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   AG Bad Kreuznach, 22.03.2013 - 21 C 304/11   

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AG Bad Kreuznach, 22.03.2013 - 21 C 304/11 (https://dejure.org/2013,49688)
AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 22.03.2013 - 21 C 304/11 (https://dejure.org/2013,49688)
AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 22. März 2013 - 21 C 304/11 (https://dejure.org/2013,49688)
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    Witterungsfeste Treppe geschuldet: Unternehmer muss auch das Mauerwerk abdichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Bad Kreuznach, 09.10.2013 - 23 C 48/09
    Auszug aus AG Bad Kreuznach, 22.03.2013 - 21 C 304/11
    Weiterhin wird Bezug genommen auf die ergänzende Anhörung des Sachverständigen P### in dem beigezogenen Verfahren 23 C 48/09 in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 09.06.2010, Sitzungsprotokoll Blatt 121 ff. d. A. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2012 in vorliegendem Verfahren.

    Dies führt im Ergebnis jedoch nicht dazu, dass das Gericht an der ordnungsgemäßen Ermittlung der Grundlagen der Haftungsquote durch den Sachverständigen P### zweifelt, welche dieser in seinem Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung am 9.6.2010 in dem Verfahren 23 C 48/09 dargelegt.

  • AG Bad Kreuznach, 09.10.2013 - 23 C 48/09

    Kosten des Beweissicherungsverfahrens: Wann ist prozessuale Kostenerstattung

    In diesem Verfahren (AG Bad Kreuznach, Az.: 21 C 304/11) ist der Beklagte zu 1) dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten, darüberhinaus hat die Beklagte zu 2) in diesem Verfahren dem Beklagten zu 1) auch den Streit verkündet.

    Infolge der Klageerhebung in dem Verfahren 21 C 304/11 sei allerdings nunmehr die Hauptsache erledigt.

    Nach Erhebung der Klage in dem Verfahren 21 C 304/11 AG Bad Kreuznach hat sie mit Schriftsatz vom 23.05.2013 die Hauptsache für erledigt erklärt.

    Bis zur Erhebung der Vorschussklage in dem Verfahren 21 C 304/11 AG Bad Kreuznach war die vorliegende Klage zulässig.

    Mithin war die Klage gegen die Beklagte zu 2) mit Erhebung der Klage in dem Verfahren 21 C 304/11 erledigt, weil die Klägerin damit das selbständige Beweisverfahren zum Gegenstand des Hauptverfahrens gemacht und der dort zu treffenden Kostenentscheidung unterworfen hat (vgl. OLG Celle, a.a.O.).

    Dies folgt aus Ziffer 2) des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Bad Kreuznach in dem Verfahren 21 C 304/11, wonach die Beklagte des dortigen Verfahrens (Beklagte zu 2) des hiesigen Verfahrens) von den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 88 % und die Klägerin 12 % zu tragen hat.

    Wie das Amtsgericht Bad Kreuznach in dem vorgenannten Urteil, Az.: 21 C 304/11, überzeugend ausgeführt hat, lagen hier ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen T### im Beweisverfahren nebst ergänzender Stellungnahme insbesondere eine mangelhafte Bauwerksabdichtung und ein Gegengefälle bei den Stufen vor, die unter Beachtung der von dem Sachverständigen in seinem Gutachten bezeichneten Ausführungsschreiben des Herstellers Firma ###, der bautechnischen Informationen Naturwerkstein 1.3 für Massivstufen und Treppenbeläge außen des deutschen Natursteinverbandes und der von dem Sachverständigen genannten DIN-Vorschriften als Ausführungsmängel anzusehen sind.

    Hinsichtlich der Quote schließt sich das Gericht ebenfalls den Ausführungen des Urteils in dem Verfahren 21 C 304/11 unter Berücksichtigung der im Beweisverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen T### und seiner Ausführungen zur Erläuterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.06.2010 an.

    Unabhängig davon, dass hier ohnehin aus den vorerörterten Gründen eine Bindung an die Quote der Kostenentscheidung zum Beweissicherungsverfahren in dem Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach in der Sache 21 C 304/11 besteht, wäre auch ohne eine solche Bindung die Begründetheit der ursprünglichen Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegeben.

    Über die Zinsen ist in dem Kostenausspruch des Urteils in dem Verfahren 21 C 304/11 AG Bad Kreuznach nicht entschieden, so dass insoweit eine Erledigung nicht eingetreten ist, was aber bei einer einseitigen Erledigungserklärung, wie oben erörtert, Voraussetzung für die Feststellung der Erledigung wäre.

    Zwar ist vorliegend bezüglich des Beklagten zu 1) eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten, da die Kostenentscheidung des Urteils in dem Verfahren 21 C 304/11 Amtsgericht Bad Kreuznach gegenüber dem Beklagten zu 1) keine Entscheidung über eine Kostentragungspflicht bezüglich der Kosten des Beweisverfahrens enthält.

    Dass hier eine mangelhafte Werkleistung des Beklagten zu 1) als Architekten infolge fehlerhafter Planung der Treppe vorlag, ergibt sich auch bereits aus der Bindungswirkung der Urteilsgründe des Amtsgerichts Bad Kreuznach in dem Verfahren 21 C 304/11 AG Bad Kreuznach und zwar im Hinblick auf die Streitverkündung der Beklagten zu 2) gegenüber dem Beklagten zu 1) und dem Beitritt des Beklagten zu 1) auf Seiten der Klägerin (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO).

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 94-IV-11
    Mit ihrer am 31. August 2011 beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den ihren Befangenheitsantrag als unzulässig verwerfenden Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 30. Mai 2011 (E 371-5/11, 21 C 304/11) sowie gegen das Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 30. Juli 2011 (21 C 304/11), mit dem einer gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Zahlungsklage stattgegeben wurde.
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