Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
1Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. 2Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. 3Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.
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Rechtsprechung zu § 73 ZPO
232 Entscheidungen zu § 73 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.07.2026 - I ZB 6/26
Streitverkündung gegenüber Schiedsrichter ist zulässig!
- OLG Köln, 17.09.2025 - 11 U 118/23
Verjährungshemmung; Streitverkündung; Gesamtschuldnerausgleich
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.06.2025 - VII ZR 14/24
Keine Heilung eine nicht vorschriftsmäßigen Streiverkündung durch rügeloses ...
Zum selben Verfahren:
- LG München II, 23.05.2023 - 3 O 3497/22
Erwerber, Einrede der Verjährung, Verjährungshemmung, Schadenminderungspflicht, ...
- LG München II, 23.05.2023 - 3 O 3497/22
- OLG Düsseldorf, 16.05.2024 - 2 U 75/23
Anspruch auf Schadensersatz wegen behaupteter defizitärer anwaltlicher Beratung ...
- BFH, 25.02.2026 - X K 2/25
Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
- OLG Frankfurt, 20.06.2024 - 15 U 230/22
Architektenvertrag: Verjährung des Anspruchs auf Kostenvorschuss für ...
- OLG Dresden, 05.06.2020 - 12 U 358/18
Verjährung beginnt mit Übergang des Vertrags in ein Abrechnungsverhältnis!
- BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung
Querverweise
Auf § 73 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
- § 72 (Zulässigkeit der Streitverkündung)
- EuGVVO
- Allgemeine Vorschriften
- § 65