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AG Berlin-Charlottenburg, 04.12.2018 - 224 C 297/18 |
Zitiervorschläge
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 04.12.2018 - 224 C 297/18 (https://dejure.org/2018,48330)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - 224 C 297/18 (https://dejure.org/2018,48330)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
§ 536 BGB
- mietrechtkreuztal.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mietminderung: Nur solange der Mieter Mangelbeseitigung nicht erschwert!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Ausfall der Gastherme: Mietminderung bei provisorischer Reparatur?
- promietrecht.de (Kurzinformation)
Mietminderung - provisorische Reparatur des Mangels zulassen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Ausfall der Gastherme: Mieter darf provisorische Mangelbeseitigung bis zur endgültigen Reparatur nicht verweigern - Verlust des Rechts zur Mietminderung bei verweigerter Mangelbeseitigung durch Mieter
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kein Recht zur Mietminderung bei unterlassener Mitwirkung des Mieters (IMR 2019, 278)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.05.2015 - XII ZR 65/14
Gewerberaummietvertrag: Wegfall eines Mietminderungsrechts wegen unberechtigter …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 04.12.2018 - 224 C 297/18
Demnach kann sich der Mieter ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf die Minderung berufen, ab dem die Mangelbeseitigung ohne sein verhinderndes Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre und der Vermieter wieder ungeminderte Miete hätte verlangen dürfen (BGH NJW 2015, 2419). - BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 96/09
Zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 04.12.2018 - 224 C 297/18
Verhindert der Mieter unberechtigt die Mangelbeseitigung durch den Vermieter, folgt aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass der Mieter grundsätzlich wieder die ungeminderte Miete zu entrichten hat (vgl. BGH NJW 2010, 3015).