Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
beeinträchtigung
Rechtsprechung zu § 68 ZPO
805 Entscheidungen zu § 68 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 04.04.2019 - III ZR 338/17
Notarhaftung: Umfang der notariellen Belehrungspflichten im Hinblick auf ein ...
- BGH, 18.01.2022 - VI ZB 36/21
Versicherungsnehmer widerspricht Rechtsmittel: Berufung der Versicherung ...
- BGH, 19.11.2020 - I ZR 110/19
Erfüllung der Voraussetzungen eines Maklerlohnanspruchs gemäß § 652 BGB aus einem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.05.2019 - 13 U 18/18
Maklervertrag - Unklarheit über stillschweigenden Vertragsschluss
- OLG Frankfurt, 22.05.2019 - 13 U 18/18
- LG Hannover, 07.03.2022 - 12 O 98/21
Bürgschaft in Anspruch genommen: Aufwendungsersatz des Bürgen?
- BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung
- KG, 09.01.2015 - 7 U 227/03
Werklohnprozess: Interventionswirkung der Streitverkündung bei einem Vergleich; ...
- BGH, 27.01.2015 - VI ZR 467/13
Regressklage einer Tierhalterversicherung gegen Gesamtschuldner: Reichweite einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 02.09.2013 - 16 U 38/13
Gesamtschuldnerausgleich unter mehreren Schädigern
- OLG Frankfurt, 02.09.2013 - 16 U 38/13
- BSG, 13.09.2011 - B 1 KR 4/11 R
Krankenversicherung - Vergütung ärztlicher Leistungen bei Patiententransporten - ...
§ 68 ZPO in Nachschlagewerken
- § 68 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nebenintervention
Streitverkündung
Querverweise
Auf § 68 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
- § 74 (Wirkung der Streitverkündung)
- Musterfeststellungsverfahren
- § 610 (Besonderheiten der Musterfeststellungsklage)
- EuGVVO
- Allgemeine Vorschriften
- § 65