Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.
(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.
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Rechtsprechung zu § 74 ZPO
757 Entscheidungen zu § 74 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 13.12.2023 - 5 U 4/23
- BGH, 04.04.2019 - III ZR 338/17
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Querverweise
Auf § 74 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- EuGVVO
- Allgemeine Vorschriften
- § 65