Rechtsprechung
AG Ansbach, 19.10.2016 - 5 C 721/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- rewis.io
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Unfall, Berufung, Haftung, Frist, Anspruch, Zahlung, Kinder, Zeitpunkt, Kostenentscheidung, Auflage, Beweisaufnahme, Aufwendungen, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- ra.de
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
Nach unverschuldetem Verkehrsunfall hat Geschädigter Anspruch auf Ersatz von Kindersitzen ohne Abzug Neu für Alt (AG Ansbach Urteil vom 19.10.2016 - 5 C 721/16 -).
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- unfallzeitung.de (Kurzinformation)
Bei Ersatz durch Unfall beschädigter Kindersitze kein Ausgleich Neu für Alt
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 01.08.2014 - 11 U 23/14
Voraussetzungen des Abzugs "neu für alt" bei einem Schadensersatzanspruch
Auszug aus AG Ansbach, 19.10.2016 - 5 C 721/16
Maßgeblich ist insoweit im Rahmen des Abzuges "neu für alt", ob die neu anzuschaffende Sache aufgrund ihres individuellen Nutzungspotenzials gerade für den Geschädigten einen höheren Wert hat (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 01.08.2014, Az. 11 U 23/14).Allein die Möglichkeit, dass der Kläger vorliegend mit dem neu gekauften Kindersitz nach dem Ende der Nutzungsdauer durch die Kinder des Klägers einen höheren Wiederverkaufspreis erzielen könnte, als dies mit dem beim streitgegenständlichen Verkehrsunfall beschädigten Kindersitz möglich gewesen wäre, rechtfertigt die Annahme eines Vermögensvorteils für den Kläger jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 01.08.2014, Az. 11 U 23/14).
- AG Meppen, 17.06.2020 - 3 C 372/20 Der Kläger muss das Risiko einer nicht erkennbaren Vorschädigung Seite 2/3 eines gebrauchten Kindersitzes vor diesem Hintergrund nicht hinnehmen und darf daher auf Kosten des Schädigers einen neuwertigen Kindersitz anschaffen, ohne sich insoweit einen Abzug "neu für alt" anrechnen lassen zu müssen (LG Stuttgart, Beschl. v. 14.3.2018 - 5 S 6/18; AG Ansbach, Urt. v. 19.10.2016 -5 C 721/16).) Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
- AG Norderstedt, 20.10.2020 - 47 C 28/17 Insoweit schließt sich das erkennende Gericht den folgenden Ausführungen des AG Ansbach, Urt. v. 19.10.2016 -5 C 721/16 - an:.