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   AG Ahrensburg, 31.01.2017 - 45 C 1464/15   

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AG Ahrensburg, 31.01.2017 - 45 C 1464/15 (https://dejure.org/2017,13209)
AG Ahrensburg, Entscheidung vom 31.01.2017 - 45 C 1464/15 (https://dejure.org/2017,13209)
AG Ahrensburg, Entscheidung vom 31. Januar 2017 - 45 C 1464/15 (https://dejure.org/2017,13209)
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Papierfundstellen

  • ZMR 2017, 312
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Duisburg, 05.08.2003 - 13 S 345/01

    Nichtgeltendmachung einer Forderung als Angebot auf Abschluss einer

    Auszug aus AG Ahrensburg, 31.01.2017 - 45 C 1464/15
    Die Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich der Kosten besonderer Beweisverfahren sind daher zu ersetzen (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht, 12 Aufl. 2015 § 536a BGB Rn. 89 m. w. Nw.; LG Duisburg Urteil vom 05.08.2003 - 13 S 345/01).
  • AG Gelsenkirchen, 04.08.1989 - 3 C 434/89

    Mangel der Mietsache; Verzug bei Mangelbeseitigung; Schadensersatz des Mieters;

    Auszug aus AG Ahrensburg, 31.01.2017 - 45 C 1464/15
    Beide Verfahren stehen gleichwertig nebeneinander, der Mieter durfte zwischen dem Hauptsacheprozess, in dem ein Gutachten eingeholt wird und einem selbstständigen Beweisverfahren wählen (vgl. AG Gelsenkirchen Urteil vom 04.08.1989 - 3 C 434/89).
  • BGH, 01.07.2004 - V ZB 66/03

    Anforderungen an die Erhebung der Hauptsacheklage bei Erledigung der

    Auszug aus AG Ahrensburg, 31.01.2017 - 45 C 1464/15
    Die Klage auf Erstattung der im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten ist keine Hauptsacheklage im Sinne von § 494a Abs. 1 ZPO (vgl. BGH Beschluss vom 01.07.2004 - Az.: V ZB 66/03; Beck'scher Online-Kommentar - Kratz, ZPO Stand 01.03.2016 § 494a Rn. 17).
  • OLG Düsseldorf, 01.09.2005 - 5 U 6/05

    Zur Entstehung eines Anspruchs auf Schadenersatz für die Kosten eines

    Auszug aus AG Ahrensburg, 31.01.2017 - 45 C 1464/15
    Die Möglichkeit über einen Antrag auf Anordnung zur Klageerhebung eine Kostenentscheidung nach § 494 Abs. 2 ZPO zu erlangen, nimmt einer isolierten Leistungsklage auf Kostenerstattung nach materiellem Recht nicht das Rechtsschutzbedürfnis; denn ersterer ist kein einfacher und kostengünstiger Weg (vgl. Musielak - Huber, ZPO, 13. Aufl. 2016 § 494a Rn. 1 b; Beck'scher Online-Kommentar - Kratz, ZPO Stand 01.03.2016, § 494a Rn. 21; OLG Düsseldorf Urteil vom 01.09.2005 - 5 U 6/05).
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