Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
beeinträchtigung
Rechtsprechung zu § 68 ZPO
840 Entscheidungen zu § 68 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 13.12.2023 - 5 U 4/23
- BGH, 04.04.2019 - III ZR 338/17
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- BGH, 19.11.2020 - I ZR 110/19
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- OLG Frankfurt, 17.04.2019 - 13 U 18/18
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- OLG Frankfurt, 22.05.2019 - 13 U 18/18
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- OLG Frankfurt, 17.04.2019 - 13 U 18/18
- BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
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- BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21
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- KG, 09.01.2015 - 7 U 227/03
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- BGH, 27.01.2015 - VI ZR 467/13
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§ 68 ZPO in Nachschlagewerken
- § 68 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Nebenintervention
- Streitverkündung
Querverweise
Auf § 68 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
- § 74 (Wirkung der Streitverkündung)
- EuGVVO
- Allgemeine Vorschriften
- § 65