Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
1Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. 2Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. 3Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.
beeinträchtigung
Rechtsprechung zu § 73 ZPO
209 Entscheidungen zu § 73 ZPO in unserer Datenbank:
- BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung
- OLG Frankfurt, 22.01.2021 - 29 U 166/19
Zu den Anforderungen an eine wirksame Streitverkündung
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 26.03.2020 - 3 W 27/19
Zurückweisung der Zustellung einer Streitverkündigungsschrift wegen ...
- BGH, 19.09.2017 - XI ZB 13/14
Kapitalanleger-Musterverfahren: Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch ...
- OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 11 U 74/18
Nur die "richtige" Bedenkenanmeldung schützt vor Mängelansprüchen!
- AG Dortmund, 29.10.2018 - 410 C 7987/17
Streitverkündung Anspruchsentstehung Absonderungsrecht Wissenszurechnung
- BGH, 07.03.2019 - III ZR 117/18
Notarhaftung, Verjährung - Zumutbarkeit einer Amtshaftungsklage bei Verdunkelung ...
- KG, 29.07.2005 - 1 W 157/05
Erstattungsfähigkeit der Auslagen für zum Zwecke der Streitverkündung gefertigte ...
- OLG Dresden, 05.06.2020 - 12 U 358/18
Verjährung beginnt mit Übergang des Vertrags in ein Abrechnungsverhältnis!
Querverweise
Auf § 73 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
- § 72 (Zulässigkeit der Streitverkündung)
- Musterfeststellungsverfahren
- § 610 (Besonderheiten der Musterfeststellungsklage)
- EuGVVO
- Allgemeine Vorschriften
- § 65