Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
1Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, der die geltend gemachte Forderung für sich in Anspruch nimmt, der Streit verkündet und tritt der Dritte in den Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung zugunsten der streitenden Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt, auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurteilung in die durch seinen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit über die Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden Gläubigern allein fortzusetzen. 2Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag zuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen, nicht durch dessen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten, einschließlich der Kosten der Hinterlegung, zu verurteilen.
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Rechtsprechung zu § 75 ZPO
34 Entscheidungen zu § 75 ZPO in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 01.03.1993 - 19 Sa 1008/92
Beansprucherstreit gem. § 75 ZPO wegen laufender Zinsen
- OLG München, 15.03.2017 - 3 U 4925/14
Rechtsfolgen einer Falschbezeichnung des Beklagten
- BGH, 18.01.2012 - I ZR 187/10
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Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 15.09.2010 - 3 U 164/09
Schutz einer Internet-Domain: Erwerb eines absoluten Rechts durch ...
- OLG Brandenburg, 15.09.2010 - 3 U 164/09
- BGH, 12.03.1996 - XI ZR 108/95
Anforderungen an die Zahlungsaufforderung aus einer Garantie auf erstes Anfordern
- BGH, 28.01.1997 - XI ZR 211/95
Hinterlegung wegen Ungewißheit über die Person des Gläubigers
- BSG, 28.02.1991 - 4 RA 76/90
Aufteilung der Pflichtversicherung bei Kindererziehung zwischen Vater und Mutter, ...
- BGH, 15.05.2025 - IX ZB 1/24
ERV-Nutzungspflicht gilt auch für europäische Rechtsanwälte!
- BGH, 29.06.1987 - II ZR 198/86
Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Prätendentenstreit
- RG, 18.05.1906 - II 570/05
Eintritt in den Rechtsstreit nach § 75 Z. P. O.
§ 75 ZPO in Nachschlagewerken
- § 75 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Prätendentenstreit