis auf: Korn KÖSDI 2022, 22594, 22596; Kulosa HFR 2022, 215, 219; Nöcker SIS-Datenbank Anmerkung zu BFH X R 3/20; SIS 21 20 77, Reddig, jurisPR-SteuerR 20/2022 Anm. II).
Lassen sich Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen feststellen, so ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob es den Parteien am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt und ob sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen wollen (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2021 X R 3/20, BFHE 273, 504, BFH/NV 2022, 252).
Rn. 32 b) Diese Rechtsansicht wird vom Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 16.06.2021, X R 3/20 (BFHE 273, 504) angezweifelt, da sich die Finanzverwaltung für ihre Auffassung auf das BFH-Urteil vom 25.03.1992, Az. X R 196/87 (BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012) beruft, das jedoch zu einem Veranlagungszeitraum ergangen ist, in dem noch die frühere Nutzungswertbesteuerung anzuwenden war.
Rn. 34 d) Im Urteilsfall vom 16.06.2021, X R 3/20 (BFHE 273, 504, BFH/NV 2022, 252) musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden, ob das Miet- bzw. Nutzungswert für die einem Altenteiler überlassene Wohnung auf dem Hof als abziehbare Sonderausgabe zu qualifizieren ist.
Für das Realsplitting (heute § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) lässt es die höchstrichterliche Rechtsprechung unter Berufung auf § 15 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes ausdrücklich zu, auch den Nutzungswert als Sonderausgabe abzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 12.04.2000 XI R 127/96, BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 1), wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 16.06.2021, X R 3/20 (BFHE 273, 504, BFH/NV 2022, 252) betont.
- BFH, 08.08.2024 - IV R 1/20
Zu den Besteuerungsfolgen der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten …
Andererseits liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags begründet, dass die Vertragspartner zum Beispiel auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren (z.B. BFH-Urteile vom 03.03.2004 - X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.5., m.w.N.; vom 16.06.2021 - X R 3/20, BFHE 273, 504, Rz 21). - FG Niedersachsen, 27.11.2024 - 9 K 10007/22
Rechtsbindungswillen bei Versorgungsverträgen
Mit Urteil vom 16. Juni 2021 (Az. X R 3/20, BFHE 273, 504) hob der BFH das erstinstanzliche Urteil des 1. Rechtsgangs auf.Die betragsmäßige Begrenzung der Übernahme der Pflegekosten ist dabei ebenso unbedenklich (vgl. BFH, Urteil vom 16. Juni 2021 X R 3/20, BFHE 273, 504) wie die vertraglich zugesicherte Übernahme der (in den Streitjahren noch nicht angefallenen) Begräbnis- und Grabpflegekosten (vgl. BFH, Urteil vom 15. Februar 2006 X R 5/04, BFHE 212, 450, BStBl II 2007, 160; lediglich den Sonderausgabenabzug des Alleinerben-Übernehmers verneinend BFH, Urteil vom 19. Januar 2010 X R 32/09, BFHE 228, 291, BStBl II 2011, 162).
So kann der Senat insbesondere keine Anhaltspunkte für eine andere Rechtsgrundlage als eine Schenkung erkennen, so dass er nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt ist, dass die zunächst freiwillig und schenkungshalber geleisteten monatlichen Zahlungen durch den Versorgungsvertrag lediglich auf eine formelle schuldrechtliche Rechtsgrundlage gestellt worden sind und daher einer ertragsteuerlichen Anerkennung ab Vertragsschluss nicht entgegenstehen (dies ebenfalls nicht für ausgeschlossen haltend BFH, Urteil vom 16. Juni 2021 X R 3/20, BFHE 273, 504).
Denn nur diese an den wirtschaftlichen Gegebenheiten einer fiktiven Jahresmiete (12 * 3,80 EUR/qm * 250 qm = 11.400 EUR) orientierte Betrachtung berücksichtigt, dass der Kläger die im Rahmen der Versorgungszusage an die Altenteiler überlassene Wohnung infolgedessen nicht selbst nutzen oder vermieten konnte und insoweit wirtschaftlich belastet war (vgl. insoweit entgegen BMF, Schreiben vom 11. März 2010, BStBl I 2010, 227 - dort Rn 46 - BFH, Urteil vom 16. Juni 2021 X R 3/20, BFHE 273, 504).
- BFH, 15.11.2023 - X R 3/21
Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei einer bis zum 31.12.2007 …
Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, darüber hinaus aber auch durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags, die nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind, gekennzeichnet ist (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 3/20, BFHE 273, 504, Rz 22).
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