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   AG Bonn, 27.09.2017 - 101 C 379/16   

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https://dejure.org/2017,62069
AG Bonn, 27.09.2017 - 101 C 379/16 (https://dejure.org/2017,62069)
AG Bonn, Entscheidung vom 27.09.2017 - 101 C 379/16 (https://dejure.org/2017,62069)
AG Bonn, Entscheidung vom 27. September 2017 - 101 C 379/16 (https://dejure.org/2017,62069)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 107 (Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Apotheken | Rückerstattung der Umsatzsteuer (Zytostatika-Versorgung) | Keine Bruttopreisabrede bei gesonderter Ausweisung der Umsatzsteuer

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus AG Bonn, 27.09.2017 - 101 C 379/16
    Zudem hängt die Berechtigung des Entreicherungseinwands nach der Rechtsprechung des BGH maßgeblich davon ab, welcher der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das jeweilige Entreicherungsrisiko zugewiesen ist (BGH, Urteil vom 29.07.2015 - Az. IV ZR 448/14 -, Rn. 48, juris m. w. N.).
  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Auszug aus AG Bonn, 27.09.2017 - 101 C 379/16
    Voraussetzung der Berücksichtigung von Vermögensnachteilen des Bereicherungsschuldners über § 818 Abs. 3 BGB ist nach der Rechtsprechung des BGH, wenn diese bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 513/14 -, Rn. 36, juris).
  • BFH, 24.09.2014 - V R 19/11

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines

    Auszug aus AG Bonn, 27.09.2017 - 101 C 379/16
    Mit Urteil vom 24.09.2014 entschied der Bundesfinanzhof, die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, welche dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, sei als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfrei (BFH, Urteil vom 24.09.2014, V R 19/11 - juris).
  • BGH, 24.01.2008 - VII ZR 280/05

    Umsatzsteuerpflicht von Entschädigungen wegen Bauzeitverlängerung

    Auszug aus AG Bonn, 27.09.2017 - 101 C 379/16
    Soweit folglich die Klägerin allein gem. § 14c UStG verpflichtet sein sollte, Umsatzsteuer abzuführen, weil sie in ihrer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen hat, kann dies eine entsprechende Zahlungspflicht der Beklagten nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 280/05 - Rn. 8, juris).
  • BGH, 15.01.1992 - IV ZR 317/90

    Verweigerung einer behördlichen Genehmigung für einen Grundstückskaufvertrag;

    Auszug aus AG Bonn, 27.09.2017 - 101 C 379/16
    Eine steuerliche Mehrbelastung ist im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB nämlich erst dann zu berücksichtigen, wenn sie endgültig ist (BGH, Urteil vom 15.01.1992, Az. IV ZR 317/90, Tz. 33 - juris unter Verweis auf RG, Urteil vom 30.10.1942, Az. VII 41/42).
  • AG Köln, 07.08.2017 - 123 C 103/17

    Anspruch auf Rückzahlung von Umsatzsteuer nach Annahme einer Umsatzsteuerpflicht

    Auszug aus AG Bonn, 27.09.2017 - 101 C 379/16
    Dies gilt hier in besonderem Maße, da es bei der individuellen Herstellung von Zytostatika und deren Verkauf keinerlei Preisverhandlungen gibt, somit eine Einflussnahme des Patienten regelmäßig ausgeschlossen ist (AG Köln Urteil vom 07.08.2017 - Az. 123 C 103/17, beck-online).
  • AG Köln, 23.05.2017 - 146 C 101/16

    Anforderungen an die wirksame Erklärung einer Klagerücknahme bzw. eines

    Auszug aus AG Bonn, 27.09.2017 - 101 C 379/16
    Denn wenn beide Parteien irrtümlich von einer Umsatzsteuerpflicht ausgehen, diese aber tatsächlich nicht besteht, ist der Preis nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung entsprechend herabzusetzen (Palandt § 157 Rn. 13 mWN; a.A. wohl: AG Köln, Urteil vom 23. Mai 2017 - 146 C 101/16 -, juris), weshalb aus der Preisabrede kein Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB folgt.
  • RG, 30.10.1942 - VII 41/42

    1. Ist beim Bemessen der Bereicherung die dem Bereicherten durch die grundlos

    Auszug aus AG Bonn, 27.09.2017 - 101 C 379/16
    Eine steuerliche Mehrbelastung ist im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB nämlich erst dann zu berücksichtigen, wenn sie endgültig ist (BGH, Urteil vom 15.01.1992, Az. IV ZR 317/90, Tz. 33 - juris unter Verweis auf RG, Urteil vom 30.10.1942, Az. VII 41/42).
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