Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
Ist von dem Eigentümer einer Sache oder von demjenigen, dem ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des Eigentums oder seines Rechts Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen erhoben, so sind die Vorschriften des § 76 entsprechend anzuwenden, sofern der Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung des Rechtes eines Dritten vorgenommen zu haben behauptet.
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Rechtsprechung zu § 77 ZPO
23 Entscheidungen zu § 77 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG München, 01.04.2026 - 2 WF 324/26
Ehewohnung, Verfahrenskostenhilfe, Rücknahme des Antrags, Erfolgsaussichten, ...
- LG Baden-Baden, 11.04.2022 - 4 O 19/21
Grenznaher Baumbewuchs: Nur der Eigentümer muss/darf seine Bäume fällen
- OLG Frankfurt, 14.06.2017 - 3 U 105/15
Darlehensrückzahlungsanspruch: Verpflichtender Darlehensvertrag durch einen von ...
- BAG, 05.11.1981 - 6 AZR 577/79
- OLG München, 11.05.1994 - 26 W 1475/94
Kostenerstattung: Schreibauslagen bei Vertretung einer Vielzahl von Parteien
- BGH, 11.05.2005 - XII ZB 242/03
Postulationsfähigkeit des Bezirksrevisors im Rechtsbeschwerdeverfahren
- BFH, 29.11.1995 - X B 328/94
Keine Klagebefugnis des Testamentsvollstreckers gegen an den Erben gerichteten ...
- BayObLG, 28.09.1995 - 2Z BR 11/95
Beseitigung der von einer Kinderschaukel ausgehenden Beeinträchtigung, die der ...
- BGH, 24.01.1968 - VIII ZR 174/65
Vorlage der Urkunde für den Nachweis der Vereinbarung des Erfüllungsortes mit der ...
- AGH Hessen, 13.08.2022 - 1 AGH 5/18
Ablehnung der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 77 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 I (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)