Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
Ist von dem Eigentümer einer Sache oder von demjenigen, dem ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des Eigentums oder seines Rechts Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen erhoben, so sind die Vorschriften des § 76 entsprechend anzuwenden, sofern der Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung des Rechtes eines Dritten vorgenommen zu haben behauptet.
beeinträchtigung
Rechtsprechung zu § 77 ZPO
21 Entscheidungen zu § 77 ZPO in unserer Datenbank:
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- BGH, 11.05.2005 - XII ZB 242/03
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- OLG München, 11.05.1994 - 26 W 1475/94
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- BayObLG, 28.09.1995 - 2Z BR 11/95
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- LAG Düsseldorf, 19.11.2014 - 12 Sa 981/14
Alleinentscheidung des Vorsitzenden bei nicht ausreichend begründeter Berufung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 77 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 I (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)