Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 68
Wirkung der Nebenintervention

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

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Querverweise

Auf § 68 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
            § 74 (Wirkung der Streitverkündung)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
          § 53 (Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt)
          § 55 (Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)
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